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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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September 1529.

179.

Bilden. 1539, 5. September f. (Sonntag nach Vercne f.)

Staatsarchiv Zürich: Absch. Bd. 10, k. isi. Staatsarchiv Bern - Mg. -idg. Absch. no. iSi. Kantoiisarchiv Basel - Abscheidschrift-n.

Vorverhandlungen der' evangelischen Städte.

Gesandte: Eon stanz. (Konrad Zwick.) Vgl. Nr. 180.

k». 1. Gemäß dem Abschied des letzten Tages betreffend die Hafte eröffnen die Gesandten von Baseldie Antwort, welche das Regiment zu Ensisheim gegeben; hienach bewilligt der König von Böhmen, denStiften und Gotteshäusern, welche von der Stadt oder ihren Vordem gegründet oder gekauft worden, undderen Priestern und Ordensleuten, die sich noch dort aufhalten und die neue Ordnung angenommen haben,ihre Zinsen, Gülten und Zehnten verabfolgen zu lassen; wenn aber die Bewohner eines Klosters oder Stiftesvertrieben worden, oder sie selbst ausgetreten sind, um sich der neuen Ordnung nichtvergleichen" zu müssen,und ihre Briese, Siegel und Gewahrsamen mitgenommen haben, und Basel sich verschreibt, die Angehörigendes Hauses Oesterreich, falls sie ans Grund jener Briefe um Zinsen und Zehnten rechtlich belangt würden,vor jedem Gerichte gegen die abgewichenen Personen zu vertreten und schadlos zu halten, so will ihm derKönig solche Einkünfte gnädig angedeihen lassen, mit dem Erbieten, wofern diese Antwort nicht genüge,entweder gemäß der Erbeinung, oder vor dein kaiserlichen Kammergericht, vor dem Bund zu Schwaben odereinem Schiedsgericht mit gleichen Zusätzen und einem unparteiischen Obmann rechtlichen Bescheid zu erwarten-2. Hierauf haben die von Basel eine Botschaft abgeordnet mit einer schriftlichen Instruction, worin sie, da sieals Obrigkeit Kastvögte und Schirmherren der in ihrem Gebiete liegenden Gotteshäuser und Stifte seien, dieKön. Majestät ersuchen, sie möchte gnädiglich zulassen, daß alle ihre Unterthanen angehalten würden, die Zinse,Gülten und Zehnten wie von Alters her zu entrichten, und worin sie ferner die Bitte stellen, daß die Stadtwegen ihrer auswärts gelegenen Güter niemals vor fremde Gerichte gefordert, sondern alle und jede Ansprechean ihren Schultheiß und ihr hochlöblich gefreites Stadtgericht gewiesen werden; sollte der König dazu nichteinwilligen, so gewärtige Basel von einem gemeinen Obmann mit gleichen Zusätzen, ob letzteres geschehen saboder nicht. 3. Was die Botschaft, auf Montag nach Felix und Regulä (13. September) nach Ensisheimabgefertigt, mit dieser Weisung zu Stande bringen werde, wissen die Boten von Basel noch nicht; sie glaubenaber, daß der Vorschlag der Regierung betreffend das Schiedsgericht ein ganz geeignetes Mittel wäre, dernachtheiligcn Erbeinung los zu werden. 4. Da die Ruhe mit den V Orten noch nicht hergestellt ist, soläßt sich dieses Geschäft für einmal nicht fördern; man findet aber das Verfahren der Eidgenossen von Baselgeschickt und gut, und deßhalb wird verabschiedet, sie sollen bei ihrem Vornehmen beharren undtapfer daraufhauen", und was ihnen begegne, weiter berichten, indem man hofft, daß es auch den andern Städten zumVortheil gereiche, wenn sie etwas Gutes erlangen. I». Da aufdiesem Tage" (s. Nr. 180) den V Orten,weil sie sich dem Frieden nicht nähern und nicht lauter heraussagen, ob sie den Spruch der Schiedleute an-nehmen wollen, sondern vermeinen, die sechs Städte sollten ihnen auf ihre guten Worte hin die Kosten er-lassen, Proviant und feiler Kaufcinmündiglich" abgeschlagen worden, dabei aber wohl zu vermutheu ist, dapdieselben nicht feiern werden, so wird beschlossen, es soll sich jedermann zur Gegenwehr schicken und einenAuszug zu Panner und Fähnlein thun, je nach Umständen und Vermögen, und getreues Aufsehen halten,