Druckschrift 
4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
Entstehung
Seite
570
Einzelbild herunterladen
 

570

März 1530.

vorgetragen und um Abhülfe gebeten haben. Da nun der Unwille gegen die Gerichtsherren zunehme, was wenigGutes bringe, so bitte und crmahne man sie samt und sonders ernstlich, die obwaltenden Umstände und dieZusagen betreffend das göttliche Wort gründlich zu erwägen und sich der Kosten halb für Krieg, Gespräche,Gemeinden und andere Dinge, deßgleichcn in den Ordnungen, die vermöge des Gottcsworts von der Landschaftangenommen worden, nicht abznsöndern, sondern Lieb und Leid mit ihr zu tragen; damit werden sie der Ge-meinden guten Willen erwerben und desto eher erlangen, was ihnen gebühre. ... St. A. Zürich: A. Thurg»».

LN5.

Bern. 1530, 13. März.

Stadtarchiv St. Galten: Tr. XI. 53,n. Staatsarchiv Bern: Nalhsbuch Nr. 2L5, p. 46; Jnstruct. Sven.

Der Botschaft der Stadt St. Gallen wird auf die vorgetragenen Beschwerden geantwortet, man seibereit, zn Tagen und sonst in diesen Anliegen zu thun, was Bünde und Vurgrechte vermögen; man wolleauch darauf dringen, daß der Landfriede an ihr gehalten werde, und mit allem möglichen Fleiße dafür wirke»,daß sie sich mit dem Abte freundlich vertragen könne; wenn aber die Freundlichkeit erfolglos wäre, so würdeman der Stadt zum Recht verhelfen, da man gegen jedermann die Bünde getreulich halten und den Friedenin diesen (eidg.) Landen bewahren wolle.

2M».

Basel. 1530, 13. März.

Staatsarchiv Zürich: Acten WiUlcmberg. Stadtarchiv Cvnstanz.

Abscheid der tagleistung zwischen unsers gn. Herren von Würtembergs und der statt Zürich gesandteninnamen ir und der statt Costenz uff Reminiscere anno :c. xxx zuo Basel gehalten."

Da der Herr von Würtemberg in der Instruction, die er dem Junker Sigmund vonBainenborgk"gegeben betreffend den christlichen Verstand und dieÖffnung", welche Seins Gnaden mit den zwei Städtenhat wegen seines Schlosses Twiel, einige Beschwerden ausführt, namentlich über drei Artikel, das Geschütz,den Verkauf und die Folgen eines allfällig vorzeitigen Todes, so erklären sich die Gesandten von Zürich überdiese Angelegenheit in folgender Weise: 1. Des Geschützes halb zeigen sie an, daß ihre Herren und wohl auchderen Mitbürger von Konstanz nicht der Meinung seien, in einem Falle, wo der Herzog Ulrich dasselbe inseinen Anliegen brauchte, von ihm zu fordern, daß er seine eigene Roth hintansetze und das Geschütz denStädten zu ihren Geschäften verabfolgen lasse, sondern nur dann, wenn er solches nicht selbst bedürfe, es denbeiden Städten laut der Notel zu brauchen vergönnen solle. 2. Den Verkauf berührend: Weil Herzog Ulricheine Vcrschrcibung mit Junker Hans Heinrich von Klingenbcrg gemacht, jetzt aber sich günstlich vernehmenläßt, daß er vielleicht mit demselben einen neuen Vertrag aufrichten und dannzumal, sofern er Willens wäre,das Schloß von seinen Händen kommen zu lassen, den beiden genannten Städten aus besonderen Gnadenzugestehen werde, dasselbe zu kaufen, so meinen dagegen die Gesandten van Zürich, daß der Herzog, wenn