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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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Januar 1530.

summ gelts uf sin erst zuokomen, das er (aber) nit aimemen wellen, sunder hat dem Bapst zuogcsagt, st im zuoübergeben; deßhalb hat der Keiser all sin züg und volk, so er in Jtalia hat, (gesamlet?) und laßt es ziehen fürFlorenz; da ligt der züg, in willen st zuo bewältigen, und die in der statt vermeinend sich ze wercn; die sind byrij"' on ander kriegsvolk, statt volch lüt. Des Keisers anschlag ist, mag er si gewönnen, so will er gen Mantowund vorns den vertrag zwüschent im und dem Herzogen von Farär, der ist noch nit gar usgemacht; darnachist sin will und entschluß, in Tütschland ze komen und uf den Richstag, so zuo Jsbruck (sie) ze mittem Merzengehalten wirt; dahin söllcnt komen all fürsten und stett, die siner party sind, und ander so dar wellend, rat zehaben, alle empörnngen (ab)zuostellen, so in gemeltem land schwebend, und darnach anstehen ort und cnd, eingeniein concili im selbigen land zuo halten, so verordnet ist durch den Bapst, den Keiser und ander christenlich

H'ÜNZ." . . . K. A. Schaphausen: Absch. (10. Jan.). — K. A. Basel: Absch. — (Copie ans der Cauzlei Baden).

Zu <4. 1530, 17. Januar (Montag nach Hilarii). Die fünf geheimen Riithe von Nothweil an dieBotschaft von Lucern, in deren Abwesenheit an die von Schwyz, auf dem Tag zu Baden. Sic vernehmen,daß die Flüchtigen auf diesem Tage etwas vorbringen wollen, was der Obrigkeit zuwider sein möchte, und bittennun angelegentlich um Bericht, was dieselben begehren, und was in der Sache gehandelt werde, damit man sichdarnach richten könne. St. A. Lucern - Missive».

Zu i'. 1) 1530, 18. Januar. Constanz an die zu Baden tagenden Gesandten von Zürich und Bern.Mittheilung der Copie einer Zuschrift an gemeine Eidgenossen (s. u.), mit der Bitte, dahin zu wirken, daß indieser Sache keine Neuerung angefangen werde.

2) 1530, 18. Januar. Constanz an die Eidgenossen. Jörg Schenk, Burger der Stadt, habe sich letzt-hin mit einer Bürgerin von Steckborn verheiratet, von der nun der Landvogt im Thurgau einen Abzug gefor-dert, aber auf den Vorhalt, daß das eine Neuerung sei, einen Aufschub bewilligt habe. Obwohl man vor Jahrenin einem ähnlichen Falle Bericht gegeben, wie es bisher gehalten worden, wolle man es doch auch jetzt nichtunterlassen, den alten Brauch zu erläutern. Wenn nämlich ein Constanzer in das Thurgau, die Eidgenossen-schaft oder sonst wohin wegziehe, so bezahle er gar keinen Abzug; wenn dagegen ein im Thurgau Wohnhafter voneinem abgestorbenen Bürger etwas erbe und das aus der Stadt wegziehen wolle, so nehme man davon denAbzug. In gleicher Weist seien die Landvögte bisher gegen Constanz verfahren, so daß die aus dem Thurgauin die Stadt Gezogenen ohne Entgeltniß haben wegziehen dürfen, während die Burger, die im Thurgau etwasgeerbt, den Abzug gegeben haben. Nun habe Jörg Schenks Frau seit ihrer Heirat gar nichts geerbt, sondernwolle nur mit dem früher besessenen Gut zu ihrem Mann in die Stadt ziehen. Deßhalb bitte man freundlich,bei dem Herkommen zu bleiben. St. A. ginich: sc. Constanz.

Zu t. Den Wortlaut hat Argovia, VI. 84. Hiczu gehört, wie man annehmen darf, die ebcndort(p. 85—88) abgedruckte Klagschrift der Stadt gegen Honegger, auf dessen Verhalten in den lctztvcrwichenenJahren gar kein günstiges Licht fällt.

25».

1530, 18. Januar (Dienstag vor St. Sebastian).

Staatsarchiv Zürich: Acten Thurgau; Nathsbuch i>. 30.

1. Vor BM. und Rath erscheinen die Anwälte des „Fleckens" zu Grieß enberg einerseits, undHeinrich von Ulm, Bürger zu Constanz, Gerichtsherr zu Grießenberg, mit den Bciständern Thomas Blarer,des Raths von Constanz, und Joachim von Rappenstein, gen. Mötteli, zu Wellenberg, seinen Schwägern, ander-seits, zu rechtlicher Entscheidung ihres Streites um die Caplancipfründe zu Grießenberg. Die Untcrthanenbehaupten nämlich, es sollte diese Pfründe mit ihren Nutzungen und Gefällen an die Armen verwendet