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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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Deccmber 1529.

4. „Item der tisch des Herren soll uf dos österlich säst nechst künftig im Thnrgöw gemeinklich be-gongen werden.

3. „Wyler ist geordnet, ob ein lehenherr ein pfarrcr oder caplan mit gewolt von siner pfrnond vermeinteze stoßen, und der bescher der pfrnond scmlichs nit beschuldt hoben achtet, daß sy zuo beder syt in sechs wuchenmit einandcrn für das eegricht zuo Zürich keren und eins rechtlichen cntscheids erwarten sollend, damit dheinerunbillicher wys gewaltenklich von siner pfrnond getriben werde ze." St. A. Zürich: A. R-li»io»«s->ch-n.

233.

Lucern. 1529, 14. December f. (Dienstag nach Lneiü f.).

Staatsarchiv Lucern: Allgem. Abschiede, I. I. f. 147. Staatsarchiv Zürich: Tschud. Absch. Samml. Bd. «, Nr. bi.

Staatsarchiv Bern: Allg. eidg. Absch. Iii!. 49. .«tt'antvttsarchiv Areiburg: Absch. Bd. 57. Kantonsarchiv Solvtliurtt: Absch. Bd. is; Bd. iü.

Gesandte: Frei bürg. (Rudolf Löwenstein). Solothnrn. (Hans Dobi, des Raths). — (Die andernnnbekannt).

t». Der Landlwgt im Thurgau bringt allerlei Beschwerden vor, die den (katholischen) Obrigkeiten zugroßem Abbruch gereichen könnten, und erklärt, nicht mehr regieren zu können, wenn ihm nicht mehr Hülfennd Schirm geleistet werde. Der Hauptinhalt seiner Klagen ist folgender: 1. Trotz der Uebereinkunft derVII Orte mit den drei Orten Bern, Freiburg und Solothurn, einstweilen mit den Gotteshäusern im Thurgaukeine Aendernngen vorzunehmen, habe Zürich die Fronen zu Fcldbach genöthigt, mit einem Pfaffen, der eineausgetretene Nonne von Feldbach geheiratet, sich abzufinden oder den Zehnten in Ellikon fahren zu lassen-2. Laut des Jahrzeitbuches soll eine gewisse Jahrzeit, gestiftet von einem Bauern, genannt Herzog von HonburH,wenn sie nicht begangen wird, an die Erben zurückfallen. Obwohl auf dem letzten Tage dieser Handel vonden X Orten zunächst an das Landgericht gewiesen worden, haben Schultheiß Mörikofcr und Hameli Pürliden Landrichtern bei der letzten Versammlung verboten, auf die Sache einzutreten und gedroht, eine Lands-gemeinde zu berufen, um einen Spruch zu hintertreiben; ebenso habe Zürich den Landrichtern schriftlich zuge-muthet, nichts vorzunehmen. 3. Es sei eine Disputation (Synode w.) nach Frauenfeld angesetzt worden, undweil der Landvogt das bezügliche Mandat nicht habe erlassen wollen, welches der Landrath im Thurgau vonihm begehrt, habe Zürich ihm in scharfen Ausdrücken vorgeworfen, daß er wider den Landsfriedcn gehandelt;darauf habe Schultheiß Mörikofer zu Fraucnfeld ein Mandat unter seinem Siegel verbreitet, daß die Gemeindenim Thurgau, alle Gerichtsherrcn, Prälaten, Pfarrer, Seelsorger, Prediger und Capläne geladen seien, derDisputation in Frauenfcld auf Luciä (13. Deccmber, s. Nr. 232) beizuwohnen, um daselbst über eine gleich-mäßige Verkündigung des Wortes Gottes sich zu vereinbaren, und zwar seien Geistliche und Weltliche, Edle undUnedle bei Verlust ihrer Aemter nnd Pfründen aufgefordert, daselbst zu erscheinen, theils um über ihre LehreBescheid zu empfangen, theils um selbst Unterricht zu geben. 4. Den Frauen zu Dießenhofen sei die Warnungzugekommen, die Thurgauer »vollen sie überfallen und zwingen, die neue Lehre anzunehmen. 5. Den Herrenzu Illingen seien Zinse und Gerechtigkeiten zu Andelfingen im Zürichbiet mit Beschlag belegt worden, wegeneines Mönches aus Oesterreich, den sie zwei Jahre lang ans brüderlicher Treue im Kloster als Gast geduldet,dem sie aber nichts schuldig seien. 6. Mönche und Nonnen wolle man nöthigen, ihre Ordenskleidcr abzulegen,während doch der Landfriede Jedem freie Ausübung des Glaubens gestatte, wie ja gemäß dem Frieden nnch