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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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März 1530.

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schirmen. 3. Diese Antwort wird mit Bedauern vernommen, nach mancherlei Nachschlügen aber beschlossen, demletzten Abschied gemäß den Abt schriftlich vorzuladen und durch den Landvogt in Baden anher begleiten z»lassen, indem es den Eidgenossen zum Spotte gereichen wurde, wenn sie ihn umsonst so nahe kommen ließen.

4. Nachdem der Abt vor den Boten erschienen, wird ihm berichtet, was bisher in der Sache gehandelt worden;da nun schwere Klagen über ihn vorliegen, so möge er sich darüber aussprechen; denn könnte er sich nicht ver-antworten, so wäre man nicht schuldig, ihm zu helfen. Nun erzählt der Abt mit vielen Worten, wie er widerGott, alles Recht und Billigkeit von dem Seinen vertrieben worden; er begehre nur sein Recht und die Ein-setzung. Darauf erkennen die unbetheiligten Orte, er habe seine Klage oder Antwort vor den kV Orten samtden Gotteshanslenten vorzubringen; weil aber Zürich und Glarns und die Gotteshanslente nach gehabtemVerdank" (Bedenkzeit) erklären, daß sie dieselbe nicht anhören wollen, was einiges Verwundern erregt, sowerden die letzteren aufgefordert, ihre erst vor den nenn Orten und nur mündlich angebrachte Klage in Ge-genwart des Abtes vorzutragen oder schriftlich einzulegen. Die Klag- und Antwortschrift von Zürich wird demAbte zugestellt und dieser ersucht, seine Klage und Antwort ebenfalls schriftlich zu verfassen und samt den Burg-und Landrcchis- und Hauptmannschaftsbriefcn förderlich jedem Ort in glaubwürdigen Copicen mitzntheilen.

5. Schließlich wird der Abt crmahnt, sich als treuer Eidgenosse zu benehmen und außerhalb weder die ganzeEidgenossenschaft noch einzelne Orte zu verllagen, auch niemanden um Schutz und Hülfe anzurufen, sondernsich einstweilen zu gedulden, da man der Hoffnung sei, daß alsdann die Sache zu einem guten Ende gelangenwerde. Es soll auch jeder Bote den Handel treulich an seine Obern bringen, damit ernstlich und tapfer be-rathfhlagt werde, wie um» denselben zur Vermeidung von Zwietracht und Krieg erledigen könne, i». DaZüriä darüber Beschwerde führt, daß die Boten von Lucern und Schwyz in dem Auflauf zu Wyl sich par-teiisch beuommeu, so anerbieten dieselben sich weiter zu rechtfertigen, wenn ihre erste Verantwortung nicht ge-nügen sollte; es wird jedoch die ans letztem Tage geschehene Vertheidigung für völlig hinreichend erklärt.>». Nr obige Geschäfte wird ein anderer Tag nach Baden angesetzt auf Souutag nach St. Pankrazicn Tag(15. Mai), wo die Boten mit gehöriger Vollmacht erscheinen sollen, mit den Parteien ernstlich zu unterhandelnoder, Venn eS uöthig sein sollte, sich zu Tillen oder einzelnen zu verfügen, um ihnen die Wichtigkeit des Handelsuoch eiunal vorzustellen; inzwischen sollen die Parteien sich friedlich mit einander vertragen, die Dinge in Ruhelassen und jenen Tag erwarten. «». 1- Nach allen diesen Verhandlungen übergeben des Abtes von St. GallenBruder und Reichsvogt eine Copie des Lehcnbriefes, den der Kaiser dem Abt Kilian als einem Fürsten desReichs zegeben, kraft dessen er ihm das Gotteshaus St. Gallen samt allen dazu gehörigen Lehen, der Graf-schaft Tzggcnbnrg und dem Hof Anwyl, mit Mannschaften, Herrlichkeiten, geistlichen und weltlichen Lehen, hohenund uiczern Gerichten, Bänuen, Zölle», Geleiten, Vogteicu, Leuten, Zinsen, Zehnten, Gülten, Gerechtigkeitenund Zwehörden übergibt, den Abt und das Kloster mit diesen Regalien, Lehen und Freiheiten wie die Vor-sahreu inter den besondern Schutz des Kaisers und des Reiches nimmt und dessen Schädigung mit schwererUngnad und einer Buße von 60 Marl-löthigen Goldes bedroht. Der Reichsvogt ersucht und ermahnt nundie IV Drte, den Abt bei diesem kaiserlichen Lehen- und Schirmbricf zu handhaben; desgleichen bittensie" dieübrigen Orte, die Gotteshanslente zu warnen und zu bewegen, dem Abt gehorsam zu sein. 2. Hierauf wirdZürich wchmals dringend zu bedenken empfohlen, daß der Kaiser wohl nicht unterlassen werde, seinen Schirm-»nd Lelenbricf aufrecht zu erhalten, und deswegen auf dein nächsten Tag zu einem gütlichen Vergleiche Handzu bieten z» Der Ammann von Schwyz bringt vor, daß der dem Gotteshans Einsiedeln und insbesonderedem Koster Fahr zugehörige Zehnten in Weiuingcn auf Anrufen des dortigen Prädicantcn in Haft gelegt sei,

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