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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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März 1530.

zum dringlichsten bitten, in den gemeinen Herrschaften künftig niemand mehr in Schritten gegen das Mehr zubestärken (halsstarken") oder zu begünstigen, sondern Uebertretungen abzuwehren und zu bestrafen. Darüberbegehre man schriftliche Antwort, :c. (Die Boten können, wenn sie es für gut erachten, die letzte Zuschriftdon Bern zur Sprache bringen und dem dadurch erweckten Bedauern Ausdruck geben). Endlich haben dieBoten darauf zu dringen, daß die frevlen Uebertreter zu Kerzers, Guggisperg :c. bestraft werden, und daßsolches sofort gemeinsam geschehe.

lt. Antwort von Bern: 1. Es wisse nichts davon, daß es den Landfrieden nicht beobachtet hätte, indemes demselben nachzuleben-begehre; ob nicht dagegen Freibnrg und die Seinigen denselben gebrochen, lasse sichaus dem letzten Brief von Bern (2. März?) erkennen; bei dieser Erklärung bleibe man, begehre aber, daßder Brief, den der Spitalmeister Tossis den Murtnern mit Drohungen heimlich abgezwungen, herausgegebenwerde. 2. Wie es dem Landfrieden gemäß sei, daß die Mönche von St. Andreas einen Brief betreffendZehnten unterschlagen und nur Freiburg zugestellt haben, möge der Einfältigste wohl ermessen. 3. Wenn aberzu Merlach, Kerzers oder Grasburg etwas Unbilliges gethan worden wäre, wolle man es abstellen oder strafen,nämlich zu Murten und Merlach; haben die Kalnacher in Kerzers etwas Strafwürdiges gehandelt, so werdeman sie strafen lassen, dergleichen in Grasburg; wo beide Städte gleiche Gewalt haben, solle gemeinsam ge-rathschlagt und eine allfällig verwirkte Strafe auferlegt werden. Damit dies bald geschehe, schicke man eineBotschaft nach Kerzers und Murten, um dort Unruhen abzuwenden und in Merlach die Leute, die eigenmächtigden Altar zerstört und die Götzen weggetragen (verruckt") haben, zu bestrafen; dafür sollen Boten beiderStädte auf nächsten Sonntag in Kerzers sein, um dann auch die Theilung der Kirchengüter zu Mostier (Motier)im Wistelach zu erledigen. 4. Man begehre, daß in diesen Dingen keine Gewalt gebraucht werde, damit nichtder Unschuldige für den Schuldigen leide; auch müsse man fordern, daß die Plafeyer, welche die evangelischenGuggisberger Kirchendiebe gescholten, nach Verdienen bestraft werden. 5. Da der Unwille größtenteils ausder Partciung im Glauben herfließt, und es hierin gleich gehalten und niemand zum Glauben gezwungenwerden soll, so hält man sich an die Meinung, es sollen die Prädicanten, die man dahin geschickt, nicht ver-trieben werden, zugleich aber die Meßpfaffen ihrGepränge" noch forttreiben, bis Gottes Gnade mehr Er-leuchtung sende; wo noch keine Prädicanten sind, und die Mehrheit solche begehrt, will man sie damit ver-sehen, da es billig ist, daß Gottes Ehre gefördert und die Menschensatzungen in Abgang gebracht werden.

II ist dem Berner Jnstructionsbuch enthoben.

2»t.

Kerzers, Murten etc. 15'!0, a. 6. März f.

Kantonsarchiv Freiburg: Nathsbuch Nr. 47. Staatsarchiv Bern: Instructionen, 393 t>.

Gesandte: Bern. (Hans Franz Mgeli; Hans Rudolf von Grafenricd). Freibnrg. Niklaus Vögeli;Jacob Fryburger).

(Die wesentlichen Geschäfte find bereits in Nr. 280, kl. H 3, angedeutet; aus den besondern Instruc-tionen sind nur einzelne Momente nachzutragen:)