Deceniber 1529. 4^1
in den Häusern kaufen und den ihren Obrigkeiten besiegelte Scheine verweisen sollen, dos; solches Korn nichtauf Fttrknnf erworben oder ans der Eidgenossenschaft weggeführt werde, sondern einzig zum Hausgebrauch diene.
Die Absätze sind im Original nicht nnmcrirt.
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St. Glitten, t.52!), 19. December (Sonntag oor Thomü Apostoli).
Staatsarchiv Zürich: Acten Abtei St. Gallen.
I. Der Abrede gemäß, welche die Rathsbotschaften oon Zürich und Glarns mit den verordnetenAnwälten der Gotteshauslente zu Whl getroffen und denselben hinter sich an ihre Gemeinden zu bringen inden Abschied gegeben haben, um deren Antwort ans Samstag nach Lucia (18. December) zu vernehmen,ist die Verhandlung zwischen den beiderseitigen Gesandten, der Kürze des Tages wegen, ans den morndrigcnSonntag verschoben (verlängert?), und darnach zu klarer Festsetzung der fraglichen Artikel einer um den andernmit allem Ernst und Fleiß erläutert worden, um Mißverstand, der sich leicht erheben möchte, zu vermeiden, undWar wie folgt:
Den 1. Artikel, betreffend die Einsetzung eines Hauptmanns und obersten Regierers, halten die VotenWn Zürich und Glarns fest mit der Ergänzung:
„Doch daß de.selbig hoptman mub fachen, das göttlich wort nüws und alts testameuts berücrcud,satzungen ze macheu und strafen umsetzen, deßglich och ander satznngen, so dann ln) iren Herren und ober., ge-bucht und gehalten werdend, ze stellen »it macht Hab, dann mit den zwölfen oder sechsen des Landrats w.Aber Haft und derglichen gepott ze tnon und anzelegen nff recht solle er b.Il.ch macht nnd gewalt haben, w.edas je z..o ziten die notdnrft erfordert. Soferr sich aber in fachen, das malesitz bernerende, begeben, daß a.nerder maßen verlü.nbt wurde, daß als dann am hoptman wol recht nnd gwalt haben solle, den oder d.esclbenfenklich anzenemen nnd bewaren ze lassen, aber pinlich nit ze fragen one rat und nassen der zwölfen oder sechsendes Landrats w. Sunst aber, »mb ander Händel und fachen, das malef.tz ntt bernerende, als so aincr pottnnd verbott übersehe, oder snnst tratzenlich .nnotwille» begiengc, daß er fengkl.ch anzenen.cn wäre, oder ooneinen, hoptman (wie er dcß wol ».acht haben sol) angenomen und byfangct wnrd, und denn dersclbig oonjemand, es >oäre oon siner früntschaft oder andern litten, trostnng sich zu», rechte» ze stellen nnd des ze erwartengehaben möcht, sölle alsdann am hoptman oder statthalter in darbp belyben nnd darnf ledig lassen -c., nne vonalterhar geprucht ist."
>1- Bei dem Artikel, der die Verstellung eines Urbars über des Gotteshauses Güter, Einkünfte, NutzungenU"d Gerechtigkeiten fordert, begehren die Gotteshausleute, daß ihnen ein Exemplar desselben als Gegcnbnch"beigeben werden sollte. Darauf haben die Voten von Zürich nnd Glarns kurz erwidert, sie hätten dazukeinen Befehl noch Vollmacht, wollen es .Iber gerne heimbringen nnd ihre Obern nach Gutfindeu darüber ent-scheiden lassen. III Deßgleichcn des Artikels halb, daß man nur gottesfürchtige Männer nnd Liebhaber desgöttlichen Wortes zu 5>.uptlenten setzen werde, die den Gotteshausleuten zu schwören haben, sie bei demGotteswort bleiben zu lassen w., wo dieselben vermeinen, daß ein Hauptmann ihnen auch schwören sollte, ihrenEutzen »nd Ehre zu betrachten ze., haben die Voten geantwortet, sie seien hiczn nicht bevollmächtigt; sie stellensich aber vor, daß nach dem Abtreten „eines" Abtes mit der Zeit nöthig sein werde, einen andern Haupt-