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März 1530.
verbrennen lassen, die Meßgewänder den Gemeinden übergeben und dem Gotteswort mit Rath und That nichtzuwider gehandelt, „änderst denn wie wir leider gar nach all thuond." Die damals geäußerte Besorgniß,daß die Unterthanen sie weiter bedrängen und übermehren werden, habe sich seither täglich bestätigt; darumhaben sie sich ausdrücklich vorbehalten, die Satzungen der Gemeinden niemals anzunehmen, sondern mit demBeirath Zürichs gegen die Laster Ordnungen und Bußen aufzusetzen und die Uebertreter zu strafen, und wosie sich selbst vergingen, den Herren von Zürich gehorsam zu sein. Sie haben sich auch ihre Herrlichkeiten,Briefe und ererbten oder erkauften Freiheiten lauter vorbehalten und von Zürich die Zusage empfangen, daßes sie dabei schirmen wolle. Weil sie nun nie mit den Gemeinden gesteuert („gebrucht") haben, wiewohldarüber schon Streit gewaltet, so betrachten sie sich auch jetzt nicht als schuldig, mit ihnen „im Kosten zuliegen", da sie durch das Gemeinden der Unterthanen sonst zu großem Schaden gekommen seien; „sust müeßtenwir unfern schaden mit dem unfern fürdern." Deshalb bitten sie Zürich, seiner Zusage eingedenk sie vorsolcher Gewalt und täglicher Gefahr zu retten und ihnen zum Recht zu verHelsen, das sie vor den VII oderden X Orten anerbieten; denn sie wollen von ihren Geschwornen in keiner Weise beherrscht werden und sichohne Recht in keine Neuerung fügen, sondern bei ihrem Herkommen bleiben und erwarten, ob sie jemandwider ihr vielfältiges Rechtserbieteu mit Gewalt von dem Ihrigen drängen werde. Sie rufen daher Zürichan, sie bei dem Recht zu schirmen und bestimmt zu erklären, ob sie seines Schirms sich getrösten können, oderob sie bei den VII, den X oder den XIII Orten um Hülfe schreie» müssen. 3. Nachschrift: Die Gesprächehaben die Thurgauer bisher hinterrücks angeordnet; sonst würden die Gerichtsherren den gebührenden Theilder Kosten nicht verweigern; wenn aber künftig solche init ihrem Rath und Wissen gehalten werden, werdensie es der Kosten halb an ihnen nicht fehlen lassen. (Datumlose Instruction ohne Unterschrift).
II. !». Eine Botschaft der Thurgauer läßt vor Rüthen und Burgern eine schriftliche Antwort auf dieSupplikation der Gerichtsherren verhören, die vornehmlich drei Artikel betrifft: I. Sie behaupte», daß die-selben verpflichtet seien, die Kosten, welche die Landschaft des Gottesworts und gemeiner Roth wegen erlitten,tragen zu helfen und sich nicht abzusöndern. 2. Die Kirchengüter sollen sie von ihren Händen geben und dasvon ihren Vordem und ihnen Gestiftete oder Erkaufte nicht ihnen selbst zueignen, sondern an die Armen injeder Kirchhöre verwenden lassen. 3. Die Laster, die wider Gott und sein Wort streben, sollen die Edclleuteund Gerichtsherren nicht bloß strafen helfen, sondern auch sich selbst den Satzungen gemeiner Landschaft unterwerfen-I». Sodann bringen die Anwälte des Thurgaus noch folgende Beschwerden vor: 1. Sebastian Hofer, dervorige Leutpriester zu Gachnang („Gachliug"), den der letzte SyuoduS gänzlich abgesetzt, habe sie zu Luceruund zu Baden verklagt und verursache ihnen damit schwere Kosten; er rühme sich auch, seine Sache sei vordreihundert Jahren erwiesen worden, er werde bei der Messe bleiben w. 2. Wiewohl der Synodus zu Frauen-fcld der Compctenzen halb erkannt habe, daß die Eherichter von Zürich bis Ostern jeden Prädicanten je nachder Zahl der „Unterthanen" und Gestalt der Sachen versehen sollen, mögen die Gemeinden Sommcri, Altnauund andere bei dem so bestimmten Corpus doch nicht bleiben, und haben etliche ihre Pfarrer lange Zeit aufeigene Kosten erhalten müssen; die Zehutherren, die Domherren zu Ucberlingen, schlagen ihnen dcszhalb Rechtvor und citiren sie vor die andern Orte, was sie nicht ertragen können. 3. Die Klosterfrauen zu St. Katha-rinenthal bei Dießcnhofen seien schon vielfach schriftlich und mündlich, und jüngst durch den Abt von Cappelund eine Botschaft von Zürich umsonst ermahnt worden, sich den Thurgaucrn im Gotteswort zu vergleichen;ja sie lassen allerlei Schmäh- und Spottworte hören, was man nicht länger gestatten könne; Zürich möge sienochmals weisen, von ihrem ungöttlichen widcrspännigen Leben abzustehen, und wäre auch das vergeblich, ein