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Januar 153V.
Glarus, Freiburg und Solothurn, wo mit specieller Bezugnahme auf den beigelegten Abschied die Dringlichkeiteiner gemeineidgcnössischcn Besprechung der schwebenden Händel erörtert und schließlich das bestimmte Verlangengestellt wird, daß Zürich bis zum nächsten Tage in Baden weder im Thnrgau noch in der Landschaft St.Gallen irgendwie weiter greife.
2) 153V, 6. Januar (Trium Negum), Lucern. Die Boten von Bern, den V Orten, Glarns, Freiburgund Solothnrn an Basel, Schaffhansen zc. Bericht über die gegen Zürich (und Glarus) eingelaufenen Klagen,betreffend dessen Verfahren im Thnrgau und im Gotteshanse St. Gallen, und Ansehung eines gemeinen Tagesin Baden auf 16. Januar, mit der Ermahnung, denselben unfehlbar zu besuchen und zur Abstellung jener un-geschickten Händel mitzuwirken, ?c. K. A. Basel'. Absch. - K. A. Schaffhausen! Corr.
248.
Strnsjblirg. 1530, 5. bis 13. Januar.
Staatsarchiv Zürich: Acten Cappelevkrieg. Staatsarchiv Bern: Allgem. eidgen. Abschiede Mt. 421.
Gesandte: Wie in Nr. 240.
tt. (Abschluß des christlichen Burgrechts mit Straßburg; — s. Beilage RR).
I». (Vertrauliche Berathung über die Verhältnisse zu feindseligen Altgläubigen w., — s. Note).
v. 1530, o. 3/4. Januar (?), Straßburg. Die Boten von Zürich und Bern an Straßburg. Eswerde ohne Zweifel, wie in ganz Deutschland bekannt, wohl wissen, wie gar schwer und gröblich vr. Murner,der sich eine Zeit lang in Lucern ausgehalten, die Herren von Zürich und Bern ganz unverschuldet in unver-schämter, frevler ungebührlicher Weise, aus besonderein vermessenem Muthwillen an ihren Ehren gekränkt, undwie er seine Lästerungen und Schandbüchlein in alle Welt ausgegossen, so daß billig jedes ehrbare Gemüthdas mit Bedauern vernommen, woraus großer Unwille, Zerspaltung und zuletzt ein Krieg erfolgt sei, wozu ernicht die geringste Ursache gegeben. Wiewohl dann die Schiedleute in dem ausgerichteten Landfrieden aus-drücklich festgesetzt haben, daß Lucern den Murner jener Schmähungen halb vor sie zum Recht stellen und er des-selben gewärtig sein sollte, sei er doch „über alle birg hinus" landrüumig und rechtflüchtig geworden; daraufhaben ihn die zwei Städte weiter beklagt und das Urtheil erlangt, daß sie auf dessen Leib und Gut, wo sie solchesbetreten mögen, greifen dürfen, laut des erlangten Briefes, den sie vorzulegen anerbieten. Weil nun der Murnerihnen erhebliche Kosten verursacht, ^und sie vernehmen, daß er 50 Gl. Leibgedinge von der Stadt Straßburgempfange, so stellen sie hiemit das ernstliche Begehren, daß dieses Leibdinggeld in Hast und Verbot gelegtund dem M. nicht mehr verabfolgt, sondern den beiden Städten zum Ersatz ihrer Kosten bezahlt werde, „wiedann solichs von rechts wegen billich beschicht." . . Si. A. Zimch-. A. Strasburg.
,K. 1530, 11. Januar, Straßburg. Rudolf Stoll, Ulrich Funk und Werner Behel, Gesandte vonZürich, an BM. und Rath. ... 1. Weitläufige Empfehlung eines von den Prädicanten zu Straßburg bekehrtenWiedertäufers, Niklaus Guldin von St. Gallen. 2. „Wellcnt uns ouch gegen unfern gn. Herren unsers langenusbelybens entschuldigen, dann es mit unserem willen nit beschicht. Wir habent uns nit ee können gefürdercn,dann wir in aller unniuoß und der allerungelegnistcn zht gan Straßburg kommen, da sh ire höupter, regl-ment, räth und alle ämpter besetzent, all rechnungen innemend und Hütt datum den jareid schwerend, darvonsh ouch nit ein stund umb niemands willen, und ob der keiscr selbs käm, wychend, deßhalb die verordneten