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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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December 1529.

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das Alto) bleiben zu lassen, wie es zugesagt sei. 2. Die Boten sollen auch anbringen, daß man das, waszu Mnrtcn von etlichen Personen geschehe, unbillig finde und Abhülfe begehre. Darüber wolle man Antworthaben von Rüthen und Bürgern, und wenn dann solche nicht gütig entspräche, so müßten die Boten erklären,man werde dcßhalb das Recht verlangen dem Bnrgrecht gemäß und seiner Zeit dafür Tag verkünden.

II. Zur Antwort verweist Bern ans das bezügliche Schreiben vom 24. Octobcr, bei dem es beharrenwill; doch wird mit Rücksicht darauf, daß zu Schwarzenburg und Guggisberg das Wort Gottes nicht vonAllen angenommen, auch das Mehr noch nicht dafür gefallen, bewilligt, die päpstlichen Ccremonien nicht gänz-lich abzustellen; in den Pfarrkirchen soll zwar keine Messe mehr gehalten werden, dagegen zu Schwarzenburgin der Capelle und zu Guggisberg im Beinhaus; auch mögen die Frühmesser den Anhängern des Altenauf Begehren die Sacramente adininistriren, während sie sich des Prcdigcns enthalten sollen; Zuwiderhandelndewürde man bestrafen. Die Anhänger des Gotteswortes sollen von den Gegnern unbeirrt in den PfarrkirchenTaufe, Nachtmahl und Eheeinscgnung feiern nach Weisung der Berner Reformation. Dabei will ausdrücklichbesagt werden, daß diese Zugeständnisse der Schwachen wegen geschehen, und die pfärrlichen Rechte sowie derVorthcil" Berns vorbehalten sein sollen. Die Personen, die dem altenWesen" anhangen, mögen allerdingsihre Kinder nach altem Brauch in den Pfarrkirchen taufen lassen, auch öffentlich die Ehe eingehen (bezühen"),sollen aber zur Vermeidung von Unruhen im klebrigen die Pfarrkirchen nicht beinchen.

auch alle vier Boten nennt.

22».

HoloilMN. 1529. 10. December (Freitag nach Coneept. Mariä).

Kant-ttö-n-chiv 2ol.'t»»r»I Rathsbuch Rr. 18, I>, 48S. 4SI.

"nen Bürger bei dem Recht z» Mrmen. v"

Meinung geschrieben, wolle sich aber wider ihre Rechte seiner nicht