416
October 1529.
2) 1529, 22. Decembcr (Mittwoch »och Thomä). Schwyz an Zürich. Da die beiden Orte in ihre»!Nechtshandcl betreffend den von Gcroldseck als gemeinen Schreiber den Hans Locher von Fraucnfctd gebrauchthaben, der jetzt für seine Arbeit und Kosten bezahlt sein wolle nnd für die zu Eiusiedclu schuldig gebliebeneZchruug Schwyz in Anspruch nehme, so scheine es gut, daß beide Orte mit ihm abkommen und ihn so be-friedigen, daß er seine Zchrnng und andere Kosten selbst bestreiten könnte. Bitte um Mittheilung der hierübergefaßten Beschlüsse. S>. A. Zürich: A. Schwyz.
3) 1530, 19. Marz, Francnfeld. Hans Locher. Landschrcibcr, an BM. Diethclm Nöist in Zürich. Fürdie Dienste, die er in dem Nechtshandcl (wegen des Herrn von Gcroldseck) zu Einsiedeln geleistet, habe SchwYZihn seines Theits schon bezahlt; dagegen stehe der Theil von Zürich noch ans, weil sein Schwager ,,FniMsich vielleicht dafür zu verwenden unterlassen habe. Da er nun seinen Lohn bedürfe, so bitte er um beförderlicheZahlung desselben ... St. A. Zürich - A. Schwyz.
In ckorso findet sich die Notiz, daß D. v. Gcroldseck „seinem Erbieten nach" ersucht werden sollte, „etwasan (die) kosten zc stür zc geben" (Bcyel).
211.
Bern. 1539, 30. und 31. October.
Staatsarchiv Bern: Rathsbuch Rr. WZ, p. 177, 170.
I. Eine Rathsbotschaft von Schaffhausen begehrt das (christliche) Bnrgrecht zu „vollstrecken".
II. (31. Oct.) Das Burgrecht wird von dem großen Rathc mit dem Eid bestätigt.
Weitere Notizen gehen uns ab.
212.
Alirml. 1529, 31. October (Sonntag nach Simonis und Judä).
Staatsarchiv Zürich: Abschiede Vd. 10, k. wo. Staatsarchiv Bern: Allgem. -idg-u. Abschiede IM. t»o. jrantoiisarchiv Basel: Absch-idsch"N°"'
Gesandte: Zürich. (Dicthelm Röist; Ulrich Funk). Bern. (Bernhard Tillmann; Anton Noll). Basels
ti. Die Herren von Straßburg haben an der zu Baden verbesserten Fassung des Vertrages nicht sonderlich viel geändert, sodaß mit Ausnahme einiger unbedeutenden Artikel, betreffend das Pulver, den Znfnhund einige andere Kleinigkeiten, worüber man bei der Schlußverhandlung sich ohne Zweifel leicht verständigtkann, die Sache im Reinen ist. Da nun dieses Burgrecht zur Handhabung von Gottes Ehre und ZtStärkung der Städte viel beitragen („nit wenig fürständig sin") wird, die christlichen Mitbürger von Bernsich aber immer vorbehalten haben, dieses Bündnis) an ihre Gemeinden zu Stadt nnd Land zu bringen, unddas Geschäft keinen langen Verzug mehr leidet, so wird, damit man in dieser gefährlichen Zeit nichts ncrsäume und nicht etwas „Irriges" dazwischen komme, an die Herren von Bern die dringlichste Bitte »nMahnung gestellt, so bald als nur irgend möglich die Gemeinden zu berichten und deren, wie man hofft, gn^'"Willen denen von Basel zu melden, die dann ebenfalls ohne Verzug einen Tag in ihrer Stadt ansetzen st'Ib'N'wo alle Theile mit Vollmachten zu völligem Abschluß und zur Beschwörung in gewohnter Form zn erschein^