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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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März 1530.

ohne Wissen und Willen des Landvogtes und der Landleute gewacht, sich jetzt verantwortet haben. Damitaber solches fernerhin unterbleibe, so wird einebleibende Erkanntniß" (Verordnung) aufgesetzt und dem Land-vogt aufgetragen, nach deren Besiegelung die Landleute darauf in Eid zu nehmen, sie in allen Kilchhören ver-lesen zu lassen und die Schrift (das Original) in: Schloß Sargans aufzubewahren. I». Was in demAnstände zwischen dein Pfarrer und der Gemeinde zu Ragaz, ferner zwischen dein Abte von Pfäfers und dieserGemeinde gehandelt worden, kann jeder Bote berichte». Doch haben die Rathsboten von Zürich nicht Theilgenommen (Zürich), I. Es werden die Friedbrüchigcn und andere Frevler vorgeladen und ihnen die Wahlgelassen, sich zu Gnaden zu ergeben oder das Recht zu erwarten; da sich alleergeben" haben, so wird jedernach seinem Verdienen, aber gnädig, bestraft; die Urtheile hat man dein Landvogt schriftlich zugestellt. Ii,. DieLandleute im Sarganserland bringen an, daß man zu Chur und an andern Orten in Bünden einen Theil derHandlung" (Competenz) des Chorgerichtes abgesöndert und an sich gezogen habe; da sie ebenfalls durch das Chor-gericht sehr beschwert sind, so begehren sie, daß man ihnen gestatten möchte, solche Chorgerichtshändel in ihrerLandschaft zu erledigen. Heimzubringen. I. Deßgleichen soll ans dem nächsten Tage angebracht werden,was die Landleute in Betreff der Appellationen begehrt haben. >»». Konrad Bernhard von Walenstadt bringtvor: Er sei von seiner Frau geschieden, weil sie sichgemeiner Weise von Einem zum Andern verfügt", undhabe dann eine Jungfrau zu sich genommen, bei welcher er vier Kinder bekommen, und bittet, daß man dieseJungfrau und die Kinder als ehelich anerkennen wolle, da doch die vorige Frau von ihm getrennt sein wolleundin uuehrbarem Wesen umfahre". Heimzubringen, i». Es wird ein Streit zwischen denen von Bärschisund Flums vorgebracht in Betreff der Capelle zu St. Georg; die von Bürschis machen geltend, daß sie die-selbe seit Menschengedenken bevogtet haben, da sie auf ihrer eigenen Allmende stehe; weil aber die Flumserebenfalls darauf Anspruch machen, so wird erkannt, daß sie das Recht brauchen sollen. «. Nachdem man einpergamentenes besiegeltes Urtheil zwischen Herrn Ludwig Tschudi sel. und der Gemeinde zu Flums samt ihremPfarrer Martin Mannhart abgehört, worin dieser Pfarrer sich beschwert, daß er widerrechtlich, bloß des Gottes-worts wegen, verwiesen worden, antworten die Boten von Schwyz und Glarus, welche samt vier andern Ortendamals zu Sargans gewesen, sie werden dafür den Pfarrer vor Recht suchen, da er ihnen Unrecht thue undsie verleumde; auch zeigen sie an, daß er geredet habe, Christus sei von einem Hurengeschlechte geboren, waser nach Verhörung der Kundschaften selbst eingesteht. K». Der Landvogt und die Landlcutc melden, wie siesich gegen die Instruction der Herren von Zürich verantwortet haben; es weiß auch jeder Bote, daß manhierauf erkannt hat, der Landvogt habe rechtschaffen gehandelt, sein Widertheil sich ebenfalls wohl gerechtfertigt,und daß der Handel hiemit aufgehoben sei. »K. Jeder Bote weiß zu berichten, was die Burger von Walen-stadt vorgebracht haben, (und was darin gehandelt worden ist.) ». Betreffend das wiederholte Abwehren zuFlums wird erkannt, daß man den Handel heimbringen wolle; bis zum Entscheid der Sache sollen aber dievon Flums nichts weiter unternehmen; der Prüdicant mag das Gotteswort predigen, und wer Messe haltenwill, mag es (auf eigene Kosten*) ebenfalls thuu. «. Heimzubringen, ob man den Prediger, der geäußert,die Messe Lesenden, sowie die derselben Beiwohnenden seien gottlos, zu Flums lassen wolle oder nicht.

Im Zürcher Ercmplar ist « auffallend kurz gefaßt.

Zu Der Text der angerufenen Verordnung ist nach unserer Vermuthung in folgendem, freilich un-datirtcn Act enthalten:

Im Zürcher Abschied durchgestrichen.