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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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Februar 1530.

Amtmann ab dem Land, nämlich ein Hofaminaun, zugegeben werde, der auf dem Lande wohnen, alle Gerichtebesuchen, die Bußen „berechtigen" und einziehen und dem Statthalter in allen Dingen, was derselbe ihn heißen,wozu er ihn berufen, oder wohin er ihn schicken würde, beholfcu und bcrathcn sein und über seine Ein-nahmen und seine Verwaltung gleicherweise dem Hauptmann Rechnung geben sollte. 2. Weil etliche Ge-fangene schon lange behalten worden, und die Secte der Täufer besonders in zwei Gemeinden dermaßen über-hand nehme, daß große Unruhe zu besorgen wäre, wenn dem nicht gewehrt würde, so bitten sie, daß manihnen vergönne, die Hals- und hohen Gerichte zu brauchen, und daß eine Verordnung („ein maß und form")getroffen werde, wie dieselben zu wirken haben, damit der Gute vor dem Bösen geschützt und das Uebel gestraftwerden möge. 3. Daß Eidesformel? gestellt werden, was und wie sie dem Hauptmann, und er herwidcrihnen, schwören sollen. 4. Weil es früher Brauch gewesen, daß ein Biedermann dem andern seine Käufeund Verkäufe vor dem Gericht, wo jeder gesessen, fertigen und die Briefe unter dem Siegel des betreffendenGerichtsammanns habe aufrichten können, die Mönche aber, aus Eigennutz, dies erst seit wenigen Jahrenan den Hof gezogen haben zum Nachtheil der Landschaft, so ist deren Begehr, daß solches wieder zugelassenwerde, vorbehalten jedoch die „Mächtnisse", Testamente, große „Versetzungen", „Belegungen" und dergleichenEhehaften mehr, die man wohl am Hofe bei der Kanzlei verfertigen lassen mag. 5. Wiewohl die Mann-schaft der beiden Gemeinden Sommern und Hagenwhl, die unter den Gerichten des von Bernhanseu sind, zuden Gotteshauslcuten gehört und auch in allen Versammlungen und Gemeinden des göttlichen Wortes wegenbei ihnen gestanden, sich ihnen darin gleich gemacht und mit Leib und Gut Hülfe versprochen haben, unter-stehen sich ihre Gerichtsherrcn, sie an der Annahme der zürcherischen Ordnung über die Kernengültcn zu hindernund ihnen solche vorzuenthalten; weil nun die Sache der Gotteshansleute und der zwei Gemeinden die gleichesei, so bitten und begehren sie, daß Zürich diese Gemeinden auch dabei handhabe und nicht fallen lassen wolle.

II. Weil aber die Eidgenossen von den neun Schiedorten, um größerer Einigkeit und des Friedens willen,alle Handlung bis zum nächsten Tag angestellt und den Gesandten in den Abschied gegeben haben, daß Jedermannstillstehen und Niemand etwas Thätlichcs vornehmen solle, weßhnlb man auch nichts Fruchtbares und BestimmtesVorrathen kann, ehe man weiß, wie sich die beiden Orte (Lucern und Schwyz) in die Sache schicken, ob sievon dem Abte abstehen und in diesen Dingen wollen handeln helfen oder nicht, so haben die Verordnetenrüthlich gefunden, diesen nächsten Tag zu erwarten; jedoch soll den Boten, die denselben zu besuchen haben,befohlen werden, wenn sie sehen, daß die zwei Orte beständig bei dein Abte bleiben und sich nicht abweisenlassen wollen, und nichts Anstrügliches bei ihnen zu erreichen ist, ihnen bestimmt heraus zu sagen, daß Zürichund Glarus schlechthin des Willens seien, ihrem Zusagen gemäß den biderben Leuten in den? Einen undAnder?? zu Hülfe zu kommen, Gericht und Recht und andere nothwendige Ordnungen aufzurichten; wenn diezwei andern Orte geneigt seien, solches mit ihnen zu thun, so werde man es gerne sehen, und möchte mansie dringlich ersuchen, auch niederzusitzen und handeln zu helfen und sich diesen Geschäften nicht zu entziehen;thäten sie es, so hätte man dies an? allerliebsten; wo nicht, so könnte man deßwegen die bidcrben Leute dochuicht verlasse??, und würde man nach den geschehenen Zusagen alles thun, wozu man kraft des göttlichenWortes, des Landfriedens und des Burg- und Landrechts Glimpf, Recht, Ehr und Fug zu haben sich getraue,deßwegen Niemand scheuen, auch die Sache nicht länger verschieben, was man jetzt vor den Schiedortcn undallerinänniglich offen protestirt und bezeugt hcchen »volle.

Für eine sichere Datirung fehlt es leider ai? genügenden Anhaltspuncten; doch darf man diese Verhandlungwohl vor den Tag in Baden setzen.