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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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Februar 1530.

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nicht thun wolle, so wird hier geantwortet, daß einige von der andern Partei zu Flums eben jetzt nachBaden gegangen sind, um vor den VII Orten die gleiche Bitte anzubringen; deßhalb hat man jenes zwie-spältigen Mehrens halb weder zusagen noch abschlagen, sondern abwarten wollen, was die VII Orte in derSache verfügen werden; dabei will man es dann bleiben lassen. 2. Daß man des Herrn Martin (Mannhart)Predigen abgestellt, ist durch den Landrath in der Meinung geschehen, daß er damit den Landfrieden gebrochen,indem er sich geäußert hat, es seien alle gottlos, welche Messe halten unddahinter stehen"; das Verbot sollaber nur gelten bis zur Ankunft der Boten von den VII Orten; auch sind dem Prädicanten die Pfründeund sein Einkommen nicht geschmälert worden. Daß aber dem Herrn Martin irgend Jemand Friede, Recht,Schutz und Schirm abgeschlagen habe, wird sich niemals erfinden, da der Landvogt und der Landrath daskeineswegs im Sinne gehabt haben; so haben sie auch keine» falschenAufsatz" (Klagartikel) gemacht nochein Urtheil gesprochen und ihm auch die Pfründe in keiner Weise gesperrt. 3. Den Ruschi will man imRecht seine Handlung verantworten lassen und dem Landrecht gemäß nach seinem Verdienen strafen. 4. Davondaß Etliche geredet haben sollen, sie würden dem Mark Sittich von Ems nicht wehre», in das Land einzu-fallen, haben Landvogt und Landrath nichts gewußt; wenn man sie anzeigt, so wollen sie dieselben nach ihremVerdienen strafen. 5. Die Warnung für Herrn Jost Kilchmcyer ist in guter Meinung geschehen, indem derLandvogt besorgt hat, daßetwas ungehorsamen Bubcnvolks", wenn derselbe allein ginge, ihm Ungemachzufügen könnte. 6. Den Mord betreffend, der am Samstag (5. Februar) in der Nacht geschehen sein sollte,wird sich niemals mit Wahrheit erfinden, daß ein Landmann solches im Sinne gehabt, wie denn Herr Martin,seine Verwandten und Andere nichts davon wissen wollen, eine solche Anzeige gemacht zu haben. 7. Derauf Lichtmeß (2. Februar) vorgefallene Handel ist dem Landvogt und dem Landrath von Herzen leid; siewären selbst der Hoffnung gewesen, daß solches unterlassen würde, indem der Landvogt ihnen (den Vetheiligtcn)auf Befehl der VII Orte ausdrücklich geboten stillzustehen, und früher einen allgemeinen Frieden verkündethatte; da dies alles nichts geholfen, so ist man des ernstlichen Willens, die Schuldigen nach dem LandrechtZu strafen, wie sie es verdienen. 8. Die Anzeige betreffend die an einem Freitag geschehene Verhaftung istganz lügenhaft, indem der Landvogt Keinen weder des Friedens noch des göttlichen Wortes wegen, sonderneinzig auf Anrufen der betroffenen Freundschaft gefangen, deren Angehörigesie" bis auf den Tod verwundethatten; die angeblich gebrauchten Schreckmittel und gefährlichen Anschläge werden sich niemals erweisen lassen;was aber dabei gefehlt worden ist, soll nicht ungestraft bleiben. 9. lieber den Befehl (für die zürcherischenBoten), mit dem Landvogt und seinen Anhängern wegenmörderischer, unehrbarcr, schändlicher und ver-ächtlicher" Sachen zu reden und ihm vorzuhalten, daß erbös" und widerwillig sei, hat man großesBedauern und schweren Kummer empfunden, da man gehofft hatte, als Unschuldige vermöge des Friedens undMandates von Seite der Obern solcher Vorwürfe enthoben zu sein, indem man sich bewußt ist, in dieserBeziehung nichts verfehlt zu haben. 19. Auf das Begehren, daß die Uebclthäter in Gegenwart der Boten zuNums verhört und bestraft werden möchten, hat man zu erwidern, daß es dem Landvogt erst in acht TagenMöglich ist, diesen Proceß vorzunehmen, weil er (Aeg. Tschudi) das Amt erst vor kurzer Zeit angetreten und fürandere Geschäfte bereits Tage in dieser Woche angesetzt hat; er ist aber Willens, nächsten Montag (21. Febr.)ein Hochgericht zu halten und die Uebelthäter zu strafen im Namen der VII Orte und nach altem Herkommen"nd Landesbrauch. Dann soll Niemandem verwehrt sein, zuzuhören; daß hingegen ein oder mehrere Ortefür sich Min darin handeln wollten, würde man nicht gestatten. 11. Der Vorgänge zu Flums halb erwartetwan, daß die Boten von Zürich und Glarus, gemäß dem Landfrieden und Mandat und laut des letzten

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