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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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October 1529.

209.

Fraucnsetd. 1529, 28. October f. (Auf St. Simon und Judas f.).

Siaatöarchiv Lucern: Allgem. Abschiede I. i. t. 129. Staatsarchiv Zürich: Absch. Bd. 10, f. 178.

Aatttansarchiv Svlvtliur»»: Abschiede Vd. IK ; Vd. 15. ^a»»tattsbibliotl)ek Freiburg: Girard. Samml. T. III. Stiftsarchiv St. Gallen.

Gesandte: Zürich. Rudolf Thumisen, des Raths; Hans Rudolf Lavater, Vogt zu Kylmrg. Bern.Villaus Manuel, Vcnner. Lucern. Jacob ain Ort, des Raths. Uri. Caspar Jmhof, des Raths. Schwyz-Jacob an der Nüti, des Raths. Unterwalden. Heinrich Wirz, Annuann. Zug. Konrad Wachmann, desRaths. Glarus. Hans Acbli, Ammann. Frcibnrg. Ulman Techtermann, des Raths. Solo thnrn-Urs Stark, Scckelmeister. Constanz. (Konrad Zwick; Thomas Hütli). (Aus ülc).

z». 1. Es wird durch den französischen Gesandten Dnngerant (Boisrigault) eine Missive des Königsvon Frankreich samt deutscher Copie eingesandt, worin derselbe meldet, daß er in dem neulich mit demKaiser gemachten Frieden die Eidgenossen als seine besten und vornehmsten Freunde genannt und eingeschlossen,und daß er dieser Friedensunterhandlungen wegen nicht Zeit gehabt, seinen Generalmcister Lambert Mcgret,dem er an der Stelle des verstorbenen General Morelet Vollmachten ertheilt habe, (früher) abzufertigen, derjetzt aber in den nächsten Tagen abreisen werde, um den Eidgenossen zu allseitiger Befriedigung seine Schuldenabzutragen; deßhalb bitte er, sie wollen sich das Warten nicht verdrießen lassen. 2. Antwort: Man erwartedie Zurückkunft des nach Frankreich abgesandten Boten und werde je nach dessen Bescheide weiter handeln.?». Da früher beschlossen und überall verboten worden, daß niemand den Venedigcrn oder andern Herreuzuziehe, und nun gemeldet wird, daß dennoch Viele aus dem Lande ziehen und ihren Weg namentlich durchUri nehmen, so wird dahin geschrieben, daß sie solche Ncisläufcr zurückweisen sollen; dem Landvogt im Thurgauwird aufgetragen, hierüber ein Verbot zu erlassen und gutes Aufsehen zu haben, v. 1. Die drei StädteBern, Freiburg und Solothnrn begehren, daß man sie mithandeln lasse in den Angelegenheiten der Klöster imThurgau und ohne sie nichts vornehme, indem sie auch Antheil haben an den hohen Gerichten und Appella-tionen, alle Kosten bestreiten und den Knechten ihre Kleider müssen zahlen helfen. 2. Die andern Orte eröffnenihre Befehle und bitten die Städte, sich mit ihrer Gerechtigkeit und Obrigkeit zu begnügen und sie an denRechten, die sie schon vor dem Schwabenkriege besessen, nicht zu schmälern, da doch die Landschaft Thnrgnnvor jenem Kriege von ihnen bevogtet worden und samt den Klöstern in ihrem Schirm und Gewalt gewesen,also ihre Herrlichkeit nicht zum Landgericht oder der hohen Obrigkeit gehöre. 3. Dagegen machen dieStädte geltend, daß sie hier ebenfalls ihr >Blut vergossen, bei dem Jttingerhandel zur Rechtfertigung berufenworden und damit viele Kosten, Mühe und Arbeit gehabt; wollte man sie dennoch von der Schirmherrschaftüber die Klöster ausschließen, so hätten sie nur die Arbeit und die Kosten. Wenn aber die VII Orte nichtgütlich nachgeben wollten (nit wäsen möcht"), so müßten die Voten es an ihre Obern bringen, in der Hoff°nnng, daß unterdessen nichts gehandelt werde und alles anstehe bis zum Austrug des Rechts, das ohne Verzugangeordnet werden müßte. 4. Hierauf haben die Boten der VII Orte ihnen auch mancherlei vorgehalten undnaH langer Rede die Hoffnung ausgesprochen, daß die drei Städte ihnen die lange vor dem Schwabenkricginnegehabten Rechte nicht streitig machen wollen, und insonders mit Bezug auf den Jttingerhandel erwidert,daß die Städte der begangenen Frevel wegen, als hohe Obrigkeit, an der Bestrafung und dem Proccsse Thcil