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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
Entstehung
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November 1529.

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2ltt.

^Ürilj). 152!), 13. Iloveinber (Sanistag nach Martini).

Staatsarchiv Zürich: Acten Thurgauische Pfrundsachen; Acten Zurzach.

!». 1. Eine Botschaft der Gemeinde Ermatingen trägt vor, sie habe auf einer Caplanei einenur-alten" gebrechlichen Priester; nun bestimme die Fundation derselben, daß die Nutzung, wenn die Caplaneinicht versehen werde, der Gemeinde zufließen solle; da jetzt (aber) die Messe durch das göttliche Wort abgestellt,und der Priester wegen Altersschwäche bevogtct sei und vermuthlich zuweilen Mangel leide, und damit denKirchgenvssen (inen") nicht etwa der Heimfall der Caplanei entginge, wären sie gesonnen, dieselbe samt demCaplnn zu ihren Händen zu nehmen und den Priester sein Leben lang freundlich zu versehen, sofern Zürichdazu rathen wollte; deßhalb bitten sie die Herren, ihr Befinden darüber auszusprechen. 2. Weil nun derPfarrer so alt ist, daß er voraussichtlich nicht mehr lange leben wird; da er zudem von den Ermatingernbevogtet ist, also die Pfrundgiiter nicht verbrauchen kann, und sich vermuthen läßt, daß ihn die Caplaneilvohl ernähren könne, wenn der Vogt damit recht haushält, so wird diese Bevogtigung einstweilen anerkannt,in dem Sinne daß der Vogt die Einkünfte der Caplanei beziehen, den guten Herrn daraus bis zum Lebens-ende versehen und unnützes Gesinde entfernen solle, damit der Priester ein desto besseres Auskommen finde,und daß er überhaupt in Treuen sein Bestes thue; die Hcimziehung soll also bis zum Abgang des Priestersstillstehen. Wenn ihnen alsdann jemand Eintrag thuu wallte, so sollen die Leute wieder hieher gelangen;lnan wird ihnen zu Allem, wozu sie gutes Recht haben, beholfen sein. Dem Boten ist die deßhalb verlangteUrkunde bewilligt worden.

I». 1. Eine Botschaft von Zurzach erinnert au die kürzlich von den diesseitigen Rathsboten gepflogeneVerhandlung mit den Chorherren und dem Capitcl, wie nämlich dieselben aufgefordert worden, die Gemeindeu>it einem geschickten Prediger des Gotteswortes zu versehen und denselben aus den Nutzungen der Stift zu^'halten, desgleichen (ihrerseits) von der Hurerei und andern Lastern, auch der Messe und dergleichen verwerf-liche» Gottesdiensten abzustehen und zwar in und außerhalb dem Kirchspiel, dem ergangenen Mehr gemäß;

ferner den Zurzachern vergönnt worden, die Monstranzen, Kleinode, Ornate und Kirchenzierden anzugreifenund die bisher des göttlichen Wortes wegen erlittenen Kosten daraus zu ersetzen :c. Nun aber sei von demLandvogt ein Schreiben gekommen, das diese Bewilligung nicht auerkenne und jede Verfügung über die Kleinode»nt Strafe bedrohe; da sie viele Opfer haben bringen müssen, »m zu dem göttlichen Wort zu komme»,^ bitten sie Zürich dringend um .Rath und Handhabung bei der gegebenen Erlaubniß. 2. Infolge deslb'Machteu Mehrs und kraft des Landfriedens wird die Verordnung der Rathsboteu bestätigt, und zwar mitnähern Bestimmung, daß etliche Raths- und Gcrichtspcrsonen mit dem Cnster die Monstranzen, Särge undVilder besichtigen, das vermeinte Hciligthum (des) Sacramentbrotsmit Züchten" daraus thuu und verbrennen,str'rnach dje Kleinode, Silber und Gold :c. verkaufen, die bisher gehabten Kosten nach ehrbarer RechnungPuint bezahlen und das klebrige zu gemeinen treuen Händen behalten, sodaß es seiner Zeit für die ArmenNwwendet und guter Bescheid darüber gegeben werden kann; daran soll der Landvogt sie nicht hindern, indem"Wi ihnen deßhalb nichts Unfreundliches will widerfahren lassen. 3. Da der Dccnn und das Capitel auch