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Februar 1530.
Zürich und Bern um schriftliche Verwendung gebeten, daß ihnen die zurückgelassene Habe verabfolgt werdenmöchte; nachdem aber alle diese Schreiben nicht gefruchtet, so haben sie die Erlaubnis; nachgesucht, die allfälligim Gebiet der beiden Städte zu treffenden Güter von Waldshut in Beschlag zu nehmen; da noch keine Ant-wort erfolgt ist, so bitten sie um Gottes und der Gerechtigkeit willen um Hilfe und Trost und einen Bescheid.I. Die Eidgenossen von Basel empfehlen die unverweilte Förderung des hessischen Burgrechts, das in diesergefährlichen Zeit nicht ausgeschlagen werden sollte. Ii. Da „unsere Eidgenossen" wenig Neigung verrathen,die Bünde zu schwören, auch keine Vorbehalte zulassen wollen, und da die oben angezeigten Kundschaften allerleiarglistige Practiken besorgen lassen, so sollen alle diese Dinge den Obern vorgebracht werden, die dann selbstberathen mögen, ob ein Burgertag deßwegen zu halten sei oder nicht. K. Die Herren von Bern schreiben anihre Voten über die Klöster im Thurgau folgende Meinung: Mit Bezug auf den ersten der drei ihnen vor-geschlagenen Artikel lassen sie gelten, das; ein Mehr unter den X Orten betreffend Leib und Gut verbindlichsein solle; in Sachen des Glaubens wollen sie aber bei dem gegenwärtigen Zustand und dem Landfriedenbleiben, in der Meinung, das; überall, wo Messe, Götzen und Ceremonien abgewehrt werden, die Minderheitsich zu fügen habe, und namentlich die Mönche oder Nonnen von ihren „pharisäischen Orden" gewiesen werdensollen; denn sie seien entschlossen, bei den Zusagen, die sie den biderben Leuten im Thurgau deßhalb gegebenhaben, mit Hülfe des Allmächtigen unentwegt zu bleiben. Daraus folge, daß sie den zweiten Artikel nichtannehmen können. Gegen den dritten haben sie nichts einzuwenden, wenn sie zu der Kastvogtei über dieKlöster zugelassen werden.
Im Bernev Abschied fehlen ». und v. Das Schaffhauser Exemplar geht nur bis «; das Basier hatnur v, Ic und t in wesentlich anderer Fassung: Basel habe seine Meinung eröffnet, worüber man sich nunzu Hause berathen solle, um sie (die beiden Städte) zu vereinbaren.
Zu Ii». Das Verner Exemplar hat eine andere Ncdaction: „In der vorderigen kundschaft, so vomHerzogen von Lotharingen, ouch von Straßburg komm und ab discm tag gan Bern geschickt ist, als da statvon eim tusent knechten, soll iij"' sin, ist mißschriben morden."
Zu «i. Das Beruer Exemplar hat die Einleitung nicht, sondern fängt den Abschied an mit dem Titel:„Kundschaft von denen von Straßburg, der Statt Basel zuogeschickt."
Zu L. 1) Dein Bcrner Exemplar ist auf dem Nande folgender Vorschlag beigefügt:
„Des sitzes halb meinen wir (Zürich?) also ze ordnen sin, daß nemlich die Stett, so in cristenlichemBurgrechten verfaßt und Eidgnossen sind, all uf eim bank einander nach, und nemlich die von Basel grad ufu. E. von Bern, und so die von Costenz bp uns wärind, daß dieselben uf dem anderen bank dargegen herüberzuo vorderist sitzen söllcnt, es wäre dann, daß die von Straßburg ouch da wärind, so säßind sy uf demselbenbank zuo vordcrist. Aber des gangs halb meinend wir, daß Zürich, Bern, Basel als Eidgnossen vor, und dievon Costenz denen von Basel nachgan söllint; doch mögent unser Herren hierin ivytcr betrachtung thuon, wassy guot und geschickt dunken well."
2) Instruction für die Botschaft von Basel: 1. Des Sitzes halb beschwere man sich nicht besonders,habe aber daran ein Mißfallen, daß die Constanzer neben Basel zu Tagen sitzen, obwohl sie nicht durch Eides-pflichtcu verbunden seien, so daß man in Geschäften betreffend die V Orte vor ihnen die gefaßten Meinungen(„unsere herzen") eröffnen müsse, was die Ehre (der Eidgenossen) beeinträchtige; dagegen könne man wohl zu-geben, daß sie mit Zürich und Bern in bcsondern Angelegenheiten zusammensitzen, ?c. 2. Sie in das christlicheBurgrecht aufzunehmen habe man unter der Bedingung bewilligt, daß man ihnen vorgehe; mit diesem Vor-behalt werde man das gegebene Versprechen halten; jedoch sollen Zürich, Bern und Basel der Zusage, die sieStraßburg erthcilt, eingedenk bleiben. 3. Klagen über Sperrung der Zufuhr aus dem Sundgau, :c.
«. A> Basel! Absch.