März 1530.
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lorcn, da Zürich und die andern „zwei" Orte daselbst ewige Schirnwögte seien; weil also das GottcShansnicht der Abt sei, sondern alle ehlichen Personen, Lande, Leute, Gerichte, Gemeinden, Güter, Freiheiten, Habeund Gerechtigkeiten zusammen dasselbe ausmachen, so gezieme es den Schirmherren bar Gott und den Menschen,dies alles fort und fort zu beschirmen, auch wenn kein Abt mehr dahin komme. (3.) Auch wenn der Abtein Fürst des Reiches wäre, so wisse man doch wohl, das; er damit niemand drängen noch beschweren könne,kraft des Friedens, der nach dein Schwabenkricg gemacht worden, wonach kein römischer König oder Kaiserdie Eidgenossen weder an seine „Chorkamincr" noch an Hofgcrichte laden noch mit irgend welchen Gebotenansuchen solle; möge nun Kilian Käufi auch ein Neichsfürst sein, so seien die IV Orte („wir") dagegen desGotteshauses Schirnwögte über alles, was zwischen dem Boden- und Zürichsec liege, und haben deßwegcnniemand zu fürchten, auch Gott allein dafür Rechenschaft zu geben. 2. Auf den Anzug, das; das gescheheneRechtsbot dem Kilian Käufi viel Glimpf und Zürich dagegen dick Unglimpf gebe, habe man zu erwidern, das;wohl bekannt sei, wie biel man jetzt ans solche Rechtsbote halte, indem der Kaiser und (oder) Ferdinand Zürichund Bern Recht bieten, nachdem derselbe die Güter eingenommen, die ihren Gotteshäusern zugehören; auchwenn „sie" (Kaiser und König) Recht hätten, so wäre solches dadurch verschüttet, das; sie den Angriff unddie Verpfändung vorher ohne Recht gethan; wer wollte da nicht sehen, das; sie dabei nicht das Recht suchen,sondern sich auf die Macht („handtvcste") vertrösten? Denn alle Richter auf Erden müßten erkennen, das;dieselben ihr Recht durch Gewaltsame verloren haben; es sei also dieses Rcchtbicten ein Schirm für alleUnbilligkeit. Ebenso stehe es in Kilian Känfi's Sache. Er habe sich gegen Zürich unredlich gehalten, indemer hinter demselben mit Lncern und Schivhz wegen seiner Wahl und Bestätigung, und nach seinem eigenenGeständnis; auch der Güter uud Gewahrsaincn halb gchaudelt und ein unsäglich Gut entführt habe; nun kommederselbe mit einem Nechtsbot zum Vorschein. Wer habe je gehört, das; jemand einen Andern verletzen undhernach dem Verletzten Recht bieten, oder das; es diesem, wenn er gegen solch spöttliches Nechtsbot sich wehrte,als ein Rechtsabschlag angerechnet werden sollte? Bim vi repellere licet: wo Gewalt gebraucht werde, geziemesich, mit Gewalt zu retten, wiewohl Zürich keine Gewalt zu üben begehre, sondern gebührlich handeln wolle,wozu es Glimpf und Recht habe, was man, wie cS »erhoffe, anerkennen werde. Wenn es aber dennoch mitdiesem höhnischen und nachtheiligen Rechtsbot gehindert werden wolle, so könne männiglich ermessen, das; manes im Sinne habe weiter „einzuthnn", als andere Städte es für sich dulden würden; denn Bern, Basel,Schaffhausen, Mühlhausen, Straßbnrg und Konstanz haben Bischöfe und Prälaten von dein Regiment gewiesenund dieses in ihre Hand genommen, und werden dasselbe ohne Zweifel, da zu dieser Zeit das Recht verdächtigund parteiisch sei, mit der Handfeste behaupten; dies solle man aber auch Zürich gestatten, zumal es denbeiden Orten allerwegen keinen Nachthcil zufüge. 3. Mit Verweisung auf den gründlichen und genügendenBericht, den man früher gegeben und hier einverleibt und wiederholt haben wolle, ertheile man abermals folgendeendliche Antwort: Weil der oftgcnannte Kilian Käufi nicht mit rechten Dingen, sondern mit Parteiung undVerheimlichung einseitig erwühlt worden, und nachdem er gesehen, das; er seinen Stand nicht mit dem Gottes-wort begründen könnte, sich mit aller Habe davon gemacht und erst kürzlich, auf der hl. drei Königen Tag(0. Januar), sich habe segnen lassen, was immer schwere Eide erfordere, die gegenwärtig offen wider denwahren Glauben gehen, so sei gar nicht zu erwarten, das; einiges gute christliche Recht („rachtung") bei ihmgefunden würde, sondern zu vermuthcn, daß er selbst, wenn er sich auf ein Recht einließe, es mit untreuenAbsichten thäte, wiewohl Zürich dazu auch nicht Hand bieten «volle, ob er einwillige oder nicht. Darum bleibeman unverändert bei der vorigen Antwort, wie man den bidcrbcn Leuten zugesagt; man wolle zu ihnen