Februar 1830.
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folgenden Vorschlag: Wenn der Abt das entfremdete Gut wieder erstatte und die Gotteshausleute bei demEvangelium bleiben lasse, so sollen er und seine Amtleute eingesetzt werden; Lucern und Schwyz sollen beiallen Gerechtigkeiten betreffend Leib und Gut verbleiben, sofern sie dem Landfrieden gemäß Messe und Cere-monien, wo sie abgemehrt worden, nicht wieder aufzurichten unternehmen; wenn dies alles geschieht, so bedarfes keiner Rechtfertigung; in äußerlichen Dingen soll aber Jeder zu seinem Rechte kommen und jeder Theil sichdamit begnügen und keine Gewalt brauchen.*) 2. Diese Meinung hat man den Parteien mitgetheilt, woraufdie Boten von Zürich und Glarus erwidern: Sie haben keinen Befehl, einem solchen Antrag beizutreten, da manvon den Gotteshausleuten selbst gehört habe, daß sie von diesem Abte nichts wissen wollen; zudem haben ihreObern demselben mancherlei Mittel vorgeschlagen, die er aber nicht angenommen; (noch immer sei er den ge-forderten Schriftbeweis schuldig geblieben, daß sein Mönchenstand gerecht und gut und zur Regierung von Landund Leuten befugt sei); auch können sie ihre Zusage, die biderben Leute bei dem Gotteswort zu schirmen, unddie ihnen gewährten Erleichterungen nicht fahren lassen; in Summa glauben sie Recht zu haben und dasRechtbietcn der beiden Orte Lncern und Schwyz nicht annehmen zu müssen, da dieselben von der Hauptmann-schaft und der Verwaltung keineswegs ausgeschlossen, seien; sie bleiben also bei ihrer früheren Antwort undschlagen den Besuch weiterer Tage ab. 3. Dagegen antworten Lucern und Schwyz, sie haben keinen Zweifeldarüber, daß der Abt den mitgethcilien Vorschlag nicht annehmen werde, und bitten nochmals um einen Spruch,ob Zürich und Glarus ihnen nach Inhalt der Bünde Recht zu gestatten schuldig seien oder nicht, da sie dochebenso viel Ncchtsame haben wie jene, alles mit längeren Worten. 4. Es ermahnen nun die Boten derneun Orte beide Parteien, einstweilen keine Feindseligkeiten zu beginnen, und wenn Unruhen unter den Gottes-hausleuten ausbrechen würden, so soll nicht ein einzelnes Ort dahin Boten senden, sondern auch die andern dreiOrte dazu berufen; es sollen auf den nächsten Tag auch der Abt und die Gotteshausleute eingeladen werden,um alle Parteien anzuhören und alle gütlichen Mittel zu versuchen. 8. Zürich und Glarus erklären indessennochmals, daß sie bei ihrer vorigen Antwort bleiben und offene Hand behalten wollen, sund „Protestiren" förm-lich, zu keiner weiteren Verhandlung einzuwilligen). 6. Nach diesen Vorgängen haben des Abtes Bruder und derReichsvogt Briefe desselben gezeigt, mit dem Auftrage, Lucern und Schwyz, als die ihm Briefe und Siegel' halten, auf's höchste zu ermahnen, daß sie die andern Orte bewegen möchten, ihnen und dein Abte zum RechteZu verhelfen; dabei melden sie auch, daß Grafen, Ritter und Knechte jenseit des Rheins ihn als rechtmäßigenHerrn anerkennen, die Lehen von ihm empfangen und die Eide schwören; was daraus folgen möchte, werden dieEidgenossen selbst einsehen. Nach Besprechung von allerlei Mittelwegen wird abgeredet, die Sache gütlich bei-zulegen. 7. (Zürich und Glarus bezeugen aber neuerdings, daß sie von ihrer Antwort nicht weichen wollen.)
Es wird deßhalb ein anderer Tag nach Baden angesetzt auf Sonntag Oculi (20. März). L. Da dieBoten von Zürich und Glarus erklären, daß die zu Wyl Verhafteten nicht ihre Gefangenen seien, so wirddenen von Wyl geschrieben, sie sollen die Gefangenen auf eine Urfehde hin auf freien Fuß setzen, mit derBedingung, daß sie Leib und Gut nicht „verändern", und die Flüchtigen heimkehren lassen; wer nach der Ent-scheidung des Haupthandcls etwas an dieselben zu fordern habe, möge sie dann mit Recht belangen. 1. Bernstellt den Antrag, daß bei der Beschwörung der Bünde das göttliche Wort vorbehalten werden solle; einigeandere Orte geben aber die Erklärung ab, sie wollen an dem Bundesschwur nichts ändern lassen und werden
Genau der Berner Instruction entsprechend, s. Band 387b.