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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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Octobcr 1529.

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thuon und unser fygcnd sin müestt, die sunst unser früud wäre." (Folgt eine wiederholende Betrachtung, spcciellinit Bezug auf das zu gewinnende Bern).

6.Es will onch Herren Landgrafen und uns für gnot und fast nützlich nnsechen, unser pratik und knnd-s chaft bi) den Vencdigcren in unser aller gemeinem kosten zc machen und uns ein gcltli daran nit bcdnrcn zelassen, damit die Vcnediger sich des Kcisers zno erwercn dest handlicher, wir allivcg siner anschlagen vcrgwißt und,by gnotcr zyt uns wissen darnach zc richten, gewarnet wurdint. Das wcllent ouch zum erustlichisten unfern Mit-bürgern fürhalten und üch ires willens, was inen hierin gemeint sin well, und wie die fach anzerichtcn wäre,erlernen; was dann wir darzuo thuon könucnt, dess sind wir willig und urbüttig."

213.

Muri. 1529, im Octobcr?

Staatsarchiv Zürich: Acte» Cappelcrkrieg.

Nudatirtc Instruction für Junker Hans Edlibach nud Johannes Esther dou Zürich.

tt. Da die Gutwilligen dou Muri ihre Botschaft in Zürich gehabt, um dorzntragcu, das; die Gegenparteidas im letzten Krieg gemachte Mehr anfechte, als sei es erzwungen worden, westhalb sie veranlasst seien, eine»euc Abstimmung zn begehren, bei welcher sie abermals zn siegen hoffen, nud dafür die Aufsicht einer zür-cherischen Rathsbotschaft zn erbitten, so haben die Obern ihnen darin willfahrt und die Obgcnanntcn zu diesemZwecke bezeichnet. Sie sollen nun in Muri vor die ganze Gemeinde treten, derselben nach ihrem Ermessendie Sache vorbringen und sie ermahnen, bei dem gethanen Mehr zn bleiben, oder dann nochmals ein freiesMehr vorzunehmen. Weil aber zn besorgen, das; der Abt von Muri und der Landvogt mit den Gegnerndes göttlichen Wortes allerlei Umtriebe machen, die Gutherzigen bedrohen und hassen, dagegen die Böswilligenermuntern, speisen und tränken, dies alles jedoch dem Landfrieden, auch etlichen Missiven, die dem Abt vondein Tag zu Baden zugekommen, und dem Eid des Landvogtcs zuwider sei, so sollen die Voten ihnen dasMistfallen der Obern anzeigen, sie tapfer und ernstlich ermahnen, davon abzustehen und sich dem Landfriedengemäs; zu halten. Wenn dieselben oder andere Widerspenstige die Versammlung einer Gemeinde hindernwollten, so haben die Voten Befehl, nichts desto weniger vorzugehen und Alles zu thnn, was in der Sachedienlich sei. I». Ferner hat Hans Brnnder (?) von Hitzkirch geklagt, das; ein Markstein in seinem Acker, der dieGerichtsbarkeit der VII (eig. VI) Orte von derjenigen Lncerns trenne, ohne sein Wissen und Wollen abgeschlagenworden, und Lncern ihn destwegen hart bestraft, nämlich in schwerer Gefängnis; gehalten und in das Halseiscngestellt habe; obwohl er die Sache zu Hitzkirch an das Gericht gesetzt, wolle ihn der Landvogt daran hindern.Da man nebenbei sehe, das; er einzig dcsthalb, das; er dem nencn Glanben anhange, so behandelt werde, so sollendie Boten mit dem Landvogt verschaffen, das; er den guten Gesellen ruhig lasse und ihm das Gericht öffne.^» Zudem haben die Obern erfahren, das; derselbe den Konrnd Herrlispergcr von Nnstwangcn wegen einerAppellation, und Bastian Wagner von Bünzcn etlicher grundloserZuspräche" halb ans den Tag in Lncerndor die V Orte und Glarns geladen, was den biderbcn Leuten unerträglich, auch dem alten Herkommen unddem Landfrieden nicht gemäst sei; darum soll dem Landvogt eingeschärft werden, das; er weder diese Zwei nochAndere weiter nach Lncern vertage und dergleichen Sachen nach Baden bringe, wo die Boten von Zürich auchgegenwärtig seien, indem dieses nicht dulden könnte, das; Angelegenheiten derinnern" Vogteicn hinter ihmdehandelt würden.