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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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Dccember 1529.

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onch sincn landen, lüt und gnot, und uns an unser gercchtigkeit zno vcrhindren und zno entsetzen, nivers für-neincns und handlcns abstan, wyter »nt mcr handle», snnder das recht und nit gwalt brache», dcß wir n»szno üch gänzlich versechen wellend, als nnscrn lieben Eidgnossen, denen wir aller cercn und gnots wol vcr-

. truwend, und begercnd .Hieras »wer vcrschriben antwnrt bp dem Kotten." Datum -e.

St. A. Zürich! A. Abtei St. Galle». — St. A. Lucern: A. Abtei St. Gallen. — Stistsarchiv St. Gallen (Abschriften).

234.

Uorschach. 1529, c. 14. December f.

Staatsarchiv Zürich: Acten Abtei St. Gallen.

„Adscheid was dh den didcrwcn lütcn im Ryntal, als man mich die gotshuslüt mit gcricht und rechtdersehen, durch die Kotten von Zürich und Glarus gchandlct ist."

1. Die Schlösser und Aemter sind mit christlichen Männern aus der Landschaft, sofern solche dazu tüchtigsind, zu besetzen. 2. In der Besetzung der Gerichte soll es bei dem Abschied von Whl bleiben, daß nämlichder Hauptmann derselben beizuwohnen habe, damit keine dem Gotteswort „widrige" Männer darein kommen.3. Des Landvogtcs halb muß man es bei dem Landfrieden bleiben lassen, da die Boten jetzt nicht weiterbevollmächtigt sind. 4. In Betreff der Fälle, Geläße und Ungeuossame bleibt man bei den Bestimmungenüber die Hauptfälle und die Leibeigenschaft, die man für die Gotteshausleutc festgesetzt hat. 5. Desgleichen beiden Ehrschätzcn. 6. Der Käse, des Zigers und Aukens wegen, die man Schafmulchcn nennt, ist vereinbart,bor Einsetzung aller Amtleute hierin nichts zu entscheiden; wenn die Pflichtigen beschwert zu sein glauben, sosollen sie mit den Amtleuten vor das Appellationsgericht kommen, dao dann alle Ilmstäude erforschen soll,llnd wenn sich erfindet, daß das ein unziemlicher oder neuer Aufsatz, und die Güter oder Wälder nicht desGotteshauses Eigen oder zinsbar wären, so soll mit Recht nach Gestalt der Sachen darüber erkannt werden.7. Der Appellationen halb ist beschlossen, daß die Nheinthalcr derzeit noch vor die für die GotteshauslcuteÜesctzten Richter kommen sollen; doch hat der Hauptmann Befehl, einen für sie gelegenen Platz in St. Gallenoder Rorschach, nach ihrer Wahl, zu bestimmen; weitere Vollmacht haben die Voten jetzt nicht. 8. Weil dieRastnachthennen von mancherlei Gerechtigkeiten herrühren, so soll Jeder zur Zeit noch geben, was er bisherschuldig gewesen. 9. Der Wassermühlen halb wird noch nichts verfügt, da man darüber allerlei Briefe"erdaurcn" muß. 10. Die Lehen läßt man wie von Alter her in Kräften bleiben. 11. Wie eS sich mit demKclnhof zu Bcrnang verhält, soll der Vogt, der auf Rosenbcrg gesetzt wird, das Herkommen erforschen, und""ch Befund darin weiter gehandelt werden. 12. Die Renten, Zinse und Gülten sollen bis auf endlichenEntscheid wie bisher bezahlt werden. 13. Die Competenzen und Portionen der Prädicauten und Pfarrhcrreusollen die Vögte und Amtleute allenthalben erfragen und je nach Umständen jedem ein geziemendes Einkommenanweisen. 14. Es soll kein Prädicant verwiesen oder vertrieben werden, ohne daß er von den Gelehrten alsangeschickt und zu Wcidnug der Schäften: Christi untauglich erkannt, oder sonst ctnuw UnehUichev an ihmgefunden wäre. 15. Weil von den Gottcshausgüteru in der Landschaft für Almosen oder Laudesschädcn nochnichts verwendet worden, die Armen also nicht bedacht sind, so sollen dieselben laut der christlichen SatzungenZürichs zur Erhaltung der Armen dienen, wie bei den Gottcshauslcuten. 10. Die Rheinthaler findenbie Appellation vor den Hauptmann zu beschwerlich und kostspielig, sich darauf berufend, daß man die