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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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December 1529.

und „dunkel" denen zum Entscheid überlassen, denen das zustehe. Darüber wird den Gesandten besiegeltes

Ze 'UgNiß gegeben. I- und II, im St. A. Bern: Absch. NN. 07-7l. (Die Siegel hängen.)

III. (18. December), Neuenburg. Johann Jacob von Wattenwyl und Jacob Tribolet klagen alsGesandte von Bern gegen Bruder Jehan Lhote, Religiosus der Observanz, wohnhaft zu Morges, weil er hierwährend der Fasten unter Anderm gepredigt, Diejenigen seien tausendmal Ketzer, die die Messe abgeschafft unddie Bilder zerstört haben. Nach langer Verhandlung wird in Betracht, daß der Beklagte die Herren vonBern nicht genannt und in bisher üblicher Weise gepredigt, und daß er um Verzeihung gebeten, welche ihmgewährt ist, erkannt, daß er die ihm auferlegte Erklärung zu leisten habe, die er auch thut, was den Klägernauf ihr Begehren urkundlich bezeugt wird. St. A. Bern- Abs-h. nv. sg-ss. (Si-gel hängt.)

Weitere Acten müssen bciseit gelegt werden.

237.

DMl. 1529, 18. Dccember.

KantoiiSarMv Solotyurn: Abschiede, Bd. NZ. Kautonsarchiv Freidling: Acten Bern. Dtaatsarchiv Bern: Instructionen,r. »77 b.

Gesandte: Solothnrn. (Benedict Mannsleib). — (Die andern unbekannt).

„Natslag und berednuß miner Herren der dryer Stetten verordneten anwält, wie man zuo hilf und traftund zuo guot des armen gineinen maus den slag des korns in den vier Stetten diser schweren thüren (stt)halten well, uf gfallen und hindersichbringen ir(er) Herren und obern." (Bern, Freiburg, Solothnrn,auch Biel.)

1. Damit unbilliger Aufschlag abgewendet und im Gebiet der vier Städte der Preis des Korns erträglichund gleichmäßig („handlich und glychlich") gehalten werde, so hat man folgende Schläge verabredet: EinBerner Mütt Dinkel soll nicht thenrcr als 18 Batzen verkauft werden, ein Mütt Kernen um 6 Pfund, einMütt Roggen um 5 Pfd., cin Mütt Mühlekorn um 5 ^/z Pfd., ein Mütt Mischclkorn in Fäsen 3 Pfd. 5 Sckstg-,alles Berner Maß und Währung. 2. Wenn Jemand solches Korn im Snndgau, überhaupt im Ausland,aufkaufen und hier wieder verkaufen wollte, so soll er es doch nicht thenrer geben, als es jetzt veranschlagt ist,bei der Strafe, die dcßhalb erkannt werden mag. 3. Jede Obrigkeit soll in ihren Gebieten ernstlich verhüten,daß durch List und Betrug, Tags oder Nachts, das Korn in fremde Lande geführt werde; darüber sollen dievon Biel besonders wachen. 4. Damit die Landlcnte, die viel Korn besitzen, dasselbe nicht zurückhalten, gemäßder Nebereinkunft von Neuenbürg, sollen zu Stadt und Land die Kästen, Speicher und andere Kornbehältcrvon Hans zu Hans besichtigt und abgeschätzt und dann jedem (Besitzer) »ach Verhältnis;, doch mit Vorbehaltdes eigenen häuslichen Bedarfs, geboten werden, sein Korn auf offene Märkte zu führen und zu dem obenbestimmten Preise zu verkaufen. Die Strafe für Uebertreter wird den Herren anheimgestellt. Den Amtleutensoll man ernstlich einschärfen, daß sie hierin cin gutes Aufsehen haben. 5. Da den Eidgenossen feiler .Kaufgestattet werden muß, so bleibt es bei der vereinbarte» Ordnung, daß sie das Korn auf Märkten und nickst