Druckschrift 
4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
Entstehung
Seite
422
Einzelbild herunterladen
 

422

November 1529.

Eine sichere Datirung erscheint uns nicht möglich, weil es an ergänzenden Aufzeichnungen fehlt. DieVerhandlung mit der Votschaft von Muri mag vor den Tag in Frauenfeld (Nr. 299) zn sehen sein.

214.

TlMgMl. 1529, 1. November f.

TtKntSarchiv Zürich: Abschiede Bd. 10, l, u>s. Staatsarchiv Luccrn: Acte» Thurgau.

Gesandte wie in Nr. 209.

Abschid (sie) in klöstern im Thurgöw gemacht, angefangen nf aller hailgen Tag", w. (Geschäfte derVit Orte). «

t». Die Boten sind, nur Dänikon ausgenommen, in alle Klöster im Thurgau geritten, um Rechnungzn verlangen; die Aebte, Aebtissinnen, Pröpstinnen, Schaffner und Verwalter haben aber geklagt, die Jahres-nutzung sei noch nicht vollständig eingebracht, Wein für Geldschulden angenommen, die Rechnung noch nichtgemacht, auch die Aufforderung sie zu stellen zu spät ergangen :c. Weil nun die Herren und Frauen inetlichen Gotteshäusern nach altem Brauch einander selbst Rechnung geben, und sich zeigt, daß seit der letztenRechenschaft die Gülten und Güter an einigen Orten eher zu- als abgenommen, so hat man sich fürdiesmal (mit diesem Ergebnis)) begnügt und dem Landvogt aufgetragen, so bald thunlich mit dem Landschreiberund zwei oder drei ehrbaren Männern aus den Gerichten jedes betreffenden Gotteshauses, die dessen Einkünfteund Güter kennen, unter Mitwirkung der Obrigkeit jedes Gotteshauses, die Nutzungen, Güter, Silbergeschirr,Vieh, Bettgefieder und Anderes sorgfältig aufzuschreiben, damit das alles in ein Urbar komme, das dann beidem Landschreibcr zu Frauenfeld verwahrt werden soll; dabei soll er in Gegenwart der Eonventherren undFrauen Rechnung abnehmen, und was er findet, zu Tagen den Herren berichten. In der Gestalt sollen dieVorsteher der Gotteshäuser dein Landvogt alljährlich Rechnung geben. Es ist ihnen auch verboten, von liegenderoder fahrender Habe etwas zu verkaufen, zu versetzen oder zu beschweren ohne Gunst und Wissen der Herreuoder des Lnndvogtes, vorbehalten wasgemeiner Brauch" erfordert, bis auf weitem Bescheid. I». 1. Sodannist angczcigt worden, daß die Bauern in gewissen Klöstern die Kelche, Monstranzen, Meßgewänder »nd der-gleichen weggenommen, obwohl solche nicht von ihnen selbst oder ihren Vorder« dahin gegeben seien, und daßsie solche »nd andere Kirchenschätzeverzehren". 2. Die Gemeinden unterstehen sich auch, von den Klöstern Stenernund Kriegskosten zn fordern, während solches bisher nur von dem Landvogt geschehen sei; darin hoffen sie,die Klöster, geschirmt zu werden. 3. Eine Anzahl ausgetretener Mönche und Klosterfrauen nehmen eine zuihrem Unterhalt genügende Aussteuer in Anspruch. 4. Die Frage nun, ob man Jedem (bloß) das einge-brachte Vermögen oder mehr verabfolgen solle, ist mit den andern Artikeln heimzubringen und auf dem nächstenTag zu beantworten, v. 1. In Kreuzlingcn hat der Decan ans das Begehren, Rechnung zu stellen, anstatt desabwesenden Abtes geantwortet: Da derselbe vor Jahren verunglimpft worden, daß er des Gotteshauses Ver-mögen über den See hinaus flöchne, und die Thurgauer in dem Bauernkrieg gedroht haben, das Kloster zuüberfallen, um Wein und Anderes wegzunehmen (wie denn Etliche schonKindbetterfäßlcin", um den Weinzu fassen, gebunden), so habe er auf einem Tage zu Fraucnfeld vor den sechs oder VII Orten sich beklagtund mit deren Gunst und Wissen die Habe nach Hirsschlacht (?), in des Gotteshauses Eigcnthum, führen und