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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
Entstehung
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Januar 1530.

250.

Mmh. 1530, 7. Januar (Freitag nach Triam Regina).

Staatsarchiv Zürich: RaUMuch wso, p. il.

tt. 1. Eiae Votschaft voa Bremgarten trägt vor: Großheiai Glättli von Arni sei wegen einigerVergehangcn verhaftet, peinlich verhört, als Malefizischcr wieder in das Kelleramt geführt, da vor Rechtgestellt und durch Urtheil den hohen Gerichten überwiesen worden; weil er aber im Kelleramt einen großenAnhang von Verwandten und Freunden besitze und sich derart verfehlt habe, daß gar leicht den beiden Städteneine Untreue daraus erwachsei? könnte, so scheine räthlich, denselben hieher zu führen; was aber Zürich hierinbegehre, wolle man gerne geschehen lassen. 2. Nach Erwägung des ganzen Handels haben die Rüthe gütlichbewilligt, daß der Beklagte (direct) nach Zürich gefertigt werde, jedoch den bestehenden Verträgen und beid-seitigen Rechten ohne allen Schaden. I». Da die Botschaft auch Rath begehrt wegen des in der Stadtgebliebenen Vermögens von Schultheiß Honegger, so wird empfohlen, dasselbe einstweilen im „Gebot" unver-ändert bleiben zu lassen, bis man genauer wisse, was er und Glättli mit einander betrieben haben.

Aus 1» ergibt sich eine Andeutung über die Natur der in i». erwähnten Umtriebe, die gegen die neue

Ordnung in B. gerichtet gewesen sein werden. Näheres fehlt uns.

251.

Mnch. 1530, 10. Januar (Montag nach Triam Negum).

Staatsarchiv Zürich: Rathsbuch i5>so, x, it—17.,

I. Zwischen der Gemeinde Weinfelden, einestheils, den Herren Joachim und Beat Rudolf von Rappen-stein, genannt Mötteli, anderstheis, dein vormaligen Pfarrer zu Weinfelden, Ulrich Nor (Reer w.), drittentheils,und Johannes Brüstli von Markdorf, Verweser zu W-, Viertentheils, besteht ein Span, worüber die Anwälteder Gemeinde vorbringen, 1. sie habe sich „kürzlich" den Herren von Zürich des göttlichen Worts halb gleich-förmig gemacht; weil aber Herr Ulrich, ihr damaliger Pfarrer, das Gottesivort nicht nach Bedürfnis; habe'verkünden können, so habe man den Johannes Brüstli aufgestellt, der dann sein Amt eine Zeit lang wohlversehen habe; darum vermeinen sie, die Mötteli als ihre Satz- und Lehenherren sollten denselben bei ihnenbleiben lassen, und der erlittene Abgang (im Einkommen) aus dem Zehnten ersetzt, der alte Pfarrer aberbis an sein Lebensende gebührlich versehen werden. 2. Während das Mandat von Zürich vermöge, daß dieJahrzeiten und Gottcsgaben an die Armen zu verwenden seien, wollen die Mötteli einen Weinberg und eine»Garten, die zu den Gottesgaben gehören und im Jahrzcitlnich verzeichnet stehen, an sich ziehen; dagegen hofsi'die Gemeinde, daß Zürich dieselben weisen werde, jener Verordnung nachzukommen. II. Hierauf lassen dieMötteli mit dem Beistand einer Botschaft von St. Gallen antworten, 1. es sei ihnen nicht „gelegen",Prädicanten zu erhalten, und mit der Zeit könnte ihnen noch ein anderer aufgeladen werden; zudem habensie dort nicht alle Zehnten; der Laienzehnten, den sie besitzen, sei mit schwerem Geld erkauft. Mit der