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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
Entstehung
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Octobcr 1520.

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Em Abdruck findet sich bei Bullinger, Rcformations - Geschichte II. p. 216; im Archiv E. H.I. p. 108 f.; bei Bluntschli, Bundcsrecht, II. p. 206.

2) 1S29, 30. Octobcr (Samstag nach Simon und Inda). Zürich an den Landvogt in Sargans, UlrichStanb von Zug. Die Eidgenossen haben insgesamt, in Betracht des viele» Noraths und Widerwillens, derbisher durch die schändlichen Schmähungen unter ihnen entstanden, zur Abstellung derselbe» ein öffentlichesMandat im Druck ausgehen lassen, von welchem dem Landvogt jetzt einige (Exemplare) zugeschickt werden,mit dem ernstlichen Befehl, dafür zu sorgen, daß diese Mandate den Gemeinden in der Kirche vorgelesen undhernach an die Kirchthüren der vornehmstenFlecken" der Landschaft geschlagen, auch gehalten und beobachtetwerden; dann sei man guter Hoffnung, daß solches zu Freundschaft, Frieden und Ruhe dienen und gute Einigkeitbringen werde. . . Et. A. Zürich: Acte» Capp. Krieg.

1529, 30. Octobcr (Samstag nach Simon und Judä). Dasselbe an Brcmgartcn. Im Wesentlichen ganzgleichlautend. Stadtarchiv Bremgarten.

Zu »».. Goldcr macht die Bemerkung, daß die Boten von Schwyz und Lucern wohl Vollmacht gehabt,die beiden andern aber nicht, daß jedoch der Ammann von Glarus die Hoffnung ausgesprochen habe, seine Obernwerden das Begehren des Abtes nicht abschlagen.

Zu VI», II. Das Frciburger und Solothurncr Exemplar hat in diesem Artikel folgende Nedaction:Der Vogt im Thurgnn, Jacob Stocker von Zug, hat keine Rechnung gegeben; er soll sie erst ans dem Tag zuFrnucnfcld ablegen.

200.

Wyl. 1529, 7. Octobcr (Donstag vor Dionys).

Staatsarchiv Lucern: Acten Abtei St. Gatten. Stiftsarchiv St. Gallen.

Abschied der IV Orte Zürich, Lucern, Schwyz und Glarus.

tt. 1. Die Anwälte der Rhcinthalcr und der Gotteshauslente im obern und untern Amt, die lnnt desEbschieds vom 28. August erschienen sind, stellen wiederum vor, tvie seit dem Abgang des Abtes Franciscusll>eder Gericht noch Recht gehalten worden, tvie die Lasterernstlich" zunehmen und nicht gestraft werden,sodann erörtern sie, warum sie den neuen Abt nicht als rechtmäßigen Herrn anerkennen wollen; zeigen an,^ß sie sich mjt den zwei Orten Zürich und Glarus laut des Abschieds vom 20. September der Niedern^Nichte und des Abtes halb verständigt haben, und wünschen nun, daß sich auch Lucern und Schwyz darüberklären und ihnen in diesen zwei Artikeln in gleicher Gestalt zu Hülfe kommen. 2. Es lauten nun aber die^ustrnctionen der IV Orte ganz ungleich, indem Zürich und Glarus den Nheinthalern und den Gottcshaus-lniten bewilligen, die Niedern Gerichte in Gegenwart des Hauptmanns zu besetzen und des Abtes los zu sein,^ er aus der Bibel erweise, daß sein Stand und Orden göttlich sei, während Lucern und Schwyz dem Abtseine Rechte nicht eingreifen wollen, da noch nicht dargethan worden, daß er der Negierung nicht fähigsk'; würde dies bewiesen, so wollten sie dann auch nichts von ihm wissen. 3. Nach langem Wortwechsel^'klären Zürich und Glarus, sie beharren bei dem erwähnten Abschied, in der Meinung, daß die (neue)^sttzung nieder« Gerichte den IV Orten an ihrer Hauptmannschaft nicht schade. Dagegen wollen die^vte« von Lucern und Schwyz ihren Herren gar nichts vergeben, sondern die Sache hinter sich bringen und