Druckschrift 
4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
Entstehung
Seite
583
Einzelbild herunterladen
 

März 1530.

583

liche Sinn des Landfriedens sei. Da die Schiedlente diesen Pnnct nicht erläutert haben, und die Parteiendarüber nicht mehr einig werden, so soll dieser Handel bon allen Boten an die Obern gebracht werden,damit man bcrathe, wie man die Schiedlente zusammenbringen könnte, damit dieselben die Frage entscheiden.4. Unterdessen sollen die Parteien in Znrzach ruhig bleiben, und die Priester sich der Mehen enthalten; wenndies nicht geschähe, so wäre dem Landbogt Auftrag crtheilt, sie zu strafen; ferner soll der Landvogt überalle Zins- und Gültbriefe und alle Kirchcnkleiuodien der Stift ein Verzeichnis; aufnehmen; ihm sollen dannauch die Schlüssel dazu überliefert werden. 5. Zu diesen Vorschriften für die Zurzacher haben jedoch die Botenbon Zürich nicht gestimmt. «I. Die bon dem Tage zu Einsiedeln in das Rheinthal verordneten Boten be-richten, daß die Gefangenen zu Altsiätte» noch nicht freigelassen seien, und da von einigen Grafen und derRitterschaft zu Ueberlingcn ein drohendes Schreiben eingelangt ist, so wird bon den V Orten (Zürich, Glarnsund Appenzell treten in Ausstand) an die vier Höfe im Rhcinthal geschrieben, sie sollen auf Bürgschaft undauf das genügende Rcchtscrbieten des Mark Sittich bon Ems die Gefangenen freilassen, da doch der Entleibteselbst sie als unschuldig anerkannt habe, und erwägen, daß sonst leicht ein verderblicher Krieg daraus ent-springen könnte, v. Da die französische Gesandtschaft auf das Begehren einer Antwort meldet, daß sievom König noch keinen Bescheid erhalten habe, weil er seinen junge» Söhnen cntgegenreise, so wird noch-mals an ihn geschrieben, ob und wann er bezahlen wolle, 1. Eine Botschaft bon Nothwcil legt eine weit-läufige Schrift ein und eröffnet, daß ihre Obern sich in keine Rechtfertigung einlassen, sondern bei ihrerAntwort bleiben wollen. 2. Nach vielseitiger Bcrnthung wird beschlossen, es sollen Lucern und Schaffhausenbeförderlich, sobald der Landvogt bon Baden ihnen den Tag bestimmt, in aller Orte Namen eine Nathsbot-schaft nach Rothweil abordnen und Schaffhauscn vorher dahin schreiben, damit den Anwälten der Vertriebenensicheres Geleit in die Stadt und wieder zurück gegeben werde. K. 1. Zürich und Bern begehren Antwort aufihre jüngsthin gestellte Frage, wessen sich jedes Ort zu dem andern zu versehen hätte, wenn einem odermehreren des Glaubens oder anderer Dinge wegen etwas Widriges zustoßen sollte. Nach Eröffnung der In-structionen findet man sich einstimmig, daß man die beschworncn Bünde und den Landfrieden an allen denenhalten werde, welche sie auch halten. 2. Zur Ansehung eines Tages für die Beschwörung der Bünde sind einigeBoten nicht ermächtigt; da zugleich einige Orte noch nicht wissen, wer ihnen schwören werde, so wird be-schlossen, dies nochmals heimzubringen und auf dem nächsten Tage endliche Antwort zu geben; ebenso sollendie Boten Vollmacht bringen, einen Tag für die Beschwörung der Bünde und des Landfriedens nach bis-heriger Ucbung zu bestimmen. I». Die V Orte Lncern, llri, Schwyz, Unterwaldcn und Zug eröffnen ihrenauf diesem Tage gefaßten Beschluß, dem Laudvogt zu Sargans aufzutragen, daß er den Herrn Martin Maunhartfür seine Gotteslästerungen (Christus Jesus unser behaltcr sye von einem hnorcngcschlccht entsprungen") undandere schändliche Reden, die er eingestanden, aus der Grafschaft weise und ihm jeglichen Schuh und Schirmanfkündc, und daß alsdann die zu Flums gemäß dc'm Landfrieden wieder abstimmen und bei dem neuen Mehrbleiben sollen. Nun sei ihnen aber von Zürich ein scharfes Schreiben zugekommen, welches behaupte, daß dieV Orte dazu keine Macht gehabt, und erkläre, daß sich Zürich nach Kräften widersetzen werde; sie fühlen sichdadurch sehr beschwert und bitten die andern Orte, ernstlich zu erwägen, wie viel Streit über den Landfriedenwalte. Während der erste Artikel, das Mehr über den Glanben berührend, vermöge, daß der Mindcrtheil ineiner Gemeinde, wo Messe, Bilder, Kirchcnzicrden und Ceremonicn abgemehrt worden, nicht angefochten, ge-zwungen und gestraft werden, sondern außerhalb der Pfarre den Gottesdienst solle besuchen dürfen, wo dieMesse und andere Ccrcmonien noch gehalten werden; und daß Hinwider die Minderheit dort, wo das Mehr