Druckschrift 
4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
Entstehung
Seite
484
Einzelbild herunterladen
 

484

December 1529.

Sie glauben aber „nachmals", Zürich und Glarus haben einige „besondere und weitere" Artikel als dieangezeigten mit den Leuten verhandelt; diese begehren sie zu kennen; dann werden sie auch ihre Befehleeröffnen; denn sie vermuthcn, daß die Gotteshausleute sich weigern würden, diese Artikel mitzutheilen. Diesgehe wider den Landfrieden, indem derselbe zugebe, daß Jedermann bei seinen Rechten und Gerechtigkeitenbleiben solle; nun seiet! aber der Abt und sie, die zwei Orte, von ihren Rechten verdrängt, was ihre Herrenbedauern. Wenn aber ihrem Begehren gar nicht entsprochen werde, so werden sie zuletzt doch ihre Befehleanzeigen. — Zürich und Glarus antworten weiter: Man habe den Gotteshausleutcn hohe und niedere Gerichteaufgethan, zum Theil aus ihnen besetzt; ein Hauptmann solle nun jeweils der Obmann und Führer des Schwertessein; die Eigenschaft und die unbilligen Ehr- und Erbschätze seien erlassen, soweit solche erweislich seitMenschengedenken anfgeladen worden; dabei habe man Lucern und Schwyz keineswegs ihrer Gerechtigkeitenentsetzt. Weil nun der Abt heimlich Gut entfremdet habe und seinen Stand nicht bewähren möge, so wolleman ihn nicht als Herrn anerkennen; dies habe man ihm zugeschrieben, und er ohne Zweifel den beidenandern Orten nicht verschwiegen. Man erwarte nun heute die Antwort der biderben Leute des Gotteshauses,ob sie dies annehmen wollen oder nicht. 4. Die Boten von Lucern und Schwyz wenden ein, sie seien derAnsicht, daß ihre Obern, wenn die Goiteshausleute sie auch „dafür gehalten" und gefragt Hütten, denselbenebenso wohl wie Zürich und Glarus solche Beschwerden abgenommen haben würden, wie sie es in vergangenenJahren auch schon gethan, was man in den aufgerichteten Sprüchen und Verträgen finden könne; sie erachtenübrigens, daß es billiger gewesen wäre, den Abt dabei auch rechtlich anzuhören. Weil nun Zürich und Glarusdes Abschlusses erst gewärtig seien, so begehren sie nochmals, auch dabei zu sitzen und mitzuhandeln, da sieglauben, ebenso viel Gewalt zu haben als die beiden andern Orte. — Zürich und Glarus erklären, siegedenken die erwähnten Befehle ihrer Obern zu vollbringen, und wenn die Boten von Lucern und Schwyzsich ihnen darin gleichförmig machen und den Abt nicht als Herrn betrachten wollen, so möge man von Herzenwohl leiden, sie mitsitzen und helfen zu lassen*). 5. Lucern und Schwyz erwidern zum Schluß, womit siesich entfernen: Davor behüte sie Gott, daß sie hierin sich gleichförmig machten; sie werden aber mittlerzeitauch mit den Gotteshausleuten reden; wofern Zürich dabei sein wolle, werden sie nichts dagegen haben; wenndann der Abt mit Recht nicht zugelassen werde, so wüßten sie weiter nichts zu thun.

Dieses Actcnstück, von dem zürcherischen „Hofkanzler" in W>)l, Lorenz Appenzeller, entworfen, ist augen-scheinlich bloß für Zürich bestimmt. Die Verhandlung wird nur summarisch dargestellt; auch die gestrichenenStellen dürften doch wirklich gefallene Aenßcrnngen rcprodncircn. Jedes Alinea schließt mit „?c." Der Titelist gestrichen. Der Ausdruck leidet häufig an Unbehülslichkeit. Nummern fehlen. Zu bemerken ist endlich,daß die Formel „unser (ir) trüw lieb Eidgnossen" sehr oft wiederkehrt, — gerade ein Zeichen der waltendenSpannung.

An obige Verhandlung schlössen sich Vorgänge an, die auf dem nächstfolgenden eidgenössischen Tage zuBaden (153(1, 17. Jan. f.) weitläufig erörtert wurden. Es liegt uns eine Reihe bezüglicher Korrespondenzenvor, von denen hier nur die interessantesten folgen:

1) 1529, 29. December (Mittwoch vor Neujahr), 1 Uhr Nachmittags, eilends, Kyburg. Hans RudolfLavater an Zürich. Soeben erfahre er, daß Bürgermeister Rost, „Seckler" Wcrdmüller und Hauptmann Freivon etlichen Widerwärtigen zu Wyl in der Stadt von der Bauersame und den Voten von Luccrn und Schwyz

*) „Wo das »it, che nit brüchig, wo die botte» dehcinen gewalt, sitzen zlassen rc." (Gestrichen).