December 1529.
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Myl. 1529, 27. December f.
Staatsarchiv Zürich: Acic» Abtei St. Gallen.
Gesandte: Zürich. Dicthelm Nöist, Bürgermeister; Jacob Werdmüller, Scckelmeister; (Jacob Frei,Schirmhnuptmami). Glarus. Konrad Schindler; Fridolin Elmer, des Raths. Lucern. Vogt am Ort.Schwyz. (Stalder?)
„Bedcr Orten Lnzern nnd Swiz anziig und begeren zWil im Thnrgöw an bcder Orten Kotten Zürichund Glans bschechen, nnd dagegen vermelter beder Orten Zürich nnd Glans Kotten antwnrt, nff Mcntagin Wiencchten A° w. xxx°." .
1. Vogt am Ort, im Namen der beiden Orte Lncern nnd Schwyz, bringt zum ersten vor, daß ihreObern allerlei Reden hören, wie Zürich nnd Glarns bei den Gotteshauslentcn von St. Gallen gewesen nndallerlei mit ihnen handeln, welchen Anzeigen sie aber nicht völligen Glauben schenken; doch sei, ihrem Ver-nehmen nach, (wirklich) etwas gehandelt worden; wie nnd welcher Gestalt dies geschehen, begehren sie min znwisse», indem sie für billig halten, das; den Bünden und dem Landfrieden gemäß nichts hinter ihnen mit denGotteshauslenten gehandelt werden solle. — Antwort der Voten von Zürich nndGlarnv. Lnc.rn nnd schwyzwerden wissen, wie die bidcrbcn Leute angerufen »nd begehrt habe», ihnen Gericht und Recht anfznthnn,etliche unbillige Beschwerden abzunehmen und die Haushaltung zu versehen; darum seien mehr als einmalTagleistnngen gehalten nnd die Sache auch zn Baden angebracht worden; weil nun aber Lncern und Schwyznicht darauf haben eintreten wollen, so meinen die beiden andern Orte, daß der Landfriedc vermöge, was siegethan, und das; sie nichts dawider gehandelt haben, zumal der vermeint» Abt seine Kutte, die wider dasgöttliche Wort sei, nicht ablegen wolle, hinter den Schirmherren außer Landes geflohen sei und cntwcrt habe,wns ihm nicht gehörte :c. 2. Die Boten von Lncern und Schwyz erwidern: Hätte man dem Abte Briefeund Siegel halten wollen, so wären wohl alle IV Orte einer Meinung geworden und auch befugt gewesen,sich ans eine solche Handlung einzulassen; weil aber ihre Obern Willens seien, bei Briefen und Siegeln zubleiben, so haben sw sich nicht betheiligen können, obwohl inzwischen die andern Orte gehandelt haben; mitwelchem Rechte dies von ihnen allein geschehen sei, lassen sie dahin gestellt. - Zürich nnd Glarns entgegnenwie zuvor: Weil der Abt seinen Stand nicht als göttlich erweisen könne, . . . (s. 1.), Lucern und Schwyzaber nicht haben mithandeln wollen, so habe man ihnen vormals erklärt, daß man ohne sie fortfahren werde").3- Lncern und Schwyz äußern sich weiter (sehr unklar): Sie seien nicht abgeneigt gewesen, mit den andernDrten „darüber" nicderzusitzcn""); hätte dann das arme Volk der Gotteshanslente gutes Recht gehabt, sowürden sie es behalten haben, nnd wäre es ihnen genommen worden, so ließe man es ihnen wieder geben.
") „Soserr st). verwette., ir lieben Eidgnosse» Lneern nnd Swiz bo.ten onch gewal. (haben), in(en) ze verHelsen, wögen st)l'den zc." (Gestrichen).
„Lneern nnd S.viz bo.ten ferrer anreden, wit in darüber ze sisten st) nit ...einten willens, das g.wt ar». volk der go.shns-wt hetten gnot recht gehcpt" zc.