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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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Januar 1530.

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Unfreundliches gegen einander dornchinen, sondern denselben gütlich erwarten. I». Da Zürich in seinem Vor-trag die beiden Voten von Luccrn und Schwyz, nämlich Vogt am Ort und Vogt Staldcr, beschuldigt, daß sienn dem Aufruhr zu Wyl offen Theil genommen, so haben sich die Genannten auf diesem Tage verantwortetund behauptet, daß die Herren von Zürich in dieser Sache übel berichtet worden seien; daraufhin sind der ge-schehene Anzug und der beiden Vögte Erwiderung gegenseitig aufgehoben und beide Theile als fromme, wahrhafte,ehrliche Eidgenossen erklärt worden. «. Es wird angezogen, daß allerlei seltsame Dinge vorgehen, indem Könige,Fürsten und die größten Eommnnen sich zusammenthun, wcßhalb es „sie" (die cvang. Städte?) noth bcdünke, sichzu erkundigen, was sie (die Eidgenossen?) von einander zu erwarten hätten, und die Bünde neu zu beschwören.*)Weil aber die meisten Boten hierüber nicht instruirt sind, so wird dieser Vorschlag in den Abschied genommen,um auf dem nächsten Tage zu Baden Antwort zu geben, wann die Beschwörung stattfinden könnte; dabei hatjedoch die Mehrheit abgeredet, daß man die Bünde nur wie von Alter her, dazu den Landfrieden und dieVerkommniß von Staus, beschwören »volle. «I. Die Boten von Appenzell haben zu erfahren gewünscht,welche Orte ihnen schwören würden; diesen würden sie auch schwören; sie »vollen aber die Sache nicht „Hinter-stellig machen", sondern ohne Weiteres erklären, daß sie denjenigen schwören werden, die zu ihnen kommen;wer es nicht thun »volle, möge sie benachrichtigen, damit sie keine Botschaft dahin schicken müssen, v. Baptistund Anton „von der Insel von Genua", Bürger von Lucern und Basel, bringen vor, wie Visconti Galeaz (me)und andere vcnctianischc Kriegslcute in dem vergangenen Feldzug in Italien einen von ihnen, Anton, gefangennnd ihm eine große Summe abgepreßt haben, und als sie von Herzog und Potestat zu Venedig schriftlichSchadenersatz gefordert, sei ihr Bote von den Venetiancrn spöttlich umgetrieben worden; da sie eine solcheSchätzung nicht ertragen können und lange Jahre die Eidgenossenschaft „gebraucht" haben, so suchen sie um dieErlaubnis» nach, Vcnetianer oder deren Güter, die sie hier zu Lande betreten möchten, rechtlich niederzuwerfen.Die Boten, hiezu nicht bevollmächtigt, wollen dies heimbringen mit Rücksicht darauf, daß diese zwei Brüderden Eidgenossen viel Gutes bewiesen haben, und ans nächstem Tage Antwort geben. L. Alius (?) de Somazzobon Lanis zeigt an, wie die eidgenössischen Räthe, die auf der letzten ennetbirgischen Jahrrechnung gewesen,'hu nach Luggaris vorgeladen haben wegen eines dort fälligen Zehntens, den er viele Jahre lang inne gehabt,der ihn, aber jetzt von einem jungen Knaben bestritten werde; wiewohl er seine Briefe nicht bei sich gehabt»ud der Handel nicht vorher, wie die Statuten erfordern, bei dem Landvogt betrieben und abgesprochen worden,haben doch die Voten, ans das Vorgeben Morcsin's, ein Urthcil darüber gefällt nnd ihm den Zehnten aber-stinnt, wodurch er empfindlich verkürzt werde; daher stellt er die unterthänigc Bitte, ihm das Recht wiederöffnen und nach den Statuten ergehen zu lassen. Ist heimzubringen, um bei den Boten, die zu Luggarisliewescn sind, nachzufragen, wie es in der Sache zugegangen, nnd auf den» nächsten Tag Antwort zn geben.N« k- Da dieser Tag zum Theil angesetzt ist wegen einiger Beschwerden ans den Grafschaften Thurgan,Aaden, Sargans, den freien Aemtcrn ?c., die ans dem letzten Tage zu Lucern vorgebracht wurden, so hat manWtzt olle diese Klügden nach einander verhört und hierauf auch die mündliche und schriftliche Antwort von Zürichöernommcn; es ist nämlich der Meinung, daß es zn allein, was es dort gethan, vermöge des Landfriedensund seiner Zusagen gutes Recht gehabt, und daß man es ohne Abbruch dabei sollte bleiben lassen 2. Da-B'gen wenden die V Orte ein, die an ihre Obern gelangten Klagen seien der Art, daß sie glauben, der

Die hierauf bezügliche Bern er Instruction HO 382 b) ist ausdrücklich gegen die Practike» der V Orte gerichtet.

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