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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
Entstehung
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December 1529.

222.

SolotllM'N. 1529, 1- December (Mittwoch nach Andrea).

Kantonsarchiv Solothur»: Rathsbuch Nr. IS, >>. tgiso«.

I. Die Boten von Bern Tillmann, Peter im Hag, Licnhard Tremp, Sulpitius Halter fahrenin der Klage gegen Wilhelm Becher fort, mit Erzählung des ganzen Verlaufs und dem Beifügen, daß darausleicht ein Widerwille unter den beiden Städten hätte entstehen undverurdankot" werden können, daß dieHerren bon Solothnrn dazu ihren Willen gegeben, :c.

II. Darauf werden die von dem Beklagten gestellten Kundschaften verhört (die hier ohne Schaden weg-fallen können). Weil die Boten auf der Anklage beharren, so wird zunächst erkannt, Becher habe seine Aus-sagen genugsam erwiesen; da er die nächste Straße nach St. Urban gebraucht und sich immer zur Entrichtungdes Zolls erboten, darnach gefragt und ihn zuletzt bezahlt habe, so soll er der Klage, den Zoll unterschlagenzu haben, entledigt sein, wenn er beschwören mag, daß er von einer Zollstatt (in Roggwyl) nichts gewußthabe. Doch wird das Urthcil nicht eröffnet.

III. Die Herren von Bern erwidern die Bitte, den Handel in der Güte aufzuheben, mit der Erklärung,was sie bewogen habe, die Klage an Hand zu nehmen, nämlich nicht das Geld, sondern eine andereBeweg-nuß"; sie setzen es dem Rath anheim, den Becher z» strafen, um dergleichen Vorgänge zu verhüten. Hieraufwird beschlossen, ihn auf 23 Stunden ins Gefängnis; zu legen, weil er nach der Rückkehr von Lucern sich(in Roggwyl) nicht gestellt nnd in so gefährlicher Zeit ohne Vorwisscn der Herren das Pulver weggeführthat, woraus der Stadt gar bald ein schwerer Nachtheil entstanden wäre.

223.

Mrill). 1529, 1. December (Mittwoch nach Andreä).

Staatsarchiv Aürich: Nathsurtunden.

I. Gütlicher Spruch in dem Span zwischen den beiden Gemeinden zuder Rotenkilchen" nnd Sax in derHerrschaft Forsteck nnd Ulrich von Hohensax, Freiherr zu Forsteck und Vürglcn, betreffend die Vcrkündung devGottesworts, die Wahl des Ammanns und der Nichter, die Caplaneipfründe zu Nothenkirch, auch die JaP°zeiten, Kelche nnd Kirchenzicrdcn. Da beide Parteien hieher zu gütlichem oder rechtlichem Austrug berufe»worden, sind erschienen einerseits der Herr von Sax Persönlich, anderseits die Anwälte der Gemeinden: ThcwwsAuer, Andreas Suter und Gallus Göldi von Nothenkirch, Hans Hagman von Sax. Nach genügsamer Ver-hörung beider Theile wurden als Vermittler ausgcschosscn Johannes Wegmann, Georg Berger, Rudolf Stallund Peter Meyer, die nun heute angezeigt haben, wie sie nach vieler Mühe den Streit geschlichtet und gütlichentschieden, nnd zwar wie folgt:

1.Des ersten, des göttlichen worts halb, daß unser lieber Herr nnd burgcr, Herr Uolrich von Sai,auch sine stntthalter, vögt, amman, aniptlnt nnd verwcscrc sine bidcrben Int i» der Herrschaft Forstegg g«>Ul")