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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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October 1529.

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tapfer» geseßncn kilchgnossen sölichs »it fürzicchind, als st auch »ie daruinb gemcret oder sich an ainer gcmainderlütert, daß st mit forcht zuo nicrcn angefüert sigint, da. möge» wir lidc», daß ai» gemaind gehalten, und davon nnsern Aidgnossen von den fünf Orten, ouch von uns, nämlich von jedem tail am bott dahin verordnetund da jeder besonders, ainer nach dem andern, mit tapfcrkait und ernst, ob er mit forcht bezwungen sig, befragtund erkundet wcrd; findet sich dann under den hußhablichen landslüten und hindersäßcn, daß der mertailunder inen sagent, sy sygent bezwungen, wellcnt wir aber güetlich darvon ston; sindt man aber, als wir wolgctruwend, daß (es) des pfaffen und kloster gesinds rott crdicht fürwelben und pratik ist, warumb wolt inan danndie bidcrbcn landtlüt und hindersäßen ires wissenthaften merens hindersich stellen.

5.Und in summa kan man die bidcrbcn lüt, uns unsers zuosageus zuo erlassen, bereden, lassen wirgeschehen; wa das nit, so wcllent wir inen on alles hindersich fachen halten, wz wir inen zuogesait Hand, dannes je an uns nit crwinden muoß."

In der Uebcrschrift des Entwurfes (St. A. Zürich: A. Capp. Krieg), d. d. Samstag nach Galli(23. October), sind Ulrich Zwingli, Iiudolf Thumiscn nud Junker Hans Edlibach als Verfasser dieserArtikel"genannt. Damit steht ein umfassender Vorschlag zur Einziehung der Klöster in den gemeinen Herrschafte» inVerbindung. (Vgl. Note a, 2.)

210.

Mrill). 1529, 30. October (Samstag nach Simonis nnd Jndä).

Staatsarchiv Zürich: Acten Schwyz.

Gesandte: Zürich. Diethelm Nöist; Rudolf Binder; Thomas Sprüngli; Werner Bcycl, Stadtschrcibcr.Schwyz. Vogt Gnpfer; Adrian Fischli. (Vgl. Nr. 205).

Schlußlierhandlung über den gütlichen Vergleich zwischen Theobald von Geroldseck und dem Abt vonUmsiedeln.

Da die Herren von Schwyz nnd der Herr Abt über einige Artikel des letzthin gemachten Abschieds,"ümlich der Schulden und anderer Dinge wegen, sich beschwert haben, so ist jener Entwurf heute mehrfach^'läutert und verbessert nnd eine andereCopie" verfaßt worden, nach welcher diese Verhandlung mit brieflichenAvnhrsamen versichert werden soll. Sodann ist verabschiedet, diesen Vergriff nochmals an beide Parteien zu'"gen, und wenn ihnen derselbe gefällt (wie man sich denn versieht, daß nicht mehr viel zu ändern sei),w" mif's bäldeste nach Zürich zu fertigen und hier init gleichem Wortlaut zwei Briefe aufzurichten, diese zuerst'" Zürich, dann in Schwyz zu besiegeln nnd jedem Thcil den seinigen wieder zu behändigen; in der Zuversicht,"b die Herren von beiden Orten nicht abschlagen werden, die Briefe mit ihren Siegeln zu bekräftigen, weilals das passendste nnd sicherste erscheint.

Das hier benutzte Actenstück gibt zuerst das Concept des definitive» Vertrags, an mehreren Stellen mit Ver-weisung auf den früheren Abschied, dessen Datum es festhält, und erst am Schlüsse die oben ausgezogene Ver-handlung. Wir können uns auf die Einzelheiten dieser Verhandlung nicht weiter einlassen, fügen indessen zumAbschluß »och drei bezügliche Actenstücke bei:

1) 1529, 29. November (Samstag nach Othmari). Schwyz an Zürich. Anzeige daß es dieHanpt-ucfe" des gütlichen Vertrages . . . angenommen und besiegeln lassen habe. Den Wunsch, den Schreiber (Bcycl)llu seine Arbeit zu entschädigen, werde man dem Abt von Einsiedeln empfehlen, damit er von sich aus oderw'ch seinen Amtmann in Zürich eine geziemendeBesoldung" ausrichten lasse. St. «. Zürich: sc. Schwyz.