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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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September 1529.

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182.

Brunnen. 1529, 15. September (Mittwoch nach dem hl. Krcuztag).

Staatsarchiv Luccrn: Acten Religionshiwdel.

Tag der V Orte.

t». Dieser Tag ist auf den Abschied von Baden angesetzt, snin zn bcrathen), was mit den Wnlliscrn znhandeln sei. Nachdem man nun das Schreiben von Wallis und die insgeheim uns zugeschickte Antwort gehört,die dessen Bote zu Bern erhalten, findet man die einstimmige Meinung, man wolle den Landleuten von Wallisfreundlich danken, ihnen der V Orte Anliegen und Gefahr eröffnen und sie, auf den Fall der Noth, um Rathund Hülfe ansuchen. I». Die vier Orte sind auch einig, überall die Wachen zn bestellen, nämlich Lucern aufdem Luoginsland und Homberg, Unterwalden auf dem Bürgenberg, Uri auf dem Seelisberg, der von Uri undSchwyz aus gesehen wird; Zug hat auch Vorsorgen getroffen gegen Lucern und Schwyz hin, damit man beiNacht und Tag Zeichen habe, nach denen sich jedermann richten könne. Uri wird außerdem beauftragt, einenPosten gegen Ursercn und Wallis aufzustellen, v. Da sich auch die (Landschaften) jenscit des Berges zn gutenDiensten erboten haben, wenn man sie im Nothfall anrufe, so wird Uri beauftragt, nicht allein mit ihnen,sondern auch mit dem Herrn von Musso und Andern (wem sy guot dunkt zno schryben") zu handeln, unddieselben um getreues Aufsehen und Hülfe anzusprechen. Weil aber der Bote von Uri hierüber keine VollmachtZu haben erklärt, so hat man es ihm in den Abschied gegeben. «I» Heimzubringen, ob man einen Voten vonjedem Ort an einen gelegenen Platz senden wolle mit der Vollmacht, Rathschläge und Anordnungen zu treffen,wenn etwas vorfallen sollte, v. Da die von Mellingen einem Angehörigen der V Orte einen Wagen samtder Ladung weggenommen, so soll man ihnen schreiben, man verwundere sich darüber, indem man nicht wisse,wer ihnen das befohlen; wenn aber auch Zürich und Bern es besohlen hätten, so seien sie doch den V Ortenso viel Gehorsam schuldig als Jenen; übrigens seien die verhefteten Waaren nicht auf dem Gebiet der zweiOrte gekauft worden, t. Es wird angezeigt, daß die des feilen Kaufs wegen nach Zürich und Bern ge-schickten Boten den Abschlag erhalten haben. K. Heimzuberichten, was für Bescheid jedes der V Orte gegebendas Geld betreffend, das den sechs Städten an ihre Kosten zugesprochen worden. I». Schwyz berichtet, wiees derTanngrötzlin" halb zugegangen, und verspricht, das abzustellen, ii. Schwyz erklärt, es habe denPfaffen Schlosser mit Recht hingerichtet; es handle sich darin weniger um das Geld als um die Ehre, wennes die 109 Kronen geben müsse. Heimzubringen. Ii,. Die Frage, ob die V Orte ihr Vieh über den Bergverkaufen wollen oder nicht, soll man heimbringen, um zu Baden darüber Antwort zu geben. I. Fernerbringt Schwyz vor, es möchte den V Orten zn Gutem gereichen, wenn sie eine Wallfahrt nach St. Jacobvollbringen ließen; es werde eine solche thun, auch wenn es allein wäre. Heimzubringen. Eine Bot-

schaft des Abtes von St. Gallen legt den Bnrgrechts- und Hauptmannschaftsbrief vor, den der Abt mit denIV Orten hat, und bittet um Rath und Hülse, damit er wieder zu dem Seinen gelange; auch begehrt er,Man möchte dafür sargen, daß die beiden Briefe zu Baden vor gemeinen Eidgenossen eröffnet würden, odermindestens vor den V Orten, i». Vier Orte erachten für rathsam, eine Botschaft nach Zürich abzuordnen.Da der Bote von Lucern darüber nicht eintreten will, so soll er dieß heimbringen; wenn seine Herren nicht

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