October 1529.
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204.
Mondän. 1529, c. 18. October.
Kantonsarchiv Frcilmrg: Jnstruct. Bd. i. ss».
Gesandte von Frciburg — Anton Pavillard, Hans Gnglenbcrg, Hans Vögeli — sind hieher abge-ordnet, nm den Grafen von Greyerz zu berechtigen, weil er hinterrücks Kundschaften verhört und nicht dieParteien zuerst einvernommen, ob sie dieselben für parteiisch oder unparteiisch halten, also das Recht und denLandesbranch Verletzt hat, weßhalb sein Urthcil billig als kraftlos dahinfallen soll. Zudem hat er in seinemUrtheil erkannt, Freibnrg solle „den Brief" besiegeln, während diese Frage gar nicht zu seinem Entscheidegesetzt gewesen. Endlich sagt er darin, es sotten dergleichen Bnrgrcchte todt und abgcthan sein, „darumb(aber?) dhein krieg noch rechtshandel verlonfen ist." Weil er in diesen drei Stücken wider alle Rechte ge-»rtheilt und sich mehr als Parteigenosse denn als Nichter gehalten, so sotten die Boten einen Spruch in demSinne verlangen, daß jenes Urtheil den Herren von Freibnrg unschädlich und (überhaupt) nichtig sei, undder Graf dasselbe widerrufen müsse.
Ein genaues Datum war nicht erhältlich.
205.
Mrilh. 1529, 20. October (Mittwoch nach St. Gallen Tag).
Staatsarchiv Zürich: Acte» Schwyz.
Gesandte: Zürich. Diethclm Röist, Altbnrgcrmeister; Meister Rudolf Binder; M. Thomas Sprüngli,bes Raths. Schwyz. Paul Kcrngcrtcr, Bannermeister; Vogt Gupfer; Adrian Fischli, der Räthe.
Gütliche Abrede und Handlung zwischen Herrn Theobald von Geroldseck, Pfleger des Gotteshauses zuben Einsiedel», und der Eidgenossen von Schwyz und des jetzigen Abtes zu Einsiedeln Raths- und Sendboten,stressend die Unterhaltung und Vcrsehung des genannten Pflegers, durch die Verordneten von Zürich alsfreundliche Vermittler getroffen und auf Hintersichbringen vereinbart und festgesetzt.
1- 1. Die Gotteshausleute van den fünf Gemeinden Brüttcn, Stüfa, Meilen, Männcdorf und ErlenbachMelden durch ihre Botschaft, das; gedachter Herr von Gcroldseck in der Zeit, da er die Verwaltung des Gottes-hauses zu Einsiedeln geführt, sich immer freundlich und ehrlich, wie es einem frommen Herrn gebühre, gegen'hncn gehalten; das; sie demselben geschworen haben und ihrer Pflichten, die sie nach altem Brauch der Ding-h°fe geleistet, noch nie entlassen worden, weßhalb sie zum allerdringlichsten bitten, den Herrn Pfleger freundlichZu bedenken und nach gebührenden Ehren zu versehen, mit dem Erbieten, alles was sie dem Gotteshansschuldig seien, ihm mit allen Treuen verabfolgen und angedeihcn zu lassen und hierin sich allezeit als bidcrbe^ute zu beweisen. 2. Da sodann der genannte Herr Pfleger zu verstehen gibt, das; er vermöge seines Amtes"'cht wohl befugt sei, die Leute ihrer Pflicht zu entledigen, solches jedoch dem Gefallen der Herren von Zürich
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