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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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'October 1529.

anheimsetzt, deren Geheiß er nachzukommen verspricht, und da sich die Pflicht jener Leute nicht besonders aufihn, sondern ans das Gotteshaus Einsicdeln bezieht, so soll dieselbe, wofern nämlich sonst ein Vergleich erhältlichist, den er annehmen kann, die biderben Leute seiner Person halb nicht mehr binden, sondern gegen ihm alsPfleger aufgehoben sein, sodaß sie, soweit es ihnen von der Obrigkeit gegönnt wird, dem Gotteshaus dieseGelübde, wie von Alter her gewohnt, wieder thun können. 3. Was an Kosten bisherüber ihn" ergangen,und was er hier im Hof verzehrt hat und noch schuldig ist, soll das Gotteshaus auf sich nehmen, ohne Ent-gelt von seiner Seite bezahlen und den Ammann dafür befriedigen; was er bis auf diese Stunde von desGotteshauses Gülten, Einkünften und Zugehörden, an Kernen, Wein, Geld oder Anderem eingenommen, gelöstund verbraucht oder noch bei seinen Händen hat, sollhin und ab", und er deßwegen dem Gotteshaus wenigoder viel zu ersetzen und dessen Verwaltern darum Rechenschaft zu geben nicht schuldig sein; was aber künftigfällt, wo und wie viel oder von wem es sei, und was jetzt vielleicht auf dem Kasten oder sonst vorhandenoder in Restanzen ausständig wäre, das noch nicht in seine Gewalt gekommen, soll dem Gotteshaus ohneEintrag von seiner oder anderer Seite bleiben, und er sowohl dessen als des Hofes und aller Güter, Leute,Zinse, Gülten, Gefälle, Nutzungen und Gerechtigkeiten, wo solche je gelegen oder fällig sein mögen, samt allerVerwaltung von jetzt an sich müßigen lind entschlagen, aus dem Hofe sofort, sobald er dies bewerkstelligenkann, wegziehen und die Amtleute mit Aufhebung, Einzug und Nießung aller Gülten und Zugehörden ungeirrtlassen und ihnen darin keinerlei Säumniß bereiten, sich auch des Regiments nicht mehr annehmen. 4. Damiter aber auch sein geziemendes Auskommen und Unterhalt habe, soll ihm das Gotteshaus und dessen jeweiligerAmmann und Schaffner im Hof zu Zürich frei, ohne alle Beschwerde, von dessen Gülten und Gütern, jedochnur lebenslänglich, in Leibdings Weise zu genießen, ohne Eintrag hier in der Stadt Zürich auf jede Fronfasten,und zwar mit der nächsten um Weihnachten anfangend, 16 Gulden in Zürcher Münze, je 16 Schwyzerbatzenfür 1 Gl. gerechnet, bezahlen lassen, dazu jährlich im Herbst 30 Eimer Wein, süß vor der Trotte zu Meilen wozu er indessen auf seine Kosten die Fässer hin und her zu führen schuldig ist ferner 30 MüttKernen und 30 Malter Haber im hiesigen Hof auf St. Martins Tag (11. November), mit dem nächsten znbeginnen, frei ab dem Kasten, ohne allen Abzug, Kosten und Schaden, auch Krieg und Ungewitter nicht aus-geschlossen, als Leibding ausrichten, ihn damit jährlich zufriedenstellen und unklagbar machen, womit er sichauch begnügen, für alle Forderungen abgewiesen sein und das Gotteshans nicht weiter ansprechen soll. Essollen ihm auch seine Fahrhabe und Kleider, was er noch zu Einsiedeln hat, ohne Eintrag verabfolgt werden.5. Dabei sollen ihn des Gotteshauses Schulden, Zinse und Beschwernisse, wem oder wohin solche irgendgehören und zu leisten sind, zu welcher Zeit und wie sie erwachsen seien oder noch entstehen möchten, durchausnicht berühren und angehen, sondern er derselben enthoben und solche zu bezahlen nicht schuldig sein, dieobbestimmte Provision ihm also frei, ohne jede Belastung, gereicht werden. 6. Der genannte Herr Pflegersoll auch, wozu er sich des freundlichsten und gutwilligsten erboten hat, dem Gotteshaus, dessen Personen undAmtleuten wie bisher dienstlich und treulich bcholfen sein, in allen Dingen das Beste thun nach seinemVermögen, und hiemit aller Unwille, Ungnade und Ungunst, die dieser Sache wegen zwischen den Herren vonSchwyz, ihren Angehörigen und Verwandten, dem Gotteshaus Einsicdeln, dessen Personen und ihm erwachsenist, gänzlich aufgehoben, sie also gütlich verglichen und vertragen, gute Herren, Freunde und Gönner sein undbleiben, der Pfleger in Zukunft das Recht haben, nach Einsiedcln zu wandeln, das Gebiet von Schwyz ver-möge des neuen Landfriedens und dieses Vertrages frei und sicher zn betreten, und die Parteien einander desVergangenen in keinem Argen gedenken. Deßwegen soll der Pfleger endlich von dem genannten Gotteshaus