572 März 1530.
Basel über die Notcl, welche die beiden Städte früher des Twielischen Burgrcchts halb aufgesetzt und dein Fürstenzugeschickt haben, mit den Gesandten von Zürich unterhandeln und seine bezüglichen Wünsche eröffnen lassen,wie aus der beigelegten Instruction und dem darüber gemachten Abschied zu vernehmen sei. Weil aber dieBoten für sich selbst, blos unvorgreiflich und ans Hintersichbringen dem Herzog über drei ihm beschwerlichePuncte etliche Mittel vorgeschlagen und in den Abschied gegeben haben, und des hessischen Burgrechts wegenverabredet worden, daß die Städte bis zum Maitag sich über dessen Annahme oder Ablehnung schriftlich erklären,im Fall der Zustimmung der Landgraf einen andern Tag zum Beschluß wieder nach Basel ansetzen, und aufdiesem dann auch die Unterhandlung über den „Twielischen Verstand" gefördert werden solle, dieser Tag jetztnäher rücke und es nöthig werde, sich über jene drei Puncte zu verständigen, so habe man für gut erachtet, dieerwähnten Schriften Constanz mitzutheilen, mit dem freundlichen Begehren, daß es dem Handel weiter nach-denke und in einigen Tagen schriftlich oder mündlich berichte, was es als gut und räthlich ansehe, und dabeisich auch erkläre, ob es in das hessische Bnrgrecht treten oder Zürich dasselbe anzunehmen gestatten wolle, unddaß es in diesen und andern Geschäften sich ferner freundlich und gutwillig beweise. . . .
St. A. Zürich: A. Würtemberg. — Stadtarchiv Constanz.
4) 1530, 23. April. Constanz an Zürich (Geh. Nalh). Antwort ans dessen Schreiben betreffend dastwielischc und hessische Bnrgrecht, samt Mittheilnng des wegen Twicl zu Basel gemachten Abschieds. Manhabe darüber gerathschlagt und könne erstlich des Geschützes halb den Herzog Ulrich an seinem Vorhaben nichthindern, so daß man bei dein Wortlaut dieses Artikels bleiben dürfte, wenn daran Folgendes gehängt würde:„Es wäre dann, daß derselbig Herzog Uolrich für sich selbs in offner fechl oder kriegsüebung stüendc, alsdannmag er dasselbig geschütz, sovil er dcß zuo der notdurft bedarf, selbs gebruchcn; weß er aber cmberen mag, dassoll den stellen zc gebruchcn lut des begriffs vergönnt sin." Zum andern, den Kauf des Schlosses betreffend,halte man für fruchtbar, daß vor Aufrichtung des Burgrcchts, wenn ein solcher Aufschub zulässig und sonstkeine Gefahr zu besorgen wäre, mit Hans Heinrich von Klingenberg eine neue Verschreibnng vereinbart, oderwenn er in eine solche nicht willigte, doch zugeben würde, daß die beiden Städte laut des gestellten Artikelsden „Vorkauf" hätten; sollte er auch hiezu nicht gebracht werden, so würde nothivcndig, den Artikel zwar bleibenzu lassen, aber beizufügen, daß Hans Heinrich sein Recht des Vorlaufs, das ihm laut der Verschreibung zu-stehe, vorbehalte, und daß der neue Vertrag demselben unschädlich sein solle; nach Aufrichtung des Burgrechtswürde man dennoch versuchen, den von Winzenberg zu gewinnen. Zum dritten: Wenn Herzog Ulrich vordem Erlöschen des Burgrechts mit Tod abginge, wie dann dasselbe unverändert bleiben könnte: darüber tretemau der Meinung bei, welche der würtembcrgische Gesandte und Zürich in Basel vereinbart haben. Des hessischeBurgrcchts Halb bewillige man Zürich die Annahme, in der Hoffnung, daß es viel Nutzen bringe.
St. A. Zürich: A. Würtcmbcrg.
2tt7.
Unsel. 1530, 15. März.
Tlaaioarchi« Zürich: Acte» Hesse». Tinotönrchi» Bern: Allgcm. cidge». Abschiede LO. ILZ. KautoiiSarchio Basel: Abscheidichriste».
„Abscheid des tags so Zinstags den xlst'" Martij Anna :c. xxx Wüschen des dnrchlttchtigen hochgepvrneufürsten und Hern, Hern Philipsen, Landgrafen zno Hessen w., und der stellen Zürich, Bern, Basel und Strasllbnrg botschaften von wegen eins ernstlichen Verstands zno Basel gehalten."
Nachdem der dnrchl. hochgeborne Fürst und Herr, Herr Philipp, Landgraf zu Hesse», ans dem Kc-spräch, das seine fürstliche Gnaden im vergangenen Jahr 152O des göttlichen Wortes wegen ans Michaeliszu Marburg gehalten, sich mit den Botschaften der genannten Städte, die dort auch erschienen, eines christliche»