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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
Entstehung
Seite
405
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October 1529.

sie gethan und in der Besetzung der Niedern Gerichte und der (Anordnung betreffend die) Appellationen bewilligthabe. Es scheine nun, daß sie dessen nicht eingedenk und nach tiiufcrischer Art selbst Herren sein und alleObrigkeit abschütteln wollen, was man beschwerlich finde; sie mögen ja wohl erkennen, daß sie (gewiß) einenMeister bekommen und ihre Absichten nicht erreichen würden, wenn Zürich die Hand abzöge. Da ihr Unge-horsam vor aller Ehrbarkeit ärgerlich und anstößig, ihren eigenen Zusagen und der Billigkeit zuwider, und alleObrigkeit abzuwerfen unmöglich sei, so ermahne man sie nochmals zun? theucrstcn und höchsten, ihre Schwächeund die Folgen ihres Vorhabens zu bedenken, sich auch zu erinnern, wie weit ein Christ Gehorsam schuldig,und daß es sich niemals mit Ehren verantworten ließe; sie sollten daher vorläufig die nieder» Gerichte und dieAppellationen versehen lassei?, wie es angeordnet worden, und bis auf die bald zu treffende weitere Entscheidungsich damit begnügen und Andern keinen Anstoß geben; dcyn Zürich wolle, was es zugesagt, so ehrlich leisten,daß sie das selbst anerkennen müssen. Weil?? sie aber in ihren? ungeschickten Treibe«? verharre,? wollen, sowerde man sie das wagen und ihnen begegnen lassen, waS ihnen nicht lieb sei, da man ihnen nicht mehr bc-hülflich sein könnte. Man begehre auch ernstlich, daß der Gesandte und der Hauptmann gemäß dem jüngstenSchreiben die nieder,? Gerichte und die Appellationen versehen, indem man hofft, daß die Leute, wenn sie sehen,daß man ihnen die Hand weiter bieten will, sich für diesmal beruhigen und von ungebührlichen Schritten ab-stehen werden, ?c.

2. Da sich der Hauptmann über allerlei widerwilligcs unnützes Gesinde zu St. Gallen und Wyl beklagt,so gibt man hicmit Vollmacht, solches wegzuweiscn und zu ändern, je nachdem es nützlich und nöthig er-scheinen mag.

3. Ncber die Einsetzung von Statthaltern wird man sich erst am Samstag bei Bcrathung der aufgestelltenArtikel entschließen und nachträglich Bericht geben.

4. Betreffend den zu St. Gallen verschenkten Wein ist den Leuten zu sagen, daß man es bedaure, wennes darin ungleich zugegangen, und bei dem besten Willen nicht alles Ungeschickte verhüten könne.

5. Wegen der Besatzungen soll ihnen angezeigt werden, daß es nicht räthlich erscheine, dieselben zu be-seitigen, so lange man nicht wisse, wie es mit den? Abte gehen werde; man crmahne sie daher, so geringe Kostennicht anzufechten; denn Zürich wolle ihnen auch hierin nichts Unbilliges znmnthen, sondern alles thun, was ihnenzu Nutzen und Erleichterung diene, zc.

li. Mit Gregorins Gerung zu Roscnbnrg ist infolge des beigelegten Schreibens abzurechnen und (seinSold) wenigstens thcilweisc zu bezahlen, damit er ferner mit Treuen dienen möge.

7. Der Schadlosbricf um die 1809 Gld. soll der Stadt St. Gallen übergeben und der frühere dagegenzurückgebracht werden.

8. Die Nheinthalcr haben begehrt, daß in ihrer Landschaft Plätze für die Appellationen bestimmt werden;sie sind aber auf demnächst beabsichtigte Verhandlungen zu vertrösten. S,. A. Zürich: J»s,r»c,. n, so-ss.

20!!.

SchasshMlseil und Zürich. 1520, 25. mid 27. October.

Staatsarchiv Zürich: Nnthsbuch s. 348 5.

I- (25. Oct.), Schaffhnuscn. (Beschwörung des christlichen Bnrgrcchts, gemäß Nr. 293n).U. (27. Ort.), Zürich.Uf Hütt habend unser Eidgnossen bau Schaffhnsen durch ir botschafteid des cristcnlichcn bnrgrechtcns von minen Herren ingcnonnnen."

Zu I. haben wir keine weitere Quelle zu nennen. Zu vergleichen ist Nr. 211.