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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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März 153V.

201.

Uttdcn. 1530, 21- März f. (Montag Nor Mittefastcn f.).

Staatsarchiv Lüccru: Mg. Absch. I. i. f. t??. Staatsarchiv Zürich: Absch. Bd. 10, t. 282; 28».

Staatsarchiv Vcrn: Mg. ->dg. Absch. av. m i ros. KantonSarchiv Frcil»,rg: Absch. Bd. 12. sranto»Sarchiv Solothiir»: Absch. Bd. 18..ikaiitonSarchiv Tchaffl>ausc»: Abschiede. Ka»to»Sarchiv Basel: Abschiede.

Gesandte: Zürich. M. Rudolf Thumisen; M. (Hans) Bleuler, beide des Raths. Bern. PeterStürlcr; Niklaus Manuel, alt- und neu-Vcnner. Lucern. Hans Hng, Schultheiß. Uri. Jacob Troger,alt-Ammann. Schwyz. Martin Zbächi, alt-Ammann. Unterwalden. Seckelineister Wirz. Zug. OswaldToß, Aunnann. Glarus. Hans Aebli, Anunann. Basel. Jacob Götz, Salzherr; Bastian Krug, beidedes Raths. Freiburg. Rudolf Löwenstein. Solothurn. Thomas Schmid; Benedict Mannsleib, beidedes Raths. Schaffhausen. Hans Peyer, Bürgermeister. Appenzell. Ammann Eisenhut; AmmannBroger. E. A. A. toi. 34a.

l». Auf diesem Tage ist angezogen worden, daß Zigeuner und Heiden überall in der Eidgenossenschaftsich herumtreiben, und daß Männer, Weiber und Kinder stehlen, was sie antreffen; deßhalb wird beschlossen, essolle jedes Ort auf seinem Gebiete ernste Maßregeln treffen, damit solche Heiden nirgends hereingelassen werden,und denselben anzeigen, daß man sie hängen und richten werde wie andere Diebe, wenn sie etwas veruntreuen.Davon werden auch alle Vögte und Grenzwachen (Passen") in Kenntnis; gesetzt. I». 1. Es kommen dieVerbote von Zehnten und Zinsen in den Grafschaften Thnrgau, Baden, den freien Aemtern :c. zur Sprache;dabei wird angezeigt, daß Zürich den Predigern Competenzen (Einkünfte) schöpfe und die Collatorcn und Pfarrervor seine Gerichte citire, wodurch jene Höste veranlaßt werden. Die andern Orte sind der Meinung, daß weder dieHerren von Zürich noch ihr Ehegericht zu solchen Maßregeln allein befugt seien, und nur alle regierenden Orte zu-sammen über zeitliche Güter zu verfügen haben, da der Landfriede deutlich sagt, daß jedes Ort bei seinen Freiheiten,Gerechtigkeiten und altem Herkommen bleiben solle, und alle des Willens sind, den Prädicanten ein anständigesEinkommen zu verschaffen; denn sollte ein Ort in diesen Dingen allein handeln, wo die andern doch ebensoviel Befugniß haben, so brauchte man nicht mehr zu tagen, und könnten die Obern große Kosten ersparen.2. Weil nun dieser Artikel auf allen Tagen erscheint nnd viele Zeit damit verloren wird, so soll er ernstlichheimgebracht und überall berathschlagt werden, wie in jeder Vogtei die regierenden Orte diese Angelegenheiten,als Schöpfung von Competenzen, Ausrichtung von Jahrzciten und Anderem, ordnen könnten, da es nicht längerso fortgehen kann. Auf dem nächsten Tage ist darüber Antwort zu geben. «. 1. Anwälte der Chorherren vonZurzach beschweren sich, daß die Gemeinde dieselben nöthigen wolle, den neuen Glauben anzunehmen, undihnen die Schlüssel zu ihren Zinsbricfcn und Kleinodien weggenommen habe; dadurch sei der Landfriede anihnen verletzt. 2. Dagegen hat man auch die Verantwortung der Gemeinde angehört, welche behauptet, daßalles, was sie gehandelt, dem Landfrieden gemäß sei, indem derselbe deutlich sage, daß die Minderheit sich derMehrheit unterziehen müsse; auch haben sie von den Priestern nichts anderes begehrt, als daß sie dem gött-lichen Wort sich gleichförmig machen und ihre Huren auf ein bestimmtes Ziel aus der Gemeinde weisen, unddazu glauben sie alles Recht zu haben. 3. Hierauf werden einige bezügliche Schriften von Zürich verlesen.Die V Orte eröffnen nun ihre Meinung, daß der Mindertheil unangefochten bleiben sollte, und dies der eigent-