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October 1529.
Auftrag gegeben, über die eingeklagten Friedbrüche der Gägufcn und Geyerhofer Erkundigungen einzuziehen undwenn die Klage begründet sei, dieselben zu verhaften und dem Landvogt zur Bestrafung zu übergeben.
Bevor man auf die einzelnen Beschwerden der Thurgauer sich einläßt, wird die Frage an sie gestellt, obsie dem Landvogt schwören wollen oder nicht? Sie erwidern: Wenn er zu ihnen reite und die Eide einzu-nehmen begehre, nach bisheriger Uebung. so wollen sie ihm schwören und gehorsam sein, wie es Unterthanenzukomme, jedoch unbeschadet dem Landfrieden, was (nämlich) derselbe des Glaubens halb festsetze, und derZusage, welche sie den Herren von Zürich gegeben, Gut und Blut für sie einzusetzen, wenn jemand sie vonihrem Glauben drängen wollte, wie Hinwider Zürich und Bern ihnen das Nämliche versprochen haben. Inäußerlichen, weltlichen Dingen und Geschäften wollen sie aber alles thun, was sie schuldig seien, und mit Leibund Gut zu den Eidgenossen halten, wenn sie angefochten würden. Es wird daher der Landvogt beauftragt,beförderlich den Edeln und Unedeln die Eide abzunehmen und die sich Weigernden ans einen Tag zu laden-t. Die Thurgauer geben ihre Beschwerde-Artikel schriftlich ein und bitten dringend, daß alle Orte diejenigen,die im göttlichen Worte begründet seien, bewilligen möchten, wie Zürich vor abgeschlossenem Landfrieden sieihnen zugesagt. 1. Es soll Keiner aus der Landschaft Thnrgau zu irgend einem fremden Fürsten oder Herrn „zuNcis ziehen", bei Verlust der „Landgrafschaft" (des Burg- oder Landrechts in derselben). 2. Es sollen alle Prälaten,Klosterleute, Edelleute, Gerichtsherren und andere im Thurgau Wohnende, niemand ausgenommen, sich deinWort Gottes „vergleichen" oder dann aus der Bibel nachweisen, daß die Anhänger der neuen Lehre im Jrr-thmn seien. 3. Es soll niemand, weder Geistliche noch Weltliche, etwas außer die Landgrafschaft Thurgauflüchten, wie es zu Krcuzlingen und an andern Orten geschehen. 4. Es sollen alle und jede „gutmüthigen"und dem göttlichen Wort anhängigen Prädicanten im Thurgau aus den Zehnten und Widumgtttern nach ziem-licher Nothdurft erhalten werden. 5. Es sollen die Satzungen und Ordnungen, welche Zürich iiber den Ehe-bruch, Hurerei, zerhauene Kleider und andere offene Laster aufgestellt, auch bei ihnen in Kraft treten. —Wiewohl nnn Zürich bemerkt, daß es solche Zusagen nicht gethan, um den andern Orten ihre Gerechtigkeitenzu entziehen oder selber zu strafen, oder der Bauerschaft das Recht der Bestrafung zu übergeben, sondern alleinzur Förderung des göttlichen Willens; daß auch in diesen Artikeln nichts Unbilliges gefordert werde, weßhalbes gemäß dem Landfrieden dabei bleiben sollte, werden dieselben wegen mangelhafter Instruction einigerOrte (doch nur) in den Abschied genommen, sss- I. Die Thurgauer bringen auch einige Artikel vor, welcheweltliche Dinge betreffen: 1. In Betreff der Tagsatzungcn, welche der Landvogt halte. 2. Daß laufende Schuldenrechtlich, und nicht mit Geboten eingezogen, und unverlenmdete Leute nicht auf leichtfertige Klagen hin gefangenwerden sollen. 3. Wenn sie gegen die Gerichtsherren im Rechte freigesprochen werden, müssen sie doch die er-littenen Kosten selbst tragen. 4. Bei der Bewachung der Gefangenen werden muthwillig die Kosten gesteigert.5. Das Landgericht sollte aus dem Volke besetzt werden, und nicht mit Vögten und Amtleuten. 6. Die Edel-leute sollen den Frieden zu geben sich nicht weigern, sondern auch schwören. 7. Betreffend das Abtrinken desFriedens. II. Es werden nun diese Artikel gemildert, wie die Bote» wissen. III. I. Nachdem diese Erkanntnißden Thnrgaucrn eröffnet worden, hat man ihnen anerboten, auch die Beschwerden über die Gerichtsherren Z"erledigen; sie haben jedoch zu verstehen gegeben, daß sie diesmal nichts weiter begehren, und erklärt, sie wollenin allen billigen Dingen gehorsam sein; was aber den Glauben betreffe, die Erhaltung der Prediger aus denZehnten, die Abstellung der Hurerei und anderer Laster, die Nichtvcräußerung der Kirchengtttcr w., davonkönnen sie nicht abstehen, und werden sie Gut und Blut dafür einsetzen, weil doch der Landfriede vermöge, daßZürich bei seineu Zusagen bleiben solle. 2. Den abermaligen Anzug des Landraths halb beantworten sie, wie