Druckschrift 
4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
Entstehung
Seite
573
Einzelbild herunterladen
 

März 1530.

573

Verstands halb besprochen, was dann dieselben hinter sich an ihre Obern zu bringen übernommen, und dieSache (seitdem) so weit gefördert, daß dieser Tag hieher angesetzt worden ist zn einer Besprechung, wie einesolche Uebercinknnft zu Stande gebracht werden sollte, so haben die Sendboten des vermeldeten Herrn Land-grafen und der erwähnten Städte ihre Instructionen und Befehle eröffnet, dies alles genugsam erwogen undbedacht und deßhalb eine Schrift und Notel verfassen lassen, wie und welchermasten jener christliche VerstandZwischen allen Parteien aufzurichten sei. jedoch ans Hintersichbringen und Zn- oder Absagen; davon hat jederBote eine Copie erhalten; es soll nun jede Obrigkeit in sechs Wochen, bis zum nächsten Maitag, dem RathZu Basel schreiben, ob sie den Verstand nach diesem Entwürfe annehmen wolle oder nicht; diese Erklärungensoll Basel von Stund an dem Rath zu Strastburg verkünden, der dann in gleicher Gestalt den Herrn Land-grafen eilends berichten soll, damit er sich darnach richte» könne. Wenn derselbe auf solches Zuschreiben vonStraßburg den Verstand in dieser Fassung eingehen will und dies dem Rath zu Basel anzeigen wird, so soller zugleich einen Tag dahin bestimmen, wo die Sache beschlossen, die Briefe aufgerichtet und andere dabeinothwendige Dinge erledigt werden könnten; diesen Tag soll dann Basel den andern Städten verkünden,damit sie durch ihre Botschaften erscheinen. S». Da die Botschaft des Landgrafen begehrt hat, daß der Noteldes Verstands einverleibt werde,wenn der eine oder andere Thcil wegen des göttlichen Wortes bcgwaltigtwürde, daß dann die andern ihm mit ihrer Macht zuziehen, deßgleichcn wenn der Fürst Knechte, oder dieStädte Reisige bedürften, daß dann jeder Thcil dem andern solche zukommen oder zulaufen lassen sollte, undWenn je die Unterthaucn eines Thciles deS göttlichen Wortes wegen abfällig und ungehorsam gemacht würden,daß die andern Theile ihm verhelfen sollten, dieselben wieder zum Gehorsam zn bringen," so wird ihr erklärt,daß man dies in bester Absicht unterlassen habe, und zwar ans nachfolgenden Ursachen: Bei der Entlegenheitund der Weite des Weges würde ein solcher Zuzug keinem Theil leicht möglich, und deßhalb bei den Land-schaften und Gemeinden der eidgenössischen Städte, mit deren Einwilligung dieser Verstand aufgerichtet werden"Nisse, nicht wohl zu erlangen sein; ferner wenn in dem Vertrag ausdrücklich gesagt wäre, daß man demLandgrafen Knechte aus der Eidgenossenschaft zulaufen lasse, so würde dadurch den andern Orten, denen dieserVerstand zuwider Anlaß gegeben, ihre Knechte den andern Widerwärtigen zu bewilligen, woraus viel Zer-trennung und Unrath wider den lebten Frieden entstehen möchte. Weil übrigens diese Verständnis; vermöge,daß alle Theile einander treulich meinen" und jeder die Sache des andern sich wie die eigene angelegen seinlassen solle so halten die Botschaften dafür, daß im eintretenden Falle ihre Obern sich hierin untadelhaft"erhalten und leisten würden, was allen Theilen zu Gutem dienen möchte; deßhalb wollen sie nichts abgeschlagen,soudern ihren Zerren nur offene Hand vorbehalten haben. Deßgleichcn ist der Artikel betreffend die Unter-tanen weggelassen, in keiner andern Meinung, als daß er. wie mau besorgt, von den Gemeindenungleich"gedeutet und dau.it dieser Verstand mehr gehindert als gefördert würde, worüber die Gesandten des Land-grafen wohl weiter Bericht geben können, v. Es soll auch jeder Bote die ihm mitgetheilte Copie desSchreibens, welches der Landgraf wegen Herzogs Ulrichs und Graf Georgs von Würtemberg an ihrer f.G. Bruder(y gerichtet hat. seinen Ober» anzeigen und auf den. nächsten Tag zu Basel darüber Antwort geben.

^u 11 1530 2 März 3 Uhr Nachmittags. Basel an die geheimen Nnthe in Zürich. In dieser

S,d-S,'.l!tu.z'.«, dch w -m'i-'-I °» T-gl.!s.uuz «ulichn, >,>»-

B°.,chus. uf, dm », d, hul.m IchUm w°»-' Du mm »» d-, Such. z.I.zm .md .,-b- Zr-u» - ,ch>..gm zu. >.l, s° Z°-ich dm Tu« d-.u«°», Z-» > ».-»>,

2> Zürcherische Instruction (gan Basel des cristenl.chen Verstands halb mit de». Landgrafen

von Hessen").