October 1529.
oben schon angezeigt, i». Eine Botschaft von Constanz bringt vor, das; die Pfarre zn St. Stephan undsicben andere Pfründen an die Stadt gekommen, und das; sie nach den bisher erlangten Abschieden für billigholte, das; deren Einkünfte, die bisher mit Beschlag belegt gewesen, ihr verabfolgt würden. Es wird ihr derbl. Artikel des Landfriedens verlesen und erklärt, das; man dabei bleiben werde. «. Domdcchnnt und Capitelder Domstift zu Constanz, die vier Aemter der Bruderschaft der Präsenz, der Fabrik und U. Franc» Amt,sowie das Capitel zu St. Johann in Constanz beschweren sich, daß ihnen die Stadt, ungeachtet der Abschiededer acht Orte, an ihren Zinsen und Zehnten Eintrag thne, dieselben ablöse und verkaufe, und bitten um Hülfe.Auch ihnen wird als Antwort der kl. Artikel des Landfriedens eröffnet. K». l. Propst und Capitel zuSt. Stephan zn Constanz bringen vor: Sie haben bei ihrem Abzug aus der Stadt einen Eid ablegen müssen,ihre Briefe und Schlüssel zurückzulassen, weßhalb sie ihre Einkünfte schwerlich werden einziehen können; obwohlhe dann mit großen Kosten zu Lucern und Baden Abschiede erhalten, daß Zinse und Zehnten ihnen aus-gerichtet werden sollten, habe dies doch wenig gefruchtet; denn seitdem habe die Stadt einen Weinzehnten vonSteckborn und Bernang sBerlingen?) ans dem Haft weggeführt, auch einige Zehnten verliehen, die den ChorherrenWehen; aus fünf Jucharten Neben, die sie dieses Jahr gebaut haben — mit durchschnittlich vierzehn GuldenKosten für eine Juchart — den Wein weggenommen und die Kelter („Torkcl") zu Kreuzlingcn für sich ge-braucht; sie greife überhaupt Renten und Gülten an, wo sie solchen beikommen möge, und habe auch einigeKorn- und Bodcnzinse in Geldzins» umgewandelt und das Capital für die Stadt angelegt. Sie bitten, dieEidgenossen möchten mit der Stadt ans gütlichem Wege unterhandeln, oder ihnen dann zum Recht verhelfen.
Darauf antwortet die Botschaft von Constanz, das; ihre Herren in allen diesen Dingen nichts anderes ge-Kion, als was sie vor Gott und der Welt zn verantworten wüßten; weil aber die Gegenpartei behaupte, daßMan sie vergwaltigt habe, so wolle man jetzt das Erbieten, ihnen die Pfründen folgen zu lassen, gänzlich ab-schlagen. Zu der Wegführung des vcrhefteten Weins sei die Stadt wegen der von Zürich geleisteten Tröstungund nach dem Schreiben der Eidgenossen befugt gewesen; dergleichen sei übrigens auch von den Klägern ge-schehen. 3. Wiewohl man laut des Landfriedens denen von Constanz die Häfte bereits „entschlagen" hat, wird^or Handel in den Abschied genommen, weil die Anwälte der Chorherren das Recht anrufen; auf dem nächsten^oge ist Antwort zu geben, wie dasselbe stattfinden soll; wenn sich aber die Parteien selber vertragen, so istAnn dessen zufrieden, «z. 1. Die Gerichtsherren im Thurgau bringen viele Beschwerden gegen ihre Untcr-Kiancn vor, nämlich das; dieselben in ihre geistlichen Pfründen und Kirchenlehen eindringen und sie nachWillkür besetzen, viele Pfrundeinkünfte für sich selbst benutzen und sie von ihren ererbten und ersessenen, zum^heil auch selbst gestifteten Lehen und Gerechtigkeiten ohne Recht verstoßen, aus den Kirchen Monstranzen,KAche, Meßgewänder und andere Zierden verkaufen, ihren Prädicanten eigenmächtig Besoldungen schöpfen :c.^ Weil über einige dieser Artikel, wie Pfrundlehen, Kirchengüter, Compctenzen, Jahrzeiten, ewige Lichter,unter Geistlichen und Weltlichen viel Streit waltet, so sind sie heimzubringen, um darüber eine Ordnung auf-zustellen und ein Mandat zu erlassen, damit die Gemeinden nicht mehr so aufrührisch handeln wie in diesem^uhr, und alles gütlich oder rechtlich entschieden werde. 3. Und weil die Hüfte, welche der CompctenzenA^gcn verfügt worden, noch nicht abgethan sind, so ist hierüber auf dem nächsten Tag Antwort zu geben. 4. DabeiAird dem Landvogt der Auftrag gegeben, zwischen dem Pfarrherrn von Steckborn oder andern Pfarrern und'lpen Lehenherrcn gütlich z» unterhandeln, da vielleicht beide Thcile mit einem Rechtsspruch der Obrigkeit nichtZufrieden wären, i. Heimzubringen das abermalige Begehren Berns, ihm eine Abschrift des Walliser-Bundesä" B-ben, und sein Anerbieten, dagegen eine Abschrift des von ihm abgeschlossenen Burgrcchts smit Zürich?)
52