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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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März 1530.

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und die vier Höfe, welche sie um Gericht »nd Recht nach Landesbrauch angerufen, verpflichtet werden, ihrbeförderlich ein Recht zu setzen, du sie die Kosten nicht länger zu ertrugen vermöge, so reden ihr und denAnwälten der Höfe die Boten von Schwyz und Appenzell zu, daß sie den Todschlug gütlich möchten vertrugenlusscn, dumit keine weitere Unruhe durans entstehe. Ans ihr Begehren werden dünn unch die Gcsundtcn vonZürich bcigczogen, die jedoch keine Vollmucht Huben, die Frenndschuft des Entleibten zu bitten, duß sie unsihr Recht verzichte; wenn über dieselbe gütlich unterhundeln wolle, so lusscn sie es geschehen; nur könnten sienicht durun theilnehmen, da sie gur keinen Befehl Huben, jemanden von seinen Freiheiten, Rechten und altemHerkommen zu drängen oder ihm etwas davon abzuhandeln. Hicnach erklärt sich die Freundschaft bereit,ans eine gütliche Verhandlung einzutreten. 5. Sodann lassen die Voten der vier Höfe durch Ammann Voglermündlich und schriftlich darlegen, sie wollen sich des Todschlags gar nicht annehmen und überlassen es derFreundschaft, deßwegen die Güte zu brauchen oder nicht; dagegen liege ihnen sehr viel an dem geschehenenAufruhr, dessen erster Anfänger und Urheber der (gefangene) Ammann (von Lustnau) sei, und können sieEhre und Eidpflichten halber den Handel nicht ungestrafthinschleichen" lassen, indem sie gesonnen seien, dieUcbelthüter ohne Ansehen der Person (. . .weder klin noch groß Hans") nach Verdienen zu strafen, gemäßihren von Königen und Kaisern und den acht Orten erlangten Freiheiten, die sie ausführlich vorlesen lassen;sie wollen übrigens gegen Niemand mit Genullt und ohne Recht handeln und bitten angelegentlich, sie nichtvon ihrem alten Brauch und Herkommen zu drängen. 0. Nach Anhörung dieses Gesuches haben die Botender drei Orte, mit Rücksicht ans die vorgewiesenen Freiheiten und Abschiede, die Höfe nicht davon drängenwollen, sondern beschlossen, die Sache an die Obern zu beruhten; um aber die Herstellung von Frieden undRuhe zn fördern, haben sie ans Ansuchen des Mark Sittich und der Frenndschaft des gefangenen Auimannsvon Lustnau so viel bewirkt, daß der letztere ans dem Thurm entlassen »nd i» eine Stube gebracht wordenist, mit der Bedingung, daß die von Altstüttcn ihn bewachen und versorgen sollen bis ans weitern Bescheid.7. Jacob Frei, Bürger von Zürich, Hauptmann des Gotteshauses St. Gallen, hat in etlichen Schriften undauch mündlich berichtet, tvas er in dieser Sache gethan; nachdem er, des Aufruhrs in der Dickenan wegenherbeigerufen, nach Bernang gekommen, in der Absicht, das Beste z» thun, sei er mit dem Vogt im Rhein-thal und den Boten der vier Höfe in Rathsweise zusammengetreten; eine Botschaft des Mark Sittich vonEms habe die Bitte gestellt, die Gefangenen ledig zn lassen; um seine Meinung angefragt, habe er geräthen,weil der Handel so grob gewesen, daß leicht großer Schaden daraus Hütte erwachsen können, die beiden Ver-hafteten einstweilen ins Gefängnis; zu legen an einem gebräuchlichen Orte, nämlich in Altstätten, bis die Sachegehörig untersucht und erwiesen worden, wer zn diesem Unfug und Aufruhr Anfänger und Ursachen gewesen;der Landvogt im Rheinthal habe geantwortet, es wäre ihm zwar lieb, daß man handelte, was zn Friedenund Ruhe dienen würde; er schließe sich aber dem Rathe des Hanptmanns an. I». In dem Handel mit derFrau von Ramschwag, der nach dem Abschied von Einsiedel!, hier vorgenommen werden sollte, hat man nichtsthun könne», weil niemand dcßhalb erschienen ist; was daran schuld gewesen, wissen die Boten nicht.