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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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September 1529.

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wenn irgendwo ein Ueberfall geschähe, so sollen ohne Verzug alle mit Hälfe zuziehen und treulich Beistandleisten. Wenn die Schicdlente, wie zu vcrmuthcn ist, Nor die Städte gelangen, sie zn bitten, so soll kein Theilfiir sich etwas zusagen, sondern ihnen zur Antwort geben, man werde sich bei der nächsten Zusammenkunftbernthen und thun, was man fiir billig erachte, sie also mit freundlichen Worten abweisen, v. Den Eid-genossen von Nothwcil haben die Rathsbotcu von Zürich und Bern ein ernstes Schreiben geschickt, sich über dieVerfolgung der frommen Burger thcucr beklagt, ihnen vorgehalten, daß sie dieselben unverschuldet hoch gestraft,gcthürmt, gepeinigt, mit Weib und Kindern verbannt haben, und darum die Aufhebung dieser Maßregeln ver-langt. Wenn diese Mahnung nicht wirkt, so will man sich weiter bcrathen, wie man den armen FlüchtigenZum Recht verhelfen kann. «I. Da der Gesandte von Konstanz meldet, daß die schwäbischen Städte erst dieser^age zusnmmeukommcn werden, um sich über das Burgrccht zu besprechen, so läßt man es für diesmal da-bei bleiben, v. Zürich und Bern haben einige Acuderuugeu in dem Burgrecht mit Herzog Ulrich von Wür-lemberg, des Schlosses Twiel halb, in schriftlichen Vorschlägen beantragt, die jedoch nicht übereinstimmen; Bernerklärt aber diesmal, in dieser Sache gütlichstillzustehen"; die von Basel haben den Gegenstand »m größererHeimlichkeit willen noch nicht dem Rath vorgelegt und sind dcßwegcn nicht instruirt. Es wird nun be-schlossen, ihnen eine Copie jener Artikel mitzutheilen, die in allem Geheimniß (hülingswis") an den RathZu bringen sind, der auf dem nächsten Tage seine Ansicht eröffnen soll. Zürich und Konstanz mögen sichunterdessen schriftlich oder auf Tagen mit einander verständigen, damit der Handel beförderlich zum Austragkomme. L. Da Zürich aus mehreren Gründen meint, es sei ihm der Nachstand in dem straßburgischen Burg-^cht nicht zuzumuthen, die Städte Bern lind Basel aberden nachzugeben besinnt", und Konstanz dabei be-harrt, denen von Basel den Vorgang nicht zu lassen, so haben sich die Gesandten von Zürich, Bern und BaselUber die Verbindung mit Straßburg verabredet wie folgt: 1. In dem aufzurichtenden Burgrcchtsbriefe sollenZwei redende Parteien gesetzt werden, nämlich in dieser Form: Wir Bürgermeister, Schultheiß, kleine und großeVäthe und ganze Gemeinden dieser nachbeuauntcn Städte Zürich, Bern und Basel zu einem, sodann lvir dieDeister, kleine und große Räthe, Schöffen und Ammanu und ganze Gemeinde der Stadt Straßburg zumandern Theil, thun kund :c., nnd so hätte je ein Theil um den andern durch den ganzen Brief hinweg aus-zusprechen, >vas ihn selbst betrifft oder wozu er sich verbindet. Die Boten hoffen, Straßburg werde dieses Vor-standes wegen die Freundschaft nicht fallen lassen und alle Beteiligten mit dieser Form sich zufrieden geben.

Es fallen aber zwei Reversbriefe gemacht werden, wovon jeder Theil dem andern einen gibt, und wo jeder infeinem eigenen Briefe für sich selbst redet, nämlich die vier Städte in dem ihrigen sagen, zu was sie gegen^kraßburg sich verschreiben, und Hinwider die von Straßburg im andern, was sie jenen schuldig seien; dabeistände kein Theil unter dem andern, und könnten dennoch beide Briefe von allen Theilen besiegelt werden.'- Des Sitzes halb, für den Fall, daß die Städte je gemeinsam zn berathcn und zu handeln veranlaßt^ären, was übrigens in den Briefen zu berühren nicht nöthig, könnte folgende Ordnung angenommen werden:>e drei Städte Zürich, Bern, Basel, und allfüllig auch andere Orte der Eidgenossenschaft, wie Glarns, Solo-sturn, Schaffhauscn, die mit der Zeit in dieses Burgrccht kämen, würden auf einer Bank in ihrer falten)ldniing sitzen; dagegen würde eine andere Bank gemacht, auf welcher Straßburg den ersten Sitz behaltenwäßte. Man hofft, daß letzteres dazu freundlich einwilligen werde. 4. Darum wird dieser Vorschlag in den Ab-Med genommen; Zürich und Bern sollen ihre Meinung in möglichster Eile nach Basel melden, welches dannurch Schriften oder Voten, wie es ihm am besten scheint, ebenfalls mit aller Beförderung diese Abrede denenStraßburg mitthcilcn und sie bewegen soll, derselben beizutreten. Wenn man hierüber einig ist, so bleibt

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