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Januar 1530.
mehr aufgerichtet werden dürfen, nnd daß Zürich und dte Gottcshauslcute bei ihren Zusagen bleiben fallen.Da der vermeinte Abt wider alle päpstliche und gemeine Rechte sa gehandelt, Lueern und Schwyz aber wieder-holt erklärt haben, denselben bei seinen Ansprüchen schützen zn wallen, und da er selbst ausgesprochen, manwerde ihn nicht aus der Kutte bringen; da auch zu ucrmuthen sei, das; der schändliche Aufruhr in Wyl aufseine Anstiftung geschehen, so wallen ihn die Gotteshausleute nicht als Herrn und Gewalthaber anerkennen,sondern seien der Meinung, das; er gar kein Recht zur Regierung habe; wie sollten dann die zwei Orte,auch angenommen, das; sie es gerne thätcn — dieselben wider das klare Gotteswort, ihre Zusagen und denLandfrieden dazu nöthigen, da ihnen doch wohl bewußt sei, das; sie durch die Einsetzung des vermeinten Abtesdem GotteSwort und ihrem christlichen Amt offenbar zuwider handeln würden? Darum hoffen sie zn Gottund glauben nach Recht und Billigkeit, ungeachtet des arglistigen Rechtbieteus, zu allem was sie gethan, Glimpf,Fug, Ehr und Recht zu haben vor allen Liebhabern des göttlichen Wortes und jedermann. IV. Hieraufentgegnen die Rathsboten von Lucern und Schwyz, sie halten es nicht für nöthig, jetzt auf alle von Zürichund Glarus vorgebrachten Artikel zu antworten; dazu werde sich Gelegenheit finden, wann sie einmal in Recht-fertigung gegen einander stehen; sie können aber nicht gelten lassen, das; der Landfriede die Wicderaufrichtungvon Messe und Bildern verwehre an Orten, wo sie abgethan worden; sie glauben vielmehr, daß es den Kirch-genosseu zustehe, dieselben „auf- oder abzuwehren"; ebenso wenig bestimme derselbe, das; ein oder zwei Orte,wenn sie mit einem oder zwei Orten stößig werden, denselben nicht Recht zn gestatten schuldig seien; sie bleibenalso dabei, daß Zürich nnd Glarus mit ihnen laut der geschwornen Bünde das Recht brauchen sollen, da sieja nicht mehr verlangen als eine rechtliche Entscheidung, ob ihnen Briefe nnd Siegel nicht ebenso viel Befug-nis; nnd Nechtsame einräumen als jenen zwei Orten. V. Nachdem die Boten der übrigen Orte die schriftlichenund mündlichen Klagen und Antworten der Parteien angehört, haben sie die Rathsboten von Zürich undGlarus ernstlich gebeten zu betrachten, was aus der Uneinigkeit entspringen möchte, und um des Friedens willeneine gütliche und freundliche Unterhandlung zu erlauben; dieselben haben jedoch erwidert, sie hätten keine Voll-macht, weder gütlich noch rechtlich ineiter einzutreten, da ihre Obern aus den dargelegten Gründen entschlossenseien, den vorgeblichen Abt nicht zur Herrschaft kommen zu lassen, dabei aber Lncern und Schwyz an Briefennnd Siegeln, Rechtsamen und Freiheiten, Hanptmannschaft und andern Befugnissen nicht zu beeinträchtigen,sofern diese Orte die Gottcshanslente bei dem göttlichen Wort und ihren Zusagen bleiben lassen und nichtdavon drängen wollen; deßhalb bedürfe es auch gar keines Rechtens. VI. Diese Erklärung wird den Botenvon Lncern nnd Schwyz mitgethcilt, die ihr Bedauern äußern, daß ein Ort dem andern seiner Ansprüche halbnicht das Recht gestatten wolle; man sollte doch bedenken, daß der Abt ein geborner Eidgenosse nnd daß ervon Papst und Kaiser schon bestätigt sei, weßhalb ihn dieselben vielleicht unterstützen werden; desgleichen wiein den letzten Jahren der von Geroldseck sich von Einsiedeln nach Zürich begeben, dort die Einkünfte desGotteshauses versperrt nnd endlich durchgesetzt, daß ihm dasselbe ein großes Gut habe ausrichten müssen;deßhalb begehren sie von den unbetheiligten Orten ein urkundliches Zengniß, daß sie vor ihnen Recht begehrthaben laut der beschwornen Bünde, aber nicht dazu haben gelangen mögen; denn es sei zu besorgen, daß dieZeit kommen werde, Ivo „man" darüber Rede und Antwort geben müsse. VII. Da die Boten keine Voll-macht haben, die Parteien weder zum Recht »och zur Gütlichleit zn weisen, so wird dieser Handel in denAbschied genommen; es soll ihn auch jeder Bote zum treulichsten nnd crnstlichsten an seine Obern bringen,damit berathschlagt werde, was mit den Parteien weiter gehandelt werden könnte, nnd der Streit erledigtwürde. An die Parteien hat man das ernste Verlangen gestellt, das; sie bis zum nächsten Tage nichts