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November 1529.
den Abschied genommen, nm auf dem nächsten Tage zn antworten. I». Da ein Artikel des Landfriedenszugibt, daß jede Gemeinde die Bilder „auf oder ab mehren" könne, was in dem ausgegangenen Mandatenicht verkündigt und infolge dessen dem gemeinen Mann unbekannt ist, so soll man sich ans dem nächstenTage entschließen, ob man diesen und andere Artikel, welche die gemeinen Herrschaften berühren, in einem(besonder») Druck walle ausgehen lassen oder nicht, I.*) Als die Voten der VII Orte die Rheiuaucr undden Abt gegen einander verhört, haben jene (1.) zuerst Auskunft über den Landfrieden verlangt, da derselbedem Vernehmen nach bestimme, daß die Messe, wo sie einmal abgestellt sei, nicht wieder ausgerichtet werde;wenn es sich so verhalte, und der Abt dieselbe wieder herstellen würde, so könnten sie das nicht dulden, undwenn auch sie selbst es geschehen ließen, so würden sie von den Thurgauern, auf deren Andringen undDrohen sie erst zuletzt von der Messe abgestanden, etwas Widriges zn besorgen haben. 2. Die Herren sollenauch hinfür weder „Schappart" noch Kutten tragen, wenn der „Bericht" das nicht ausdrücklich gestatte.3. Dieselben haben (vorher) mit Metze» Haus gehalten; wenn sie aber geistliche Leute sein wollen, so sollensie das unterlassen oder die (Frauen) zu der „Ehren" nehmen, wie die Weltlichen auch thun müssen; geschehedas, so seien sie damit zufrieden. 4. Die Vorder» haben auf ihre Güter Jahrzeiten gestiftet; wenn aber dieMesse unnütz sei, so seien es auch die Jahrzeiten; deßhalb meinen sie, man sollte sie ablösen und das Haupt-gut anders anlegen dürfen. 5. Darauf antwortet der Abt, er sei nicht von dem Gotteshaus abgetreten, um„etwas Neues" (80. das inzwischen abgethane Alte) aufzurichten, sonder» infolge des Gebarens der Thur-gauer; er wäre gern nach Baden geritten, habe sich aber nach Schaffhauseu flüchten müssen und etliche Habedahin gebracht, nicht um sie dem Gotteshaus zu entfremden; darum bitte er, ihn wieder dahin kommen zulassen, da doch keine andern Klagen vorliegen. Der Messe und der Kleidung halb wolle er den (Schirm-)Herren Gehorsam leisten, und der Frauen halb werden er und der Conveut Niemandem Aergerniß geben, allesmit weiteren Worten. — Darüber soll man auf dem nächsten Tage Bescheid geben, zu dem auch beide Par-teien geladen sind. Die Herren werden ersucht, sich von dem Gotteshaus einstweilen noch fern zn halten, damitNiemand sagen könne, man habe sie mit Gewalt eingesetzt. Ii. 1. Die Frauen zu Fcldbach haben sich beklagt,daß vier Malter Korn und zwei Malter Haber voriges Jahr aus ihrer Zehutcnscheune zu Ellikon in dieGrafschaft Kyburg getragen und in Haft gelegt worden seien, obschon sie denen von Ellikon nichts schuldigzu sein glauben; allein der Vogt von Kyburg und der Herr von Goldenberg haben auf die Anfrage des Land-vogtes im Thurgau von einer solchen Verfügung nichts wissen wollen ; da jene Früchte gemäß Brief und Siegelfür den Pfarrer zu Gachnang bestimmt gewesen, so haben sie denselben in anderer Weise befriedigen müssen;würden sie dafür nicht entschädigt, so wären sie mit zwei Ruthen geschlagen. 2. Weiter beschwere sie, das; dievon Ellikon den Heuzchuten dieses Jahr nicht entrichtet haben. Der Frauen Zehntenmann ist beauftragt,jenem Korn und Haber nachzufragen; der Haft soll jedoch anstehen bis zum nächsten Tage, da die Frauen sicherbieten aushinzugeben, was man ihnen befehle. I. Die Frauen von Feldbach klagen ferner, daß die vonBcrnang (Berliugen?) eine ewige Wcingttlt, eine Gottesgabe der Herren von Klingenberg, die ihnen seit mehrals Menschengedenken ausgerichtet worden, nur noch in Geld geben »vollen. „Da soll mit inen verschafftwerden, sy wie von alter har ußzerichten, wie dann unser landvogt des; befelch hat, und aber zuo ersorgcn ist,st) kercn sich nüts an sin red :c." —
Ic und I sind dem Zürcher Exemplar eigen.
*) Der Eingang lautet: „Und als dann wir der fünf Orte» Kotten unfern Herren von Rinow und sin consent von Schall-Husen mit uns gen Rinow riten lassen, der mainung," :c.