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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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Dccember 1529.

mannsbrief zu errichten; und weil die Frist bis zum Antritt eines andern Hauptmanns noch ziemlich langesei, so möchten sie den Gotteshauslenten rathen, ihr Begehren für einmal gutwillig anstehen zu lassen undzu gewärtigen, was bei späterer Gelegenheit gehandelt werden könne. IV. Mit dem Artikel über die Ent-scheidung der Appellationen :c. sind die biderbcn Leute ganz und wohl zufrieden; doch begehren sie, daß dem-jenigen, was ans diesem Wege zu Recht erkannt würde, ohne weiteres Appelliren nachgelebt werden solle; dieshaben auch die Boten, mit Rücksicht darauf, daß es bei eines Abtes Zeiten gebräuchlich gewesen, gebilligt undihresthcils gutwillig gewährt. V. Nachdem die Voten, die aus besonders geneigtem Willen, aber in llnkenntnißdes alten Gebrauches, den jeweils zum Malefizgericht zu Berufenden für ihre Mühe in bester Meinung etwasgeben und bestimmen wollten, über das Herkommen im Gotteshaus berichtet worden, haben sie erklärt,

„Daß es furo wie bißher by dem alten gepruch belyben sölle, es syg by dem mal, so man den richten'geb, oder anderm; deßglich och, daß dem verurtailten Übeltäter noch sinen erben 'viters nit abgenomen werde"sölle, denn das by im (so er fengklich angenonren) funden wirt,"

indem sie hoffen, daß ihre Obern, wenn sie dieses vernehmen, es dabei bleiben lassen, es wäre denn, daßdie biderben Leute den ihnen von den Boten gemachten Vorschlag anzunehmen begehrten, worüber sie nachihrem Gefallen sich entscheiden mögen. VI. Dann haben die Gotteshausleute weiter angezogen, daß es zuRorschach und Goßau bisher Brauch gewesen, die Malefizgerichte mit den gewöhnlichen Richtern und etlichenBeisitzern zu besetzen, und gewünscht, daß ihnen erlaubt werden möchte, sich unter einander noch zu berathcnund zu verständigen, ob sie bei dieser alten Gewohnheit oder bei der neuen Form der Besetzung, nach Jnhosides Abschieds von Wyl, bleiben Wullen; auch dies haben die Boten nicht für unziemlich erachtet und ihneneine solche „Unterredung" gutwillig nachgelassen. VII. Den (4.) Artikel, über die Amtleute, wollen dieVerordneten annehmen in der Meinung, daß der Hauptmann solche mit Wissen und Willen der Zwölfe oderdes Mehrtheils derselben setzen und entsetzen solle, damit sie den Gemeinden nicht heute dies und morgenjenes vorbringen müßten, und dabei namentlich verlangt, daß die Einzieher nicht ans (der Stadt) St. Gallen,sondern aus ihnen genommen und erwählt werden, und daß dieselben ebenfalls dem Hauptmann und denGotteshauslenten, nicht aber denen von St. Gallen Rechnung geben sollten. Die Boten eröffnen Hinwider,daß die Meinung ihrer Obern keine andere sei, als wie folgt:

„Reinlich und von erst der grichtSäma" oder undervögte" halb, wie denn die by ircn Herren und obc>n"nd in ircn landschnftcu gewonlich gcnempt werdend, daß nochmals durch die wort vögt oder grichtsäma» andersnit (soll) verstände" werden, dann die grichtsäma", und also die selben grichtsäman durch den hoptina" ""wissen und willen der zwölfen oder des meren tails ""der inen besetzt und entsetzt werden sollend, wie die jGoch also von inen besetzt syend. Deßglichcn och, ob es sich gestiegen, daß man ainen Hosamman, es syst o"Saut Gallen oder zc Wyl ze habe» und ze setzen notdürftig sin wnrd, daß denn dcrsclbig aber durch lM"'"hoptman, mit wissen und willen der zwölfen besetzt und entsetzt werden sölle. Desselben glichen och, ^ / cjbegibt, daß am hoptman sin oder sincr Herren ald anderer obligendcr geschäftcn halb nit ""hämisch sin tön"oder möcht, und dcßhalb von nöten sin, daß am stntthaltcr, der an sincr statt zno vollstrecken der nppcllatnwoder malesitz rechten und gerächten ze sitzen, oder dem umb anligcnd fachen nachzeloufen und anzuoruofenwendig sye, gesetzt und erließt werde, daß sölicher statthalter allweg durch den hoptman und die zwölf, "ß rgedachten zwölfen, och gesetzt und entsetzt werden sölle.".

VIII. Da die Gotteshausleute sich darüber beschweren, daß der Einzieher oder Statthalter, oder wü ^sonst genannt werden mag, der die Reisten, Gülten, Zinsen, Zehnten und Anderes wie von Alter her