October 1529.
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genommen. Noch längerem Wortwechsel erklären die VII Orte, sie Hoden keinen andern Befehl, als wiebisher Rechnung abzunehmen-und zu sehen, wie Haus gehalten werde, aber Niemandem etwas herauszugeben;das Uebrige werden sie an ihre Obern bringen, und was diese beschließen, solle für die drei Städte nichtverbindlich, sein;' wie oder wann das Recht vorznnchmen, solle ans dem nächsten Tage beantwortet werden.5. Darauf sind die Boten der genannten Städte der ernstlichen Bitte nm Rücksicht ans die armen Leute,welche der Abfertigung harren, entsprechend, aber ohne Befehl von ihren Herren, wieder zu den andern Botengesessen. «I. Ans das Gesuch des Heinrich von Liebenfels, gen. Lanz, um Erlaß oder Milderung der Strafefür den Todschlag, den sein Sohn begangen, wird die Buße ans 209 Gl. festgesetzt, von denen die Hälftejetzt, die andere Hälfte auf der nächsten Jahrrcchnnng bezahlt werden soll, t. Die Thurgancr werden an-gefragt, „aus was Grund, Gewalts oder Meinung" sie einen Landrath „aufgeworfen" und eingesetzt, derdem Landvogt in seinen Handlungen „widerwärtig sein möchte", und ob sie, wie gesagt werde, im Sinnehaben, einen Landrichter zu wählen? Sie erwidern, weil sie seit einiger Zeit wegen der neuen Lehre bedrängtworden und vielleicht auch ferner angefochten würden, so haben sie einige Männer verordnet, welche in Sachendes Glaubens lind der Kirchengüter handeln sollen, und an die sich Gemeinden oder einzelne Personen dieser Dingewegen wenden können, um nicht immer die Landsgemeinde versammeln zu müssen; diese Leute seien aber an-gewiesen, in weltliche Dinge sich gar nicht zu mischen; sie sollen auch nicht Landrichter oder Lnndrath genanntwerden, da sie der weltlichen Obrigkeit sich nicht „annehmen". 4'. I. Frciburg und Solothurn erklärennochmals, wie es auf dem Tage zu Baden auch Schaffhausen und Appenzell gethan, sie werden denen dieBünde beschwören, welche sie auch ihnen schwören; wer ihnen aber nicht schwöre, dem werden sie auch nicht schwören.2. lieber diese Frage sind die Voten überhaupt wieder ungleich instrnirt. Bern hat schon auf dem Tage zuBaden einen schriftlichen Vorschlag gemacht, wie es die Bünde zu schwören wünschte; es ist aber derselbe nichtin alle Abschiede gekommen, wie es hätte geschehen sollen. Einige Orte machen Bedenken, indem die Wegeschlecht, die Tage kurz, und Viele als Viehhändler abwesend seien, so daß nur kleine Gemeinden zusammen-kämen, die zum Schwören kaum willig wären; weßhalb es räthlicher wäre, etwa bis Mai zu warten. 3. Eswird nun die Sache verschoben; weil aber der Bote von Bern „sich härter vermerken lassen", daß seine Oberndie Bünde nicht anders beschwören wollen als nach ihrem Vorschlag, und verlangt, daß derselbe in den Abschiedgenommen werde, so hat man letzterein Begehren willfahrt und festgesetzt, daß auf dem nächsten Tage endlicheAntwort zu geben sei, in welcher Form geschworen werden soll, ob alle Orte einander schwören oder einzelnesich söndcrn wollen; darum soll der bereits angesetzte Schwörtag abgeschrieben werden. 4. Da die Eidgenossendon Appenzell zu wissen wünschen, wer ihnen schwören wolle, so wird auch dies für den nächsten Tag in denAbschied genommen und ihnen angezeigt, daß die Beschwörung jetzt nicht stattfinde. Ans ihr Verlangen wird5w»i Landvogt befohlen, ihnen den nächsten Tag, wenn er nach Franenfeld angesetzt wird, in ihren Kosten zuverkünden. K?» Die Thurganer bitten, sie mit einem Ehcgcricht z» versehen, damit Jung und Alt in Ehe-jochen zum Recht gelangen könne nach Inhalt des neuen und alten Testaments, da sie ans allerlei Ursachenv»d namentlich der großen Kosten wegen nicht mehr über den See nach Zell oder MörSbnrg vor das päpst-liche Gericht kommen wollen. Weil aber die Boten nicht gleich instrnirt sind, so soll auf dem nächsten TageAntwort gegeben werden. I». Der Landvogt wird beauftragt, von Martin Wehrli, früher Landammann zuFranenfeld, der von Wyßhans Marti immer „hoch und übel" angeklagt wird, 400 Gl. Bürgschaft zu nehmen,und dem Wyßhans Frieden und Geleit vor das Landgericht zu geben, daselbst beide anzuhören, zu berechtigenund die unterliegende Partei nach Verdienen zu strafen, i. Dem Hauptmann zu Wyl wird schriftlich der