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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
Entstehung
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567
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März 1530.

zu glauben. Weil aber dir Vorschläge Zürichs, ivcnn sie offenbar wiirdcn, mchr Unwillen als Gunst crweckcndürften, auch nahezu auf Krieg hinzielen, worüber die Herren Gesandten zu reden noch nicht nöthig finden, undweil es unsicher, ja so gut wie unmöglich scheine, bei den Nachbarn heimlichen Anhang zu suchen, so haben dieGesandten (von Zürich und Bern allein?) für gut erachtet, einige Rathschläge zu verfassen, doch in dem Sinnewie der Abschied die Sache behandelt.

Am Fuße findet sich, von Vcyels Hand, die folgende Anmerkung:

Consultatio Manuelis ad tria. nostra consultatio ad tria.

Allein daß man solle fründschaft by den Eid- 1.Ob sich die Eidgnossen minder oder (iner) merkengnosscn machen, lassen wurden, dem Keiser anhängig ze sin,

Die pündt schweren, 2.Kundschaft by den nachbnren ze machen,

Und sunst in guoter sorg und gcwarsami stau." 3.Den passen zuozcfallcn."

^ ^ ^ , St. A. Zürich: A. Kaiser.

Zu «I gibt die nöthigcn Aufschlüsse folgender Act :

1530, 12. März, Basel. Die Voten von Zürich, Bern, Basel, Straßburg, Constanz, St. Gallen,Mühlhanscn und Biel an Schaffhansen. Man vernehme, daß die Obrigkeit dein Erasmus Ritter wegen einerPredigt, die aber, wie man achte, ansrechtem Eifer" geschehen sei, eine Strafe von 40 Pfnnd auferlegt habeund ihn, ivcnn er dieselbe nicht bis Montag bezahle, ans der Stadt weisen wolle. Diese Buße sofort zu geben,sei dem Prädieanten in so schwerer Zeit nicht möglich; sollte er nun darum die Stadt verlassen, so würden dieMißgönncr ohne Zweifel sage», das sei des Predigcns, und nicht des Geldes wegen und weil erdas Ucbelgestraft", geschehen. Das wolle die Obrigkeit zn Herzen fassen und die Strafe gnädig schenken, oder wenigstensbis zUM Nächsten Tage in Baden ruhen lassen, zc. K. A. Basel: Misswcn t. S7SV. K. Archiv Schasshausen: Corr.

Zu 1) Laut der Zürcher Instruction waren die Boten angewiesen, den ihnen übcrgcbenenäbtischenBericht", d. h. die Denkschrift von Zürich und Glarns, den andern Gesandtschaften einzuhändigen. Vgl. Nr. 201,Note l 1.

2) 1530, 12. März, Basel. Die Send- und Machtboten von Bern, Basel, Schaffhauscn, Straßbnrg, Mühl-Hansen und Biel an Zürich. Sie haben Matthias Pfarr(cr), alt Ammcistcr zn Straßbnrg, Peter von Werdvon Bern und Jacob Götz von Basel, Vorwciscr dies, abgefertigt, um in Sachen des Abtes von St. Gallenetwas mit Zürich zu reden; sie bitten es, denselben günstiges Gehör zn leihen und unabschlägigc Antwort zngeben, ze. K. A. Basel: Missweu k. S7t. St. A. Zürich: A. A. St. Äalle».

2tt4.

Mich. 1530, «', 10. Marz f.

StxiNöaechio Zürich! Acten Thnrgau.

1. Verantwortung der Geri ch tsherrcn im Thnrgau gegen die bon Zürich erhaltene Missive.

1. Die Gesandten sotten zuerst begehren, dieselbe zu verlesen. 2. Da die Anwälte der Landschaft Thnr-gau ihre Beschwerden dargebracht haben, so müssen sie, die Edlen ze., dagegen erinnern, das; sie biel mehr znklage» Ursache hätten, indem sie täglich dcranlasst werden, ihre Anliegen Gott und allen Frommen zu klagen;um aber nicht den Verdacht zu erwecken, daß sie ans jene Beschwerden antworten wollen, lassen sie derzeitihre eigenen ruhen und befassen sich nur mit der Ermahnung von Zürich, ihre Zusage betreffend das göttlicheWort und die waltenden Umstände wohl zu erwägen ze. Sie glauben nun, dieser Zusage bis heute redlichunchgckommen zu sein; in ihren Häusern und Capellen werde keine Messe gehalten, die Bilder haben sie