März 1530.
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treues Aufsehen auf die Thurgauer haben, dann wollen sie die Frauen zum Gehorsam bringen -1. Die vonDießcnhofen zeigen dabei in guter Meinung an. daß der Rhein gegenwärtig gar klein sei. so daß die Edleniin Hegau, die als Verwandte der Klosterfrauen den Burgern von Dießenhofen abhold seien, sowohl ihnenals der Landschaft Thurgau leicht einen großen Schaden zufügen könnten. 5. Eine Frau zu Dießenhofen,»so etlich knecht. welich sy vormalcu göttlichs Worts halb genrloubt, als die by inen im kloster das kücchlireichen wellen, größlich irer eeren beschuldigt und gesprochen, sy hcttind sy by nacht und by ncbcl wellen ver-kaufen und verraten," sei schon zum dritten Mal vor Gericht geladen worden, aber noch Niemand erschienen,um dem Klüger Rede zu stehen. 6. Das Landgericht werde van widerwilligen Leuten, als den Vögten undBeamten der Edlen und Gerichtshcrren besetzt und verwaltet, bei denen das Gotteswort gar nichts gelte undein armer Gesell zu keinem Recht gelange; die Thurgauer bitten dringend, ihnen kraft der gegebenen Zusagenund des Landfriedens darin zu Hülfe zu kommen. 7. Etliche Gemeinden haben die Kirchcngüter gctheilt,was sie nicht erleiden können; darüber begehren sie Hülfe und Rath.
III. Es wird der Botschaft (der Thurgauer) folgende Antwort gegeben: 1. Die Obern seien des „steifen,handfesten, unverrückten" Willens, bei dem göttlichen Wort zu bleiben und keineswegs davon abzutreten noch zuweichen und hoffen, daß auch die Thurgauer keine andere Meinung haben, als was sie öfter durch Votenund Schriften zugesagt haben; sie werden auch bei dem Landfrieden beharren und wenn jemand die Thurgauerdavon zu drängen begehrte, Alles zu ihnen setzen; damit dieselben spüren, daß die Herren in diesen Dingenuichts versäumen, sondern tapfer handeln wollen, werden sie nach Vollendung des nächsten Tages zu Badeneinen Rathschlag halten und eine Botschaft hinaus verordnen, um den guten Leuten nach Inhalt der aus-gegangenen Mandate und göttlichen billigen Rechten zu helfen. 2. Die Gerichtshcrren und Edclleute imThurgau seien bereits durch ein Schreiben ernstlich ermahnt, ihrem Erbieten betreffend das göttliche Wortgemäß die Umstände wohl zu betrachten, sich von gemeinen Kosten, die mit Reisen. „Gesprächen" (Synoden ?c.),Gemeinden und andern Dingen auflaufen, auch von den Ordnungen, welche die Thurgauer kraft des Gottes-wortes mit einander angenommen, nicht abzusöndcrn, vielmehr mit ihnen Lieb und Leid zu tragen, indemsie dadurch nicht nur den Nutzen des gemeinen Mannes fördern und bei demselben guten Willen machen,sondern selbst friedlicher und sicherer leben würden. 3. Es sei jedoch der Obern bestimmte Meinung undernster Wille, daß die Thurgauer bis zur oben angezeigten Unterhandlung von sich aus nichts Thätliches undUnfreundliches anfangen, sondern die unruhigen und hitzigen Leute abstellen und gewärtigen, was Zürich inder Sache thun werde. 4. Den Anwälten wird gcrathen, wenn sie jemals ans Taglcistuugen citirt würdenwegen Sachen, die das göttliche Wort berühren, dahin nicht zu kommen, wenn sie nicht gerne und freiwilligfolgen. 5. Da die Anwälte die im Druck ausgegangenen Satzungen der Herren von Zürich samt etlichensiingst dazu gegebenen Erläuterungen zu erhalte» begehrt haben, in der Absicht, dieselben anzunehmen, so hat">nn ihnen gütlich willfahrt, doch mit der Bedingung, daß diese Artikel vor die Gemeinden gebracht werden;wcnn darüber ein Mehr ergehe, so werde man sie dabei handhaben und schirmen.
Eine genaue Datirung dieser Acten wird dadurch erschwert, daß das Zürcher Nathsbuch nichts Entsprechendesaufweist; um so wcrthvoller ist eine bezügliche Missive, die wir hier folgen lassen:
1530, 14. März (Montag vor Oculi). Zürich au Ulrich von Laudenberg, Joachim von Rappcnsteinund andere Mithaften. Nachdem sie im Namen der Niedern Gcrichtsherrcn im Thurgau vor den Rüthen er-schienen, habe man ihre Autwort und Supplikation den zwölf Verordneten (der Gemeinden) zugesandt; es seidann die Sache einige Zeit angestanden, bis die Anwälte der Landschaft heute ihre Beschwerden wieder
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