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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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März 1530.

für Beibehaltung der Messe entschieden, dazu auch nicht gezwungen werden solle, sondern ungehindert zuderPredigt und dem göttlichen Wort" gehen möge, wohin sie wolle: so könne man jetzt über dieses Mehren gar(nicht mehr?) einig werden, indem jeder Theil den Artikel nur zu Gunsten seines Glaubens in Anspruch nehme.Ebenso oerhalte es sich mit Artikel XIII, der jedem Ort seine Freiheiten, Rechtsame und alten Bräuche gänzlichzusichere; deßhalb meinen die V Orte, was unter den Eidgenossen das Mehr werde, dabei sollte es bleiben;allein Zürich unterstehe sich, sie davon zu drängen, wie auch das vorgelegte Missiv beweise; sie halten aberdafür, daß in den gemeinen Vogteien über Sachen, welche Leib und Gut berühren, nur die Mehrheit derregierenden Orte zu entscheiden habe; obwohl der Artikel diese Bestimmung klar ausdrücke, werde er von beidenSeiten ungleich gedeutet. Weil nun dieser Zwiespalt immer fortdauert und deßwegen alles Tagen und Unter-handeln umsonst ist, so soll jeder Bote diesen Handel treulich heimbringen, um zu rathschlagen und auf nächstemTag Antwort zu geben, wie man solche Artikel verstehen und halten wolle, i. 1. Zürich erinnert an den(XVI.) Artikel des Landfriedens, der vorschreibe, daß den Beschwerden der Thnrgauer abgeholfen werden solle;es werde daher eine Botschaft hiuaussenden, um dieser Zusage nachzukommen, und bitte die andern Orte, das-selbe zu thnn. 2. Hierauf melden einige Boten, welche ans dem letzten Tage zu Frauenfeld gewesen, daß dieBauern einige Beschwerden gegen das Landbnch haben, und etliche Gemeinde» über die Edelleute und Gerichts-hcrren klagen; nachdem aber die Boten das Landbnch geprüft, haben sie dasselbe, als einziemlich und göttlichRecht", bestätigt; die Klagen über die Gerichtsherren haben sie nicht erledigen wollen, bevor sie auch diesegehört hätteu; darum sei die Sache angestanden. 3. Auf diesen Bericht hin wird Zürich ernstlich ermahnt, ohneWissen und Willen der andern Orte niemand Hinausznsenden, bis man sich über die zwei oben berührten Artikel(vgl. 5 und Ii) vereinbart habe und mit den drei Städten Bern, Freiburg und Solothurn wegen der angespro-chenen Kastvogtei über die Klöster im Thurgau ins Reine gekommen .sei; bis zum nächsten Tage soll es (also)dort Alles in Ruhe lassen. Ii.« Betreffend die theilweise noch rückständige Entschädigung des Landschreibers vonFrauenfeld für seine Arbeit im Jttingerhandel schlagen die neun Orte vor, daß Zürich die Hälfte daran be-zahle, und die übrigen Orte die andere Hälfte. Heimzubringen, 1. Dieser Tag war hauptsächlich an-gesetzt worden wegen des Spans unter den IV Orten, nämlich Zürich und Glarus einerseits und Lucern undSchwyz anderseits, in Betreff des Abtes und Gotteshauses zu St. Gallen. Da der Abt von dem letztenTage aus eingeladen worden, nach Baden zu kommen, so hat er sich seitdem nach Waldshut begeben undvon dort aus ein Geleit begehrt. Dieses Gesuch hat mau deu IV Orten mitgetheilt, worauf Zürich und Glaruseine schriftliche Verantwortung einreichen und verhören lassen, worin sie mit Berufung auf ihre früher denneun Orten übergebencn Schriften ihren Standpunet festhalten; die Boten haben keine Gewalt, sich ans etwasanderes einzulassen. Dagegen erklären sich Luccrn und Schwyz bereit, den Abt begleiten zu helfen, und be-gehren, weil die verlesene Instruction von Zürich und Glarus ihre Obern berühre, eine Cvpie davon, um sichverantworten zu können; dies wird jedoch abgeschlagen, da die Boten nur Bollmacht haben, sieden neun Ortenzu übergeben. 2. Hierauf haben die nnbethciligten Orte an Burgermeister und Räthe von Zürich geschriebenund sie freundlichst und dringendst ersucht,Gestalt und Grund" des Handels nochmals zu bedenke» uud zubetrachten, daß der Abt von den Grafen, Freien nnv Rittern jenseit des Rheines nicht so gering geschätztund vielleicht auch nicht verlassen werde, woraus fiir die Eidgenossen eintödtlicher" Krieg erwachsen möchte,mit andern freundlichen Worten und der Bitte, den Boten zu bewilligen, den Abt nach Baden geleiten zulassen. Zürich erwidert aber, es bleibe gänzlich bei dem eröffneten Befehl und bitte, diesen Abschlaginkeiner Verachtung" aufzunehmen, es mit weiteren Zumuthungen zu verschonen und bei dem Landfrieden zu