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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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November 1529.

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so bleibe dos überdies vorbehalten; und nachträglich habe der Mütter aus Zorn den Schuh (des Pfarrers)>n Stücke gehauen. Es müsse diese Klage beschleunigt werden, damit unter den beidseitigen Angehörigen keinUnrath erwachse. 2. Sibcr verlangt einen Aufschub, bis der Pfarrer persönlich erscheinen könne. Darauf ent-gegnet Bern, es betreibe den Handel für sich, wenn auch der Pfarrer sich dessen nicht bclüde. Nachdem derBeklagte den begehrten Beirath erhalten, bittet er die Herren von Bern, die Sache nicht so schwer z» machen;denn sie habe er nicht geketzert noch gescholten. Er habe in demGestüchel" in der Stadt wahrgenommen,das; man die Pfaffen gescholten; als er dann mit Mehl hinausgefahren, habe er zu dem Pfarrer gesagt:»Das leben haben wir von üch luterschen Pfaffen, daß kein wunder wäre, daß wir einandern in der Eid-gnoschnft zno nüt müeßten machen" :c. Darauf bittet er die Boten, hierin das Beste zu thnn. 3. DerRath stellt an sie das Gesuch (die Klage fallen zu lassen); er wolle den Thäter so bestrafen, daß Bern dasMißfallen der Obrigkeit spüren werde; hätten sie dazu keine Gewalt, so mögen sie es an ihre Obern bringen;unterdessen wolle man dahin wirken, daß dem Pfaffen Schmerz und Kosten abgetragen werden. 4. Die Botenerklären, dazu gar nicht ermächtigt zu sein; zudem besorgen sie, daß es bei ihren Herren großen Unwillenweckte; deßhalb fordern sie Recht. 5. Hicnach wird Siber vor Rath gerufen und allerlei mit ihm geredet,bis er die Klage zugesteht, mit Ausnahme des Wortes Ketzer. 6. Dann werde» die Anwälte von Bernersucht, den Handel dem Rath zu übergeben; mau wolle Siber sofort iu den Thurm legen, drei Tage undNächte darin behalten und sonst bestrafen, auch nöthigen, die Kosten (der Voten) zu zahlen, den Pfarrer zuentschädigen und nach Billigkeit zu widerrufen. 7. Die Boten willigen dazu ein, in der Hoffnung, daß ihneni» ihrem (spateren) Anbringen auch willfahrt werde, da sie nur Solothurns Wohlfahrt suchen; Siber solledaher den gebührenden Widerruf thun und den Pfaffen so befriedigen, daß er nicht darnach laufen müsse, :c.Darüber begehren sie ein schriftliches Erkenntnis;. 8. Siber hat das angenommen, seinen Ehren ohne Nach-teil, und erklärt, er kenne die Herren von Bern nicht anders denn als fromme und (zu) ehrende gnädigeliebe Herren; dergleichen den Pfarrer.

IV. 1. Dieselben Boten begehren Recht gegen Wilhelm Becher, der in der Zeit, wo von Seiten Bernsden V Orten der Proviant abgeschlagen gewesen, bei zwei Zollstütten durch dessen hohe und niedere Gerichtegefahren sei, keine rechte Straße gebraucht, Zoll und Geleit zu Buchsce und Roggwylentführt" habe; billigerhätte er (solches Pulver) nach Bern geführt :c. 2. Becher antwortet, das Pnlvermachen sei sein Gewerbe;der Entzweiung habe er nicht geachtet, und da seine Freunde in Lucern ihn um eine Lieferung angesprochen,habe er einiges von Stephan Hntmachcr gekauft und mit dem seinigen nach Lncern gefertigt, um Geld zubekommen. Er erzählt auch umständlich, wie er die Fuhr verdingt und die Sache dem Fuhrmann überlassen(allerlei Detail), und nachträglich den Zoll, drei Batzen, nach Roggwyl geschickt habe. 3. Hierauf bittet derRath, in der Sache das Beste zu thun; da die Boten Recht begehren, so wird erkannt:Soferr WilhelmBächer erzöigen mag, wo min Herren von Bern des nit enbärcn wölkten, als er vernommen, daß ein zoll vor-handen gewesen, sich erbotten, desselben usrichtnng ze thuond, wo min Herren von Bern das nit gcloubenwölkten, und er uf nächstem tag das erzöigen möchte, desselben zno genießen." Die von den Boten verlangteUrkunde ist ihnen gegeben worden.

Die Instruction der Verncr Botschaft bezieht sich nur ans I. 1 und 3; s. Jnstruct. T. 373.